Alternativstimme

Hey,

Hab’s schonmal angesprochen, aber ich fand’s jetzt bei der Sachsen-Anhalt Wahl nochmal besonders interessant. Warum schaut sich niemand Alternativstimmen an?

Das Konzept:

Jeder kann, wenn man will eine zweitliebste Partei bei der Wahl angeben und wenn die Erstwahl nicht in den Bundes-/Landtag kommt, geht man zur Alternativstimme über.

Was löst das:

  • Strategisches Wählen
  • 3-5 Millionen verlorene gültige Stimmen wegen der 5%-Hürde deutschlandweit
  • Demokratische Parteien nehmen sich gegenseitig die Stimmen weg, weil dann Leute gegen die AfD dann lieber CDU wählen falls die SPD nicht reinkommen sollte
  • Ggf. Einen Hauch Politikverdrossenheit anhand der effektiv geringen Auswahl
  • Rigide wenig inhaltlich competitive Parteien (weil zb Volt wegen der 5% Hürde jetzt keine Bedrohung für die Grünen darstellt und deswegen die Grünen deren attraktive Ideen nicht übernehmen müssen um kompetitiv zu bleiben)
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Ein solches Wahlverfahren würde m.E. keiner verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten, wenn es für einige ein Hintertürchen gäbe.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich jedenfalls schon mal nicht unkritisch zu so genannten Eventualstimmen geäußert:

Hiervon ausgehend ist auch die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, verfassungsrechtlich nicht geboten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit einem Eventualstimmrecht verfassungsrechtliche Bedenken unter den Gesichtspunkten der Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit der Wahl sowie der Unvereinbarkeit eines bedingten Votums mit dem Demokratieprinzip entgegenstehen (vgl. dazu Strelen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 6 Rn. 37; Buchwald/Rauber/Grzeszick, LKRZ 2012, S. 441 <444 f.>; Damm, DÖV 2013, S. 913 <917 ff.>; Heußner, LKRZ 2014, S. 7 <9 ff.>; Linck, DÖV 1984, S. 884 <885 f.>; Zimmer, DÖV 1985, S. 101; siehe auch VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Mai 2016 - 1 VB 25/16 -, juris, Rn. 4 ff.).

Vor allem aber wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme ebenfalls in relevantem Umfang mit Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit, möglicherweise auch der Unmittelbarkeit der Wahl verbunden. Dies gilt hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit, falls sowohl die Haupt- als auch die Eventualstimme an Parteien vergeben werden, die jeweils die Sperrklausel nicht überwinden. Daneben erscheint die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme aber auch mit Blick auf die Zählwertgleichheit nicht unproblematisch: Während die Stimmen derjenigen, die eine Partei wählen, die die Sperrklausel überwindet, nur einmal gezählt werden, ist dies bei Stimmen, mit denen in erster Priorität eine Partei gewählt wird, die an der Sperrklausel scheitert, nicht der Fall. Vielmehr wären sowohl die Haupt- als auch die Eventualstimme gültig. Die Hauptstimme würde bei der Feststellung des Wahlergebnisses berücksichtigt, wäre im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung relevant und bliebe lediglich bei der Mandatsverteilung ohne Erfolg. Daneben wäre auch die Eventualstimme eine gültige Stimme, die beim Wahlergebnis berücksichtigt und zusätzlich bei der Mandatsverteilung Relevanz entfalten würde. Mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl kann die Eventualstimme Probleme aufwerfen, weil letztlich andere Wähler darüber entscheiden, für wen eine Stimme abgegeben wird.

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Puhh also da muss ich sagen dass ich das einfach rechtssprachlich nicht ganz durchsteige, aber auch nicht ganz nachvollziehen kann. Also ich hab das Gefühl dass man ja sehr wohl auch für die Parteien Finanzierung andere Lösungen finden könnte. Für das Hauptziel einer Wahl und zwar der Entscheidungsermächtigung einer Partei ist die Erstwahl an eine Partei unterhalb der 5%-Hürde doch wertlos. Also ich persönlich habe in dem jetzigen System noch von niemanden älter als 19 gehört, der/die eine Kleinstpartei wählt, weil das effektiv so ist wie der nächst besten Partei Stimmprozente zu entziehen. Da kann doch nicht davon die Rede sein, dass die Person mehr Stimmrecht hat. Ihr wird nur erlaubt nicht die Stimme wegzuwerfen. Also ja, ist nicht von dir entscheiden, aber es ist nicht gänzlich für mich nachvollziehbar.

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Dann könnte man auch argumentieren, dass Stimmen für Parteien, die in der Opposition landen, de facto entwertet sind. Oder Stimmen für Parteien, die im Parlament keinen Fraktionsstatus erreichen.

Noch bevor ich das Bundesverfassungsgerichtsurteil querlas, schoss mir durch den Kopf, dass das Verfassungsprinzip der Gleichheit der Wahl beeinträchtigt würde. Das ist m.E. auch logisch. Denn einige haben dann eine Stimme mehr, nämlich die Ersatzstimme.

Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert, dass jede Wählerin und jeder Wähler dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme gleiches Gewicht hat. Das wird als Zählwertgleichheit bezeichnet. Außerdem muss jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben. Das wird Erfolgswertgleichheit genannt.

Und das ist bei Eventualstimmen eben nicht der Fall.

Welche denn z. B.?

Ich finde es ehrlich gesagt lächerlich sich jetzt im Kontext der Wahl in Sachsen Anhalt über die x Millionen Stimmen zu echauffieren die wegen der 5% hinten runter fallen.

Wäre die AfD nicht so stark, würde das niemand ernsthaft diskutieren. Ich will auch keine AfD allein Regierung oder überhaupt die AfD in irgendeiner Regierung, aber wir können jetzt nicht wegen der AfD punktuell das Wahlrecht ändern.

Es ging schon mal bei der Europawahl um die 5% Hürde. Nur genau in die andere Richtung Diese wurde erst durch das Bundesverfassungsgericht abgeschafft und dann eine 3% Hürde eingeführt. U.a. Auf Grund dessen, dass einzelne NPD Abgeordnete im Europaparlament saßen (es war zumindest in dem Kontext Thema). Mal geht es um die sogenannte „zersplitterung“ des Parlaments, mal fallen zu viele Wähler Stimmen unter dem Tisch, weil zu viele die Nazis wählen.

Beim BSW die knapp an der Hürde gescheitert sind, gab es wahlweise Häme oder tiefes durchatmen, weil es sonst nur wieder eine drei Parteien Koalition gegeben hätte.

Das zeigt einfach: Man kann nicht immer wieder über das Wahlrecht oder Ähnliches diskutieren, weil einem die Ergebnisse nicht passen.

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Grundsätzlich stimme ich @Christian87 zu:

Falls man aber unabhängig davon trotzdem für eine Änderung ist, kann ich diese Argumentation nicht verstehen:

Jede Person kann zwei Stimmen verwenden, eine davon als Ersatz - heißt am Ende gibt es pro Wählender Person eine Stimme die das Ergebnis beeinflusst.
Zu den weiterführenden Regeln: Könnte man bei der Parteieinfinanzierung die „Ersatzstimmen“ einfach ignorieren und nur die Stimmen „erster Priorität“ beachten?

Den Argumente zu Wahlgleichheit, Unmittelbarkeit der Wahl, Erfolgswertgleichheit und Zählwertgleichheit habe ich begrifflich leider nicht folgen können - aber soweit ich es verstehe liegen darin die relevantesten Gründe für die Ablehung des Bundesverfassungsgerichtes?

Nö. Jede Stimme verändert das Ergebnis. Auch die eigentliche Stimme für die Kleinpartei der Wahl.

Nehmen wir mal an, es gibt 100.000 gültig Wählende, drei große Parteien (A, B, C) bekommen je 25 %, drei kleine 5,5 % (D), 5 % (E) und 4,5 % (F) und 10 Prozent verteilen sich auf Kleinparteien ohne Chance aufs Überspringen der Hürde. Es gibt - ebenfalls der Einfachheit halber - 200 Sitze im Parlament.

Die Sitzverteilung wäre dann wie folgt.

A: 58 Sitze (25.000 Stimmen)
B: 58 Sitze (25.000 Stimmen)
C: 58 Sitze (25.000 Stimmen)
D: 13 Sitze (5.500 Stimmen)
E: 12 Sitze (5.000 Stimmen)

F: 0 Sitze (4.500 Stimmen)

Der fehlende Sitz steckt in der Rundung.

Partei F wäre dann nicht im Parlament vertreten, was sich aber ändern würde, wenn niemand irgendwelche Kleinparteien gewählt hätte (also die 10 % zu Hause geblieben wären), denn dann würde dieselbe Stimmenzahl für diese Partei ausreichen, um fünf Prozent der abgegebenen Stimmen zu repräsentieren.

Nehmen wir stattdessen weiter an, dass die Eventualstimmen sich folgendermaßen verteilen:

Parteien A, B, C und E: jeweils + 1.000 Stimmen
Partei D: + 500 Stimmen
Partei F: + 5.000 Stimmen

Die Sitzverteilung wäre dann wie folgt.

A: 52 Sitze (26.000 Stimmen)
B: 52 Sitze (26.000 Stimmen)
C: 52 Sitze (26.000 Stimmen)
D: 12 Sitze (6.000 Stimmen)
E: 12 Sitze (6.000 Stimmen)
F: 19 Sitze (9.500 Stimmen)

Ui, das hätte also den Effekt, dass plötzlich eine sechste Partei ins Parlament käme.

Plötzlich wäre das Machtgefüge im Parlament ein völlig anderes.

Solche Veränderungen müssen natürlich in der Realität nicht so krass ausfallen, aber das Beispiel zeigt, dass zum einen schon die Stimmvergabe an chancenlose Kleinparteien die Parlamentszusammensetzung verändert und dass diese zum anderen sich noch einmal durch das Mitzählen der Eventualstimmen verändern würde. Hinzu kommt noch, dass etwaige Eventualstimmen von Wählenden von Parteien, die es ohnehin schon bei Berücksichtigung der Erstpräferenz ins Parlament schaffen (hier also die Parteien A-E), genichtet würden. Auch das läuft dem Prinzip der Gleichheit der Wahl zuwider.

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Das kommt darauf an wie man das Abgeben der Stimme versteht:
-Jede Stimme kann auch wiefolgt verstanden werden: man erhöht die Anzahl der Gesamtstimmen um 1 und damit auch die 5% Hürde um 0,05
-Außerdem gibt man eine erste und zweite Präferenz der eigenen Stimme ab

in diesen beiden Aspekten sind sich alle abgegebenen Stimmen gleich - du argumentierst mit einem Beispiel um deine Aussage zu belegen

In deinem Beispiel belegst du aber nur, dass Eventualstimmen einen Effekt haben - die erste Präferenz-Stimme hat deiner Argumentation nach das Ergebnis verändert, weil sie existiert…
aber das bedeutet ja nicht, dass die Person deren Eventualstimme zum Tragen kommt mehr Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätten oder das ihre Stimme doppelt/mehr gezählt hätten - jede Wähler:in hat die Stimmenanzahl in gleicher Weise beeinflusst (egal welche Stimme zum Zug kam) und jede Wähler:in hat maximal eine Partei mit maximal einer Stimme unterstützen können und damit die eigene Meinung vielleicht im Parlament repräsentiert…

Und das stimmt eben nicht, da die Präferenzstimme auch gezählt wird, da sie mit über die Parlamentszusammensetzung entscheidet, weil Stimmen für chancenlose Kleinparteien mitbestimmen, wie viele Stimmen nötig sind, um fünf Prozent zu erreichen.

Dann wird zusätzlich noch die Eventualstimme gezählt.

Bei denjenigen, deren erste Präferenzstimme schon zum Einzug ins Parlament beiträgt, wird hingegen die Eventualstimme nicht gezählt.

Das ist eben diese Ungleichbehandlung.

Jetzt verfallen wir in ein Nein-Doch-Nein-Doch…

ich habe hier probiert zu erklären, wieso meiner Meinung nach jede:r Wähler:in den gleichen Einfluss aufs Wahlergebnis hat

Jede Wähler:in erhöht die 5% Hürde gleichermaßen und kann am Ende maximal 1 Stimme an eine Partei vergeben die am Ende im Parlament sitzt - meiner Meinung nach bleibt es dabei, dass wenn man das Abgeben der Stimmen in diese beiden Teile aufspaltet jede Wähler:in nur maximal eine effektive Stimme hat und alle auf gleiche Art und Weise die 5% Hürde beeinflussen

We agree to disagree.

Sorry für die Länge. Ich fand das Thema sehr spannend…

Zwischen verfassungsrechtlich geboten und verfassungsrechtlich verboten liegt einiges und das Urteil verneint ersteres.

Parteienfinanzierung

Das Problem der Parteienfinanzierung finde ich schonmal nachvollziehbar. Man stelle sich vor, Wählende der „sicheren“ Parteien wählen nun mit Ihrer Präferenzstimme die Tierschutzpartei, um denen im ersten Wahlgang eine gewisse Parteienfinanzierung zuzuschieben - Kleinstparteien könnten bewusst darauf setzen - mit unklaren Auswirkungen.

Unmittelbarkeit

Auch wäre die Zählung meiner Eventualstimme sehr von der Wahl anderer abhängig. Ob meine Eventualstimme zählt hängt davon ab, ob die Partei, der ich meine Eventualstimme gebe ausreichend viele Präferenzstimmen auf sich versammeln kann.

Es ist also mindestens noch eine Ecke mehr als jetzt. Das fände ich tolerierbar und besser, als dass meine Stimme verfällt. Aber dieses „um eine Ecke mehr“ ist erstmal für sich selbst genommen ein Nachteil des Systems.

Sofern ein wie auch immer ausgestalteter Qualifizierungsmechanismus bei ausreichend vielen Eventualstimmen bestünde (s.u.), wäre die Wirkung meiner Eventualstimme eventuell sogar vom Wahlergebnis einer dritten Partei abhängig.

Also mein total umständliche Beispiel:

  • ich wähle P-Stimme: A-Partei und E-Stimme B-Partei
  • A erreicht die Hürde nicht
  • B ist knapp drunter, mit den E-Stimmen der Wähler der C-Partei würde es reichen
  • ob meine Stimme für B einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlamentes hat hängt davon ab, ob die C-Partei oft genug gewählt wird und über die Hürde kommt

Zählwertgleichheit

Die Wahl jeder Person diese zwei Auswirkungen. 1. die Überwindung der Eintrittshürde und 2. die konkrete Zusammensetzung. Ob ich mit meiner Präferenzstimme die CDU oder die Tierschutzpartei wähle, die Chancen für die anderen Kleinstparteien sinken dadurch gleichermaßen.

In deinem Beispiel zählst du doppelt, weil du einfach davon ausgehst, dass sich die F-Partei über die Summe der Präferenz- und Eventualstimmen für den Eintritt ins Parlament qualifiziert. In diesem Fall müssten die Eventualstimmen der F-Partei aber den anderen Parteien wieder entzogen werden um eine Doppelzählung zu vermeiden → was diese potentiell wieder unterhalb der Hürde rutschen lassen könnte.

Zielkonflikt - Mindestfraktionsgröße

Man könnte am Ende bei kleinen Fraktionen landen, wenn sich eine Partei gerade so über die P-Stimmen qualifiziert aber sehr wenige E-Stimmen bekommt.

Erfolgswertgleichheit

Eine Hürde über die Präferenzstimme mit einer anschließenden Verteilung der Eventualstimmen an die qualifizierten Parteien birgt ein Problem, dass in deinem Beispiel super deutlich wird. Die Partei F käme trotz sehr vieler Eventualstimmen nicht ins Parlament, was nicht wirklich fair aussieht.

Schrittweises Berechnungsverfahren

Denkbar wäre ein schrittweises Berechnungsverfahren, bei dem systematisch die Eventualstimmen der größeren Parteien den anderen bis zur Eintritts-Schwelle entzogen werden (um eine Doppelzählung bei der Zusammensetzung des Parlamentes zu verhindern). Dabei könnten Parteien über oder unter die Schwelle rutschen.

Das Problem (auf das das BVerG und Claude hinweisen) scheint dabei folgendes zu sein:

Wenn man das ganze iterativ macht wird es instabile Zustände geben → wenn sich Kleinstparteien gegenseitig die Eventualstimmen geben und damit über die Hürde rutschen.

Wenn man es deterministisch macht, wird sich eine Reihenfolgeabhängigkeit geben. Je nachdem wo ich anfange (Präferenzstimmen, Summe aus Präferenzstimmen und Eventualstimmen) gewichte ich bereits. In beiden Fällen kann es je nach Lösungsalgorithmus zu allerlei Reihenfolgeabhängigen Problemen kommen.

Es könnte also recht schnell recht komplex werden (was das BVerG ebenfalls so sieht und nachvollziehbarerweise als Gegenargument versteht). Was nicht bedeutet, dass es keinen besseren Mechanismus geben könnte. Der IST-Zustand ist doch offenbar auch nicht ideal.

Was für mich im ersten Moment in Richtung „no-brainer“ ging, erscheint mir doch nicht so zwingend.

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Nun, das würde ja unter Garantie den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzen.

Sagen wir so, der Ist-Zustand ist für diejenigen, die sich ein Hintertürchen offenhalten wollen, suboptimal.

Bei der letzten Bundestagswahl kamen zwei Parteien über vier Prozent (BSW und FDP) und zwei Parteien auf mindestens ein Prozent (Freie Wähler und Tierschutzpartei).

Chancen auf einen Einzug in den Bundestag hatten also nur zwei weitere Parteien.

Dreizehn Parteien blieben bei 0,0 %.

Die Wahlbeteiligung war mit 83 % sehr hoch.

Diejenigen, die sich für Splitterparteien entschieden haben, taten das ganz bewusst.

Jetzt können wir spaßeshalber mal eine Drei-Prozent-Hürde setzen und dann schlagen wir auch noch einen Prozentpunkt für die Grünen drauf (aus 0,7 % Volt und 0,5 % Die PARTEI, evtl. 0,1 % ÖDP) und 0,3 Prozentpunkte für die AfD (aus 0,2 % Bündnis Deutschland und 0,2 % dieBASIS) sowie 1,1 Prozentpunkte für die CDU/CSU (aus 1,5 % FW).

Dann ergäben sich in etwa folgende Parlamentssitzanteile:

CDU/CSU: 31,5 %
AfD: 22,9 %
SPD: 17,8%
Grüne: 13,6 %
Linke: 9,5 %
BSW: 5,4 %
FDP: 4,7 %

Und ungefähr folgende Parlamentszusammensetzung:

CDU/CSU: 199
AfD: 144
SPD: 112
Grüne: 86
Linke: 60
BSW: 34
FDP: 29

316 Sitze reichten dann zur Mehrheit. Es wären nur Dreierbündnisse möglich.

Jetzt kann man sich mal überlegen, wohin die meisten FDP- und BSW-Stimmen wandern würden, wenn die Fünf-Prozent-Hürde fortbestehen würde.

Die FDP-Stimmen gingen dann wohl überwiegend an die Union, die BSW-Stimmen gingen eher an die AfD als an die Linke oder die SPD.

Das würde aber an der Notwendigkeit einer Dreierkoalition nichts ändern.

Gut, man hätte dann eine Kenia-Koalition erzwungen.

Ob das dem Wählendenverdruss entgegenwirken würde, darf bezweifelt werden.

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Das Beispiel funktioniert so nicht, beziehungsweise nur wenn Partei C aus irgendeinem Grund „früher“ ausscheidet als Partei B
mein Verständnis wäre, dass eine Partei genug P-Stimmen haben muss um die Hürde zu nehmen um von E-Stimmen zu profitieren, heißt deine P- und E-Stimme würden verfallen, weil du keine Partei gewählt hast die über die Hürde kommt und die Wähler:innen der Partei C wandern zu ihren E-Stimmen

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Nur weil etwas verfassungsrechtlich nicht geboten ist, ist es noch lange nicht verfassungswidrig. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht an anderer Stelle direkt auf die Ersatzstimme als Alternative verwiesen, da es in bestimmten Konstellationen die 5%-Hürde kritisch sieht, aber den Gesetzgeber in der Verantwortung, das Problem zu lösen - oder eben nicht.
Ansonsten auch @JensP verweise ich auf die Suchfunktion.

Du hast absolut Recht, mein Beispiel ist für den Einzug über P-Stimmen nicht geeignet. Es war für ein Modell gedacht, das auch über genug E-Stimmen den Einzug ermöglichen könnte - was erstmal überhaupt nicht zur Diskussion stand, aber mir sofort in den Kopf gekommen ist bei dem Beispiel von @Simsalabeam.

Das Thema wurde doch schon zu Tode diskutiert:

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