Ldn 399 Ersatzstimme hätte AfD Sperrminorität verhindert

Hallo zusammen,

These: Eine Ersatzstimme bei der Landtagswahl Brandenburg hätte die Sperrminorität der AfD verhindert. Ein großer Teil der verfallenen Stimmen für Grüne und Linke wären zu der SPD gewandert.

Mal wieder ein Plädoyer für die Ersatzstimme auf Landes- und Bundesebene. Es ist einfach gegendemokratisch wenn Stimmen verfallen. @LdN thematisiert das doch mal

Best Grüße Adrian

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Bei Ersatzstimmenwahl wären in Sachsen mit Sicherheit noch die zweieinhalb Prozent von Freien Sachsen und WerteUnion (und vielleicht auch noch ein gewisser Anteil des rechtsreaktionären Bündnis Deutschland) an die rechtsextreme AfD gegangen. Somit hätten die Rechtsextremen dann dort in jedem Fall eine Sperrminorität im Parlament gehabt.

Man kann ja aus grundsätzlichen demokratiepraktischen Überlegungen für eine Ersatzstimmenregelung sein, aber dass solche Regelungen gegen Rechtsextremismus helfen würden, stimmt einfach nicht.

Außerdem sollte man dann auch plausibilisieren können, wie genau denn eine Ersatzstimmenregelung aussehen sollte. Wenn jemand ersatzweise für irgendeine Tierschutzpartei ÖDP angibt, dann verfiele die Ersatzstimme ja trotzdem. Muss dann also jede:r Wählende ein Ranking von bis zu fünf oder mehr Parteien angeben, damit wirklich kein Votum verfällt?

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Die Ersatzstimme kann natürlich bei einer gegenen Wahlentscheidung auch verfallen. Das Verfahren sähe in etwa so aus:

  1. Primärstimmen-Auswertung
  2. Welche Partei hat am wenigsten Stimmen und unter 5%?
    2.1 Bei Gleichstand: Welche der Parteien hat am wenigsten Ersatzstimmen?
  3. Die ermittelte Partei wird als Option gestrichen und alle Ersatzstimmen werden auf die übrigen Parteien verteilt.
    3.1 Wenn die Ersatzstimme für eine bereits gestrichene Partei abgegeben wurde, verfällt sie.
  4. Gibt es noch Parteien, die unter 5% liegen? Dann zurück zu 2.
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Solch ein Vorgehen würde ja dann der Gleichheit der Wahl zuwiderlaufen. Dass das also mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, würde ich doch arg bezweifeln.

Wo ist denn der Eingriff in die Gleichheit der Wahl ggü. dem Status Quo mit Fünfprozenthürde ohne Ersatzstimme?

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Naja, Gleichheit der Wahl ist doch: abgegebene Stimme wird gezählt und jede abgegebene Stimme ist gleichviel wert nämlich 1.

Mit Ersatzstimme hast du gleich mehrere Probleme: wer kriegt die Parteienfinanzierung? Erststimme oder Ersatsstimme?
Dann auch ist deine Stimme ja unterschiedlich viel wert, denn wenn die Partei die du gewählt hast über der 5% liegt verbleibt der Wert bei 1 während sie mehr wert wird (da sie ja immernoch zählt) wenn die Ersatzstimme gezogen wird da die gewählte Partei unterhalb der 5% verbleibt, also eigentlich dann doppelt wert.

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Bei der Wahl ohne Ersatzstimme wird jede Stimme auf gleiche Art und Weise berücksichtigt. Sie wird für die gewählte Partei gezählt und fertig.

Bei der Wahl mit Ersatzstimme werden einige Voten nicht gewertet („[d]ie ermittelte Partei wird als Option gestrichen“), andere hingegen nur teilweise („[w]enn die Ersatzstimme für eine bereits gestrichene Partei abgegeben wurde, verfällt sie“). Es findet eine mehrfache Ungleichbehandlung der abgegebenen Voten statt.

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger […] und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung […]. Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen […].

Der aus Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verlangt, dass jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren und damit gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze eingeräumt werden. […] . Wenn die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise eingreift, die die Chancen der politischen Parteien verändern kann, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen […].

Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien unterliegen keinem absoluten Differenzierungsverbot. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. […]

[D]ie Einführung einer Eventualstimme [würde] […] die Komplexität der Wahl erhöhen, so dass eine Zunahme von Wahlenthaltungen und ungültigen Stimmen nicht ausgeschlossen erscheint. Vor allem aber wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme ebenfalls in relevantem Umfang mit Eingriffen in den Grundsatz der Wahlgleichheit, möglicherweise auch der Unmittelbarkeit der Wahl verbunden. Dies gilt hinsichtlich der Erfolgswertgleichheit, falls sowohl die Haupt- als auch die Eventualstimme an Parteien vergeben werden, die jeweils die Sperrklausel nicht überwinden. Daneben erscheint die Eröffnung der Möglichkeit einer Eventualstimme aber auch mit Blick auf die Zählwertgleichheit nicht unproblematisch: Während die Stimmen derjenigen, die eine Partei wählen, die die Sperrklausel überwindet, nur einmal gezählt werden, ist dies bei Stimmen, mit denen in erster Priorität eine Partei gewählt wird, die an der Sperrklausel scheitert, nicht der Fall. Vielmehr wären sowohl die Haupt- als auch die Eventualstimme gültig. Die Hauptstimme würde bei der Feststellung des Wahlergebnisses berücksichtigt, wäre im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung relevant und bliebe lediglich bei der Mandatsverteilung ohne Erfolg. Daneben wäre auch die Eventualstimme eine gültige Stimme, die beim Wahlergebnis berücksichtigt und zusätzlich bei der Mandatsverteilung Relevanz entfalten würde. Mit Blick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl kann die Eventualstimme Probleme aufwerfen, weil letztlich andere Wähler darüber entscheiden, für wen eine Stimme abgegeben wird.

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Das entscheidende Wörtchen in dem Auszug aus dem BVerfG-Beschluss ist „ebenfalls“. :wink:
Die Fünfprozenthürde ohne Ersatzstimme ist natürlich ein stärkerer Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Es die Zählwertgleichheit angeht, ergibt sich eine andere, aber nicht tiefere Eingriffsqualität. Die Finanzierungsfrage ließe sich recht leicht gesetzgeberisch lösen. Unmittelbarkeit seh ich, aber auch da lassen sich Eingriffe durchaus rechtfertigen.
In dem Beschluss sagt das BVerfG aus, dass keine Verpflichtung zur Einführung der Ersatzstimme bei einer Fünfprozenthürde besteht. Das zeigt letztlich nur, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Wahlrechts einen weiten Spielraum hat, wie das Gericht immer wieder betont.

Ich selbst bevorzuge eine Herabsetzung der Hürde, schon der Übersichtlichkeit wegen, aber dass eine Ersatzstimme verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre, halte ich für juristisch nicht korrekt.

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Das BVerfG hat zumindest gravierende Bedenken geäußert, die ich in jedweder Hinsicht auch für konsistent und stichhaltig halte.

(Du siehst das offensichtlich anders. Deine Relativierung erscheint mir etwas eigenwillig. Aber gut, zu nahezu jedweder juristischen Position gibt es auch mindestens drei Gegenmeinungen.*)

Vom Verfahren her müssten die Verfechter:innen einer Eventualstimme jedenfalls einen komplett ausbuchstabierten Vorschlag machen, der alle Bedenken des BVerfG adressiert.

Mir erschließt sich nicht, wie man das „wasserdicht“ machen sollte, um allen Wahlrechtsgrundsätzen hinreichend zu genügen. Denn die strenge formale Gleichheit (s. o.) aller Voten lässt sich in einem Ersatzstimmensystem nie erreichen.

Abgesehen davon, sehe ich auch nicht, warum es für gewisse Leute „Hintertürchen“ geben sollte. Wer seine Stimme wissentlich und willentlich einer Partei gibt, die keine Chance auf Parlamentssitze hat, sollte auch dafür einstehen müssen - wie jede:r andere Wählende auch.

  • [Warum das nun wieder gestrichen wurde, erschließt sich mir nicht.]

Ciao!

@tacuissem

Nur noch so viel:

Meine Einschätzung deiner Einschätzung der verfassungsrechtlichen Einschätzung des BVerfG habe ich so getroffen wie geschehen, da sie ohne jedweden Textbeleg auskommt. Von einer vergleichenden Einschätzung zur „tiefere[n] Eingriffsqualität“ ist im BVerfG-Urteil keine Rede. Die Bezugnahme zur „Eingriffsintensität“ kommt lediglich beim Referieren der Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden, die ja bekanntlich zurückgewiesen wurde, vor. Auch andere deiner Interpretationen kann ich im Wortlaut des Urteils mangels Zitaten nicht wiederfinden, z. B., dass sich „[d]ie Finanzierungsfrage […] recht leicht gesetzgeberisch lösen“ ließe.

Im Übrigen halte ich das Hineinredigieren in keineswegs netiquettewidrige Posts hier für einem kontreversen Diskurs nicht zuträglich.

Kurz noch zu meiner folgenden Replik:

Das war auch eine Anspielung auf folgendes Zitat aus dem BVerfG-Urteil:

Während die Stimmen derjenigen, die eine Partei wählen, die die Sperrklausel überwindet, nur einmal gezählt werden, ist dies bei Stimmen, mit denen in erster Priorität eine Partei gewählt wird, die an der Sperrklausel scheitert, nicht der Fall.

Ja, das hätte ich ausweisen sollen.

Mir scheint jedoch, dass das BVerfG diese grundsätzliche Problematik erkannt hat.

Auf eine juristische Einschätzung inklusive inhaltlicher Argumentation mit einer nicht erläuterten Wertung und einer Platitüde über die Juristerei zu antworten, ist eigentlich nicht der Stil inhaltlicher Auseinandersetzung, den ich von deinen Beiträgen gewohnt bin.

D’accord, vielleicht nicht unbedingt in diesem Forum. Wie sehr Wortlaut und Kontext der von dir angeführten Textstelle die Bedenken des BVerfG relativieren, hab ich ja oben dargelegt.

Die strenge formale Gleichheit lässt sich mit keinem System mit Prozenthürde oberhalb der „organischen“ Hürde des für einen Sitz mathematisch notwendigen Stimmenanteils erreichen (und selbst da gibt es wieder Fallstricke bei der Umsetzung von Stimmen in Sitze, die mein mathematisches Verständnis übersteigen) - außerhalb hypothetischer Szenarien. Nun betont das BVerfG aber immer wieder, dass das Wahlrecht sich an den empirischen Gegebenheiten zu orientieren hat, nicht an hypothetischen Szenarien.

Ist etwas zirkelschlüssig. Dass eine bestimmte Regelung besteht (und deshalb die Leute sie in ihre Erwägungen einbeziehen sollen) kann ja nicht zur Rechtfertigung der Regelung selbst angeführt werden.
Die Partei hat ja nur deshalb keine Chance auf Sitze, weil die aktuelle Regelungslage dafür sorgt. Sobald wir den Vergleich mit anderen Regelungsoptionen eröffnen, in denen die entsprechende Partei eine Chance hätte, kann man das Argument nicht mehr sinnvoll eingebracht werden.

Wie gesagt, ich befürworte die Ersatzstimme ausdrücklich nicht. Die Komplexität ist so hoch, dass mir ihre Inkaufnahme für einen kleinen Gewinn an Gleichheit der Wahl politisch inopportun - und vielleicht sogar juristisch unverhältnismäßig - erscheint. Letzteres ist aber wirklich eine offene Frage, man kann mE ausgehend aus der hier angeführten (und auch der sonstigen, mir bekannten, bin aber nicht tief in dem Bereich des Rechts drin) Judikatur nicht schließen, dass eine Ersatzstimme verfassungsrechtlich ausgeschlossen wäre.

Darauf wollte ich mit dem Hinweis auf das „ebenfalls“ im Text hinaus. Das zeigt hier das an, worauf es ankommt, nämlich dass die Fünfprozenthürde selbst schon ein Eingriff in die Gleichheit der Wahl ist. Dass dort ein Vergleich der Eingriffsintensität angedeutet wird, ergibt sich aus dem (verfassungsrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der dann angewandt wird, wenn Güter von Verfassungsrang - wie etwa die Wahlrechtsgrundsätze untereinander oder die Gleichheit der Wahl mit der Arbeitsfähigkeit des Parlaments - in Ausgleich gebracht werden müssen. Es geht im Grunde um die Frage nach Mitteln, die die Verwirklichung von Gut 1 weniger stark einschränken, Gut 2 aber ebenso gut oder besser verwirklichen.
Das BVerfG beurteilt die Zulässigkeit einer Ersatzstimme in dem Beschluss letztlich nicht, denn es geht um die Frage, ob der Gesetzgeber in einem System mit Fünfprozenthürde verfassungsrechtlich zur Einführung einer Ersatzstimme verpflichtet ist, nicht darum, ob er es dürfte. Voraussetzung wäre, dass jenseits gesetzgeberischer Einschätzungsspielräume ganz klar wäre, dass eine Fünfprozenthürde mit Ersatzstimme ein milderes, mindestens gleich wirksames Mittel wäre, wie oben beschrieben.
Leitsatz der Entscheidung:

Die Einführung einer Eventualstimme für den Fall, dass die über die Hauptstimme mit Priorität gewählte Partei wegen der Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht die erforderliche Mindeststimmenzahl erhält, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Deshalb reicht es hier, dass das BVerfG darlegt, warum die Eventualstimme eben nicht eindeutig vorzugswürdig ist, sodass das Für und Wider dieser Frage in den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers fällt.

Das alles findest Du übrigens direkt unter der von Dir zitierten Textstelle in Rn. 82:

Angesichts der ambivalenten Wirkungen einer Verbesserung der Integrationsfunktion der Wahl einerseits und einer erhöhten Komplexität und Fehleranfälligkeit des Wahlvorgangs sowie der Herbeiführung neuer Eingriffe in die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl andererseits kann das Eventualstimmrecht nicht als zweifelsfrei „gleich geeignetes, milderes Mittel“ zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments angesehen werden (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. September 2013 - LVerfG 9/12 -, juris, Rn. 107). Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, im Rahmen des ihm durch Art. 38 Abs. 3 GG zugewiesenen Gestaltungsauftrags verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter und Wahlrechtsgrundsätze - auch im Verhältnis zueinander - zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 131, 316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26> m.w.N.). […] Es wäre demgemäß Sache des Gesetzgebers, die mit einem Eventualstimmrecht verbundenen Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen und auf dieser Grundlage über dessen Einführung zu entscheiden.

Für den Hinweis auf den Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber könnte ich Dir weitere Entscheidungen nennen, zuletzt etwa die zur Abschaffung der Direktmandate. Das ist ständige Rspr. im Wahlrecht.

Du hältst mir zurecht vor, (bis auf das „ebenfalls“) keine Textbelege geliefert zu haben. Du kannst aber nicht einfach eine einzige Stelle aus einer einzigen Entscheidung des BVerfG zitieren, um darauf eine so deutliche Einschätzung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage zu stützen, ohne den dogmatischen und prozessualen Kontext oder die Rechtsprechungshistorie zu berücksichtigen. Genau deshalb, weil die Interpretation nicht so einfach ist, gibt es die Rechtswissenschaft.

Ja, hatte ich verstanden. Gilt auch grundsätzlich, halte ich persönlich nicht für so problematisch, da man ja die „Zählung“ bei der Parteienfinanzierung hälftig aufteilen kann oder eben nur die erste Präferenz dafür zählt. I.Ü. ist die doppelte Zählung eher von symbolischem „Wert“. Die Erfolgswertgleichheit wird durch die Ersatzstimme demgegenüber hergestellt.

Mein Problem mit Deinem Satz war vielmehr das „wissentlich und willentlich“. Dadurch sagst Du etwas anderes aus als das BVerfG, nämlich (ich übertreibe) „die Fünfprozenthürde ist kein Problem, weil man ja selbst Schuld ist, wenn man eine Partei wählt, die drunter bleibt“. Darum geht’s bei der formalen Betrachtung von Zähl- und Erfolgswert aber nicht.

allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort
Bundesverfassungsgericht - Homepage - Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß – allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort

Wir haben größere rechtliche Probleme, eine Ersatzstimme könnte ein Lösungsansatz sein.

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Es existiert kein Wahlsystem, das die strenge formale Gleichheit aller Voten herstellt. Das wird vom aktuellen System nicht erreicht und es würde auch dann vom aktuellen System nicht erreicht, wenn die 5%-Hürde ersatzlos gestrichen würde. Das liegt einfach an der Tatsache, dass der Bundestag weniger Sitze hat als Bundesbürger*innen.

Solche Maßstäbe sind daher völlig realitätsfern.

Um die Umsetzbarkeit praktikabel zu halten würde ich es bei einer Ersatzstimme belassen.

Das Verfahren wäre technisch am saubersten. Aber auch hier halte ich aus Gründen der Umsetzbarkeit das Scheitern sämtlicher Parteien unter 5% Erstpräferenzen für vertretbar. Dann kann man sich Drittpräferenzen etc. sparen. Die Systematik bleibt verstehbar. Wer wirklich will, dass seine Stimme nicht verfällt, wählt halt mindestens mit der Ersatzstimme eine Partei, die wahrscheinlich in den Bundestag kommt, und mit der er Not oder Übel leben könnte.

Berechtigter Punkt. Lösung: Stimme komplett für die Erstpräferenz, was die Parteienfinanzierung angeht.

Ist das so? Wird der Kern der Wahlgleichheit vielleicht sogar gestärkt? Hierzu Wiki:
„Hingegen bedeutet Wahlgleichheit bei der Verhältniswahl, daß jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluß auf die parteipolitische Zusammensetzung des Parlaments haben kann“

Der Wert der Zweitstimme insgesamt (Erstpräferenz + Zweitpräferenz) bleibt gleich: Eine Partei wird in der Finanzierung unterstützt, eine (und oft die selbe) in der Mandatsverteilung.

Ja. Zählt aber ebenfalls für die Sperrklausel. Andere Wähler entscheiden, ob eine Stimme ihre Wirkung entfaltet oder nicht.

Das sehe ich auch so.

Auf den Versuch käme es allemal an.

Führt halt zu der besagten Zersplitterung. Aber ja, besser als keine weitere Anpassung am Wahlrecht. Übersichtlichkeit des Wahlzettels? Die Markierungen „1“ und „2“ oder nur „x“ können ja wie gewohnt in einer Liste erfolgen.

Die 5% Hürde ist doch spieltheoretisch total Banane: Kleine Parteien werden nicht gewählt, bleiben klein und werden wieder nicht gewählt. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Klein-Parteien-Wähler sollten also klagen?

Dann dürfte ja die Summe aller verwirkten Stimmen die Einführung der Ersatzstimme untermauern.

Aus dem Urteil vom 30.07.2024:
„Bis zu einer Neuregelung gilt sie mit der Maßgabe fort, dass bei der Sitzverteilung Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Bewerber in weniger als drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen auf sich vereinigt haben.“

Das BVerfG fordert also aktiv eine Neuregelung? Ist doch super, ein Grund mehr das Thema anzugehen.

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Das könnte man aber leicht durch eine entsprechende Gesetzesänderung lösen, z.B.:

Die Primärstimme zählt für die Parteifinanzierung, auch wenn die Partei an der Sperrklausel (5 %) scheitert, es sei den, dass sie primär gewählte Partei auch an der Grenze für die Parteifinanzierung (BTW: 0,5 %) scheitert. Dann richtet sich die Parteifinanzierung nach der Ersatz-Stimme.

Das sind für mich eher Scheinargumente. Die Parteienfinanzierung ließe sich leicht lösen, natürlich abgesehen von den üblichen Partei-taktischen Spielchen.

Das andere Argument mit dem Wahlergebnis ist zwar theoretisch richtig, aber warum gehen wir den bitte zur Wahl? Für eine Art „Deluxe-Sonntagsfrage“ bei der jeder die Partei ankreuzt, die er am besten findet??

Ich würde sagen: Nein, wir gehen zur Wahl um über die Zusammensetzung von Parlamenten zu entscheiden, die uns regieren. Daher sollte bei der Ausgestaltung des Wahlrechtes und auch bei solchen Verfassungsfragen viel stärker berücksichtigt werden, wie man es schafft, das der Wählerwille möglichst gut durch das jeweilige Parlament abgebildet wird.

Und wenn man nun schon argumentiert, dass es aus realpolitischen Erwägungen nötig ist, die Zahl der Parteien im Parlament mit einer 5 % Hürde zu begrenzen, dann sollte man es aber wenigstens in Erwägung ziehen, die negativen Effekte dieser Hürde zu minimieren und ich sehe die Ersatzstimme da ebenfalls als legitimes Mittel an.

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