Das kommt in der Realität aber eben nicht vor. Dass bei einer spontanen Eskalation ein Messer gezogen wird leider schon. (abgesehen davon, dass es vermutlich einfacher ist, jemanden zu Boden zu werfen und ihm gegen den Kopf zu treten, um ihn zu töten, als jemanden mit einem Schnürsenkel in einem offenen Kampf zu erdrosseln
)
Das Waffengesetz umfasst aktuell schon viele „missbrauchte Alltagsgegenstände“, z.B. wurden die eine Zeit lang bei Bikern sehr beliebten Motorradketten auch recht schnell als Hieb- oder Schlagwaffe eingestuft. Realistischerweise sehe ich da bei Schnürsenkeln aber wie gesagt keine Gefahr. Schnürsenkel jedoch, die an ihren Enden mit Griffstücken versehen wurden, um damit besser drosseln zu können, würden unter Nummer 1.3.8. des zweiten Anhangs zum Waffengesetz fallen:
Du siehst also, das Waffengesetz ist da durchaus ein Stück weit flexibel.
Niemand sagt, dass die Existenz von Messern monokausal für das Auftreten von Messerstechereien sei. Aber die Existenz besonders effektiver Messer (bauartbedingt, z.B. durch die Länge) ist eine notwendige Bedingung für eine Messerstecherei, da gibt es wohl wenig Zweifel.
Irgendwo musste man die Grenze ziehen.
Wenn man sich auf Amazon und co. umschaut sieht man schon, dass auch Messer mit 6 cm Klingenlänge absolut tödlich sind.
Ich persönlich wäre dafür, das Mitführen von Messern (ohne berechtigtes Interesse) in griffbereiter Form generell zu verbieten, unabhängig von der Klingenlänge. Also wenn z.B. bei einem Drogendealer oder einer wegen eines anderen Delikts kontrollierten Person so ein Messer festgestellt würde, würde ich mir schon wünschen, dass man daraus Konsequenzen ziehen kann…
Mein grundsätzliche Haltung zum Waffenrecht ist, dass Verbote relativ wenig Begründung benötigen (es muss Gründe geben, Waffen führen zu dürfen, es braucht keine Gründe, Menschen zu verpflichten, keine Waffen zu führen!), das Ausmaß der Kontrollen sich aber am Prinzip der Verhältnismäßigkeit auszurichten hat (dh. viele, strenge Kontrollen bei allem, was mit Schusswaffen zu tun hat, aber keine „zufälligen“ Kontrollen auf der Straße, um Messer zu finden…). Es sind eben alles Abwägungsprozesse. Das Recht, Waffen in der Öffentlichkeit zu führen, setze ich bei diesen Abwägungen extrem niedrig an, das Recht, nicht ständig ohne konkreten Verdacht kontrolliert zu werden, hingegen sehr hoch.
Nein, siehe § 42a Abs. 3 WaffG.
Ein Soldat, bei dem das Messer zur Uniform gehört, wäre daher ebenso wie ein Pfadfinder (Brauchtumspflege, allgemein anerkannter Zweck) nicht betroffen. Das sind ja auch in der Tat nicht die (Hochrisiko-)Fälle, um die es dem Gesetzgeber geht.