Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, aber ich versuche es mal zumindest.
Lange beherrschten in diesem Zusammenhang Begriffe wie „Offensiv-“ und „Defensivwaffen“ die Debatte, ob man zur Konfliktpartei wird. Solange man keine Offensivwaffen liefere, werden man auch nicht Konfliktpartei. Dabei sind Angriff und Verteidigung keine Rechtsbegriffe, sondern einzig taktische Begriffe. Das 1. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen definiert in Art. 49 Abs. 1 den Angriff als eine Gewaltanwendung zu Lasten des Gegners. Es mag sein, dass sich bestimmte Systeme für bestimmte Arten der Gefechtsführung besser eignen als für andere. Daraus ergibt sich allerdings keine allgemeine Kategorisierung. Jedenfalls auf die Frage nach dem Dürfen hat die Charakterisierung der gelieferten Waffen daher keinen Einfluss.
Daher richtet sich die Frage des Dürfens von Waffenlieferungen nach dem Neutralitätsrecht. Das sog. Neutralitätsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Staaten, die an einem bewaffneten Konflikt nicht beteiligt sind. Neutrale Staaten haben das Recht und die Pflicht, sich von den Kampfhandlungen fern zu halten. Sie dürfen nicht von Angriffen betroffen werden, insbesondere ist ihr Territorium unverletzlich. Gleichzeitig müssen sie Unparteilichkeit gegenüber den Konfliktparteien wahren.
Die Vorschriften des Völkerrechts zu Waffenlieferungen sind leider seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden und sind daher aus heutiger Sicht nicht einfach zu deuten. Art. 6 des XIII. Haager Abkommen verbietet den Staaten die „Abgabe von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial“ im Seekrieg ausdrücklich. Im V. Haager Abkommen, betreffend dem Landkrieg, fehlt eine solche Vorschrift. Der in beiden Abkommen ähnliche Art. 7 wiederum erlegt Neutralen keine Pflicht auf, Waffenlieferungen Privater zu verhindern. Moderne Kriege lassen sich aber nur noch taktisch bzw. operativ nach den Dimensionen See, Land, Luft und ggf. Weltraum unterscheiden. In Bezug auf Waffenlieferungen Neutraler liegt es daher nahe, eine einheitliche Regelung, unabhängig vom konkreten Gefechtsfeld zu finden. Dass private Waffenlieferungen die Neutralität von Staaten ausweislich beider Abkommen nicht verletzen, könnte ein Ansatzpunkt sein.
Zu Recht wird dagegen kritisiert, dass die Trennung zwischen staatlich und privat aufgrund des immensen Einflusses der Staaten auf ihre jeweilige Rüstungsindustrie – nicht zuletzt durch Exportkontrolle – zu künstlich sei. Tatsächlich erscheint es schlicht „unrealistisch“, rechne man einem Staat die Exporte seiner „offiziellen“ Waffenindustrie nicht zu. Inzwischen hat sich eine gewohnheitsrechtliche Regel herausgebildet, nach der bereits eine Ausfuhrgenehmigung ein „nicht neutraler Dienst“ an einer der Parteien darstellt.
Demnach ist die Lieferung von Waffen und Munition gleich welcher Art nicht zulässig. Ob es sich dabei um eine Panzerfaust oder einen Kampfpanzer handelt, ist gleichgültig. Nicht jede Zuwiderhandlung gegen ein Verbot ist aber rechtswidrig. Auch das Völkerrecht kennt Rechtfertigungsgründe. Die Ukraine ist Opfer einer völkerrechtswidrigen Aggression geworden. Die Aggression ist die schlimmste Begehungsweise eines Verstoßes gegen das – zwingende – völkerrechtliche Gewaltverbot und ein völkerrechtliches Verbrechen. Alle UN-Mitglieder haben nach Art. 51 das Recht, der Ukraine beizustehen.
Dies verdrängt das Neutralitätsrecht jedoch nicht vollständig. Staaten können und dürfen sich weiterhin neutral verhalten. Eine absolute Neutralitätspflicht lässt sich angesichts des Rechts zur kollektiven Selbstverteidigung kaum ableiten. Insofern könnte Art. 51 VN-Charta, der ja sogar eine militärische Intervention an der Seite des Opfers der Aggression erlaubt, einen Verstoß gegen das Neutralitätsrecht als damit verglichen milderes Mittel durchaus rechtfertigen.
Wenn ein Verstoß gegen das Neutralitätsrecht nicht zu rechtfertigen wäre, bliebe die Frage nach den Folgen. Denkbar wäre, dass ein Staat automatisch zur Konfliktpartei würde. Dann dürften sich die Kampfhandlungen auch auf sein Gebiet erstrecken. Dafür spricht aber, entgegen landläufiger Befürchtungen, wenig. Stattdessen zeigt die Staatenpraxis, dass Neutralität zunächst einen Status kennzeichnet, aus dem gewisse Erwartungen an das Verhalten folgen – nicht umgekehrt. Staaten treten trotz umfangreichster Unterstützungsleistungen erst dann in den Krieg ein, wenn sie dies ausdrücklich erklären, oder aber in signifikanten Umfang an Feindseligkeiten teilnimmt.
Es wäre denkbar, die humanitärvölkerrechtlichen Kriterien der unmittelbaren Teilnahme an Kampfhandlungen analog heranzuziehen. Demnach wären Waffenlieferungen nicht geeignet, eine Einbeziehung in die Feindseligkeiten zu begründen. Die bloße Lieferung ist zwar Unterstützung, aber noch keine unmittelbare Teilnahme.