Die Maßnahme gibt es ja (siehe unten).
Abgesehen davon, dass man für meinen Vorschlag Gesetze ändern müsste - wäre es nicht gerade in Deutschland sinnvoll, dass Höcke etc gar nicht erst auf Wahllisten auftauchen können?
Rechtsextreme haben doch auf demokratischen Wahllisten nichts zu suchen, oder?
ZITAT AUS https://www.wahlrecht.de/lexikon/ausschluss.html:
Verlust des passiven Wahlrechts
Wer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wird, verliert gemäß § 45 Abs. 1 StGB automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre (plus Dauer der Freiheitsstrafe), wenn
- es sich bei der Straftat um ein Verbrechen handelt, also um eine Straftat, die auch im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist,
- und das Urteil dann auch wirklich auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (mit oder ohne Bewährung) lautet.
Beispiel: Wer wegen Volksverhetzung zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, verliert sein passives Wahlrecht nicht (weil die Mindeststrafe bei Volksverhetzung nur drei Monate beträgt). Wer hingegen wegen Raubes zu der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr verurteilt wird, kann fünf Jahre nicht mehr gewählt werden. Lautet das Strafmaß hingegen hier wegen besonderer strafmildernder Umstände auf unter zwölf Monaten, bleibt die Wählbarkeit erhalten.
Der Verlust der Wählbarkeit wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes des passiven Wahlrechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Wer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit noch ein Amt innehat, das er durch öffentliche Wahlen erhalten hat, verliert dieses Amt mit sofortiger Wirkung.
Die betroffene Person darf in den fünf Jahren auch kein Mitglied einer Partei mehr sein (§ 10 Abs. 1 PartG).
Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts
Darüber hinaus kann ein Gericht unter bestimmten Vorraussetzungen sowohl das passive Wahlrecht als auch das aktive Wahlrechtfür zwei bis fünf Jahre bei folgenden Straftaten entziehen:
- Vorbereitung eines Angriffskrieges
- Aufstacheln zum Angriffskrieg
- Hochverrat gegen den Bund
- Hochverrat gegen ein Land
- Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- Verfassungsfeindliche Sabotage
- Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- Landesverrat
- Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- Verrat illegaler Geheimnisse
- Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- Landesverräterische Agententätigkeit
- Geheimdienstliche Agententätigkeit
- Friedensgefährdende Beziehungen
- Landesverräterische Fälschung
- Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- Wahlbehinderung
- Wahlfälschung
- Wählernötigung
- Wählerbestechung
- Abgeordnetenbestechung
- Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Das aktive Wahlrecht darf also nur bei bestimmten (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie etwa Mord, Totschlag und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.
(Dies ergibt sich aus den §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)
Wer sein aktives oder passives Wahlrecht durch Richterspruch verliert, darf auch nicht Mitglied einer Partei sein. Das heißt, er darf keiner Partei beitreten, und eine bereits bestehende Parteimitgliedschaft erlischt automatisch (§ 10 Absatz 1 Satz 4 Parteiengesetz).