Gibt es eine Möglichkeit einen Menschen, der gesichert bzw. juristisch festgestellt rechtsradikal ist die Möglichkeit zu entziehen bei einer Wahl anzutreten. Wäre es denkbar, sowas, aufgrund historischer Erfahrung, im Grundgesetz aufzunehmen?
Ja, die gibt es. Findet sich im §13 des Bundeswahlgesetzes „Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
Durch ein richterliches Urteil kann also das Wahlrecht - und zwar sowohl das aktive als auch das passive (also die Möglichkeit, gewählt zu werden) aufgehoben werden. Mir wäre allerdings nicht bekannt, dass es so ein Urteil jemals gegeben hätte (ich bin allerdings auch kein Jurist…).
Theoretisch ist das denkbar, und zwar auf zwei Arten:
Nach Art. 18 GG ist ein Entzug der „Vereinigungsfreiheit“ möglich, die Bundesregierung hat bei den Verbotsverfahren gegen die SRP versucht, da auch das passive Wahlrecht rein zu deuten. Das BVerfG ist dem aber nicht gefolgt.
Nach § 45 StGB ist der Entzug des passiven Wahlrechts ausdrücklich möglich, aber nur bei bestimmten Straftaten (z.B. Wahlfälschung) und Verurteilungen von mindestens einem Jahr. Das ist natürlich eher eine Seltenheit. Das wird von § 13 Bundeswahlgesetz aufgegriffen. Wer im Knast sitzt, kann sich natürlich auch nicht für ein Parlament wählen lassen, schon aus praktischen Gründen.
Inwiefern eine Aberkennung des aktiven Wahlrecht angemessen ist, ist hoch umstritten. Ich persönlich halte das für weder notwendig noch sinnvoll, weil von einer einzelnen Nazi-Stimme einfach keine relevante Gefahr ausgeht, die es rechtfertigen würde, solche massiven Eingriffe in das Herz der Demokratie vorzunehmen. So weit ich weiß passiert das in Deutschland aber auch einfach nicht, das letzte Urteil des BVerfG zum Thema „aktives Wahlrecht von Menschen unter Betreuung“ hat noch mal klar gemacht, dass das aktive Wahlrecht ein extrem hohes Gut ist.
Siehe auch diese Threads: