Fest steht, dass der Verfassungsschutz des Bundes die AgD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hat.
Dass unter der Ägide eines weit rechts stehenden Bundesinnenministers nun eine vorübergehende Aussetzung bis zur gerichtlichen Klärung erfolgt, ändert wenig an der gutachtengestützten vorherigen Einstufung.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte ferner vor einem Jahr festgestellt, dass „Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ vorliegen.
Bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ist das Bundesamt grundsätzlich zur Beobachtung verpflichtet. Es besteht insoweit kein Entschließungsermessen; die offene Formulierung in § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG begründet nur ein Auswahlermessen in Bezug auf die Intensität und die Mittel der Beobachtung.
Im Übrigen verweise ich auf diesen Thread, um das Für und Wider eines AgD-Verbotsverfahrens zu diskutieren.