Da hier schon das BVerfG-Urteil zum Klimaschutz angesprochen wurde:
Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. […]
Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft (dazu bereits oben Rn. 117 ff.).
(Kursive Hevorhebungen von mir)
Ein verfassungsrechtlicher Minimalkonsens ist also, dass die Freiheitssicherung der Generationen gewährleistet werden muss.
Im verlinkten Wikipedia-Artikel heißt es schon etwas nachdrücklicher:
Das Prinzip Intertemporale Generationengerechtigkeit kann folgendermaßen formuliert werden:
„Generationengerechtigkeit ist erreicht, wenn die Chancen zukünftiger Generationen auf Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse mindestens so groß sind wie die der heutigen Generation.“
Dass Freiheitssicherung mit einer Erderhitzung von zwei oder mehr Grad nicht mehr gewährleistet wird, geschweige denn, dass künftige Generationen dann auch nur eine annähernd vergleichbare Chance auf Befriedigung ihrer Bedürfnisse hätten wie die heutigen, ist weitestgehender wissenschaftlicher Konsens.
Das völkerrechtlich bindende Übereinkommen von Paris, dessen Ratifizierung der deutsche Bundestag einstimmig beschlossen hat, formuliert deshalb auch als obere Haltelinie die Begrenzung der Erderhitzung auf deutlich unter zwei Grad Celsius.
Dafür muss diese Gesellschaft einstehen, auch für Kinder, Enkel und Nachgeborene.
Da die Freiheit und Bedürfnisbefriedigung künftiger Generationen ohnehin schon durch die bereits bestehende Erderhitzung deutlich eingeschränkt wird, muss daher, wenn man das Äquivalenzprinzip anlegt, gelten, dass sich auch die heutige Generation einschränken muss.