Wer bei Angriffen auf unsere Verfassungsordnung zuerst an Rechtsradikale denkt, springt zu kurz.
Denn das ist nur das Offensichtlichste.
Was ich meine, sind Leute, die keine offensichtlichen Verfassungsfeinde sind.
Da ist z.B. der Politologieprofessor Philip Manow, dessen neues Werk akademisch unredlich ist. Trotzdem wird er durch die Gazetten und Podcasts gereicht.
Schon lange betrachtet er das Bundesverfassungsgericht weniger als Hüterin unserer Freiheit, denn als eine Art Leviathan. In seinem Buch „Unter Beobachtung“ schreibt er:
Die wehrhafte Demokratie steht vor dem Problem eines performativen Widerspruchs: »demokratische Verfahren zu perfektionieren, indem man demokratische Institutionen lähmt« (Gardbaum 2001, S. 754). Damit aber stellt sich neben die dominant gewordene Erzählung von der Gefährdung, die der Demokratie durch die rohe, uneingeschränkte Dynamik des Politischen (den Demos, den Populismus) droht, eine weniger prominente, aber deswegen nicht minder plausible, nämlich die von der Gefahr des Umschlags bei der Einschränkung des Politischen im Namen seiner umfassenden institutionellen und rechtlichen Beschützung und Begrenzung – gegen die die Populisten zunehmend aufbegehren.
Es sei eine „Ironie im Verhältnis zwischen der
Ausweitung demokratischer Schutzzonen und der Ausweitung politischer Kampfzonen erkennbar“, so Manow. Und er kritisiert, dass „die Demokratie im Zuge dieses Triumphs eine sehr spezifische, konstitutionalistische Gestalt angenommen“ habe.
Um es abermals zu konkretisieren: Mit einem Verfassungsgericht formieren sich im Regelfall früher oder später Gegner eines Verfassungsgerichts, etwa solche, die gegen einige seiner politisch zentralen Entscheidungen mobilisieren (siehe »Roe v.Wade«). Man erschafft aber auf alle Fälle einen eigenständigen Akteur mit einer eigenen Agenda und einem ›Interesse an sich selbst‹.
Im Spiegel-Interview spricht er es dann recht offen aus:
Die Lehre aus dem abschreckenden Beispiel der USA könnte ja auch lauten, Verfassungsgerichten weniger Macht zu geben.
Seiner Meinung nach solle wie in Großbritannien „das Parlament das letzte Wort“ haben. Er redet also einer Entmachtung des Bundesverfassungsgerichts das Wort.
Andernorts in der bürgerlichen Presse ist heute Folgendes zu lesen:
ZEIT: Herr Murswiek, schützt das Grundgesetz tatsächlich auch künftige Generationen?
Dietrich Murswiek: Im Prinzip ja. Das Staatsziel Umweltschutz nach Artikel 20 a sagt dies ausdrücklich. Und auch aus dem von Herrn Ekardt erwähnten Artikel 2 lässt sich eine objektive Pflicht ableiten, Leben und Gesundheit nicht nur der heute lebenden Menschen zu schützen.
Murswiek: Das Gericht hat im Klimaurteil zwar untersucht, ob die Schutzpflicht nach Artikel 2 verletzt worden sei, ist dann aber zu dem Ergebnis gekommen, dass das nicht der Fall ist. Es hat sich stattdessen auf Artikel 20 a berufen, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen einfordert. Aus dieser Vorschrift kann aber ein bestimmtes klimapolitisches Temperaturziel nicht abgeleitet werden. Dennoch tut das Bundesverfassungsgericht dies, indem es die Übernahme des Pariser Klimaziels in das deutsche Klimagesetz durch den Bundestag als verfassungsrechtlich verbindliche Konkretisierung des Artikels 20 a ansieht. Das ist eine verfassungsrechtlich nicht vorgesehene Konstruktion, mit der das Bundesverfassungsgericht sich selbst ermächtigt hat, Rechtsfragen anhand von Vorschriften ohne Verfassungsrang zu entscheiden.
Der Staatsrechtler Murswiek macht dem Bundesverfassungsgericht also unverhohlen den Vorwurf einer ungerechtfertigten Selbstermächtigung.
Wohlgemerkt, das sind keine rechtsbraunen Dumpfbacken, sondern bürgerliche Akademiker, die hier die Befugnisse der dritten Gewalt in Frage stellen.
Diese Beispiele zeigen, es ist etwas ins Rutschen gekommen.