Dem liegt eine sehr einseitige Interpretation des Boykottaufrufs nach §7 AWV zu Grunde, die in der Praxis so keinen Bestand hat. „Menschen, die im Außenhandel tätig sind“ dürfen m.M.n. durchaus auf Demonstrationen einen Boykott fordern, vor allem, wenn sie nicht in führenden Positionen sind.
Das Boykottaufrufverbot richtet sich auf Boykotterklärungen im Außenhandel, das ist schlicht nicht gegeben, wenn der „einfache Mitarbeiter eines im Außenhandel tätigen Unternehmens“ auf einer Demonstration einen Boykott fordert. Es gibt m.W.n. auch keine Gerichtsurteile, die das Boykottverbot derart weit auslegen.
Der BGH hatte auch schon dahingehend geurteilt, dass Boykottaufrufe gerade dann umso zulässiger sind, wenn sie aus Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit getätigt werden und umso problematischer sind, wenn sie den eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen.
Daher muss ich dir hier deutlich widersprechen:
Nein, es ist deine Auffassung, deine Interpretation der Gesetzeslage (die innerhalb der Rechtswissenschaften - wenn überhaupt - eine kleine Minderheit vertreten würde), aber ganz sicher nicht objektiv „die Gesetzeslage“.
Vor allem kann man eine Demonstration nicht mit dem Argument verbieten, dass dort Boykotte gefordert werden und sich Menschen an der Demonstration beteiligten könnten, die u.U. keine Boykottaufrufe tätigen dürfen. Das wäre, wie eine linke Demo gegen Nazis zu verbieten, weil sich vermummte Steinewerfer dort beteiligen könnten. Das ist ganz offensichtlich keine legitime Argumentation. Zum Verbot einer Demonstration - und das ist die Gesetzeslage - muss es konkrete Hinweise auf konkrete Straftaten geben, abstrakte Möglichkeiten reichen dazu gerade nicht aus, sonst könnte man ausnahmslos jede Demonstration verbieten.