Nein, Straftaten kommen bei allem ab langanhaltender Blockade, abhängig vom Einzelfall, genügend zusammen. Da muss man auch nichts androhen, die Strafbarkeit ergibt sich aus dem Gesetz.
Nötigung (§ 240 StGB): erfordert, dass jemand mit Gewalt od. Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung oder Unterlassung veranlasst wird. In der Lage ist im Zsh. mit Blockaden der LG schon mehrfach über die bei Straßenblockaden einschlägig, sog. „Zweite Reihe“-Rspr. gesprochen worden. Hier kritisch zusammengefasst von Thomas Fischer. Bei einer Traktorblockade ist das unerheblich, da unstreitig ein physisches Hindernis besteht.
Daher ist man schnell drin in der Nötigung und es kommt auf die Rechtswidrigkeit an. Die wird durch die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation bestimmt. Da kann zum Tragen kommen, was allgemein diskutiert wird bei diesen Protestformen - Versammlungsfreiheit, Nah-/Fernziele, Sachzusammenhang, Intensität usw. Jenseits des Einzelfalls lässt sich das schlecht bewerten, aber: Wenn man bedeutende Teile der LG strafrechtlich verfolgt, erschiene es mir schwer vertretbar, das bei den deutlich weniger zimperlich agierenden Landwirt:innen nicht zu tun.
Ansonsten: Widerstand gg. Vollstreckungbeamte, § 113 StGB: Braucht Gewalt oder deren Androhung bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung. Die Anwendung auf Erschweren der Räumung durch Klebstoff ist hart an der Grenze - der Kleber wird vorher aufgebracht, entfaltet seine Bindungskraft aber bei der Räumung. Nach dem Zweck der Norm - Schutz der Effektivität der Polizeiarbeit - wäre auch eine solche „Vorwegnahme“ der Kraftenftfaltung umfasst. Wenn man meint, unter den Wortlaut passe das nicht, ist die Anwendung aber tabu (Bestimmtheitsgebot → Rechtsstaatlichkeit). Analog käme das Abschließen der Traktortüren bei den Landwirt:innen in Betracht.
Denkbar bei Gefährdung von Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB.
Beim Verkippen von Gülle im Einzelfall evtl. § 326 StGB, unerlaubter Umgang mit Abfällen, oder Sachbeschädigung, § 303 StGB. Will mich aber nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
Der rechtliche Hauptunterschied zum Präventivgewahrsam ist, dass die Einziehung erst bei rechtskräftiger Verurteilung möglich ist. Auch die strafprozessuale Vormaßnahme dazu (Beschlagnahme nach § 111b StPO) setzt den Verdacht einer begangenen Straftat voraus.
Die spannende Frage ist die Verhältnismäßigkeit der Einziehung bei einer „bloßen“ Nötigung. Da kann ich leider nicht weiterhelfen. Würde die VHM nicht pauschal ausschließen, eher aber einzelfallabhängig bei Nötigung+Widerstand oder Umweltstraftaten als gegeben ansehen.