§188 erfolgreich?

Hallo zusammen,
Danke für die Diskussion in der Lage zum § 188! Da hat sich die Lage einmal mehr positiv vom allgemeinen Nachrichtenbrei abgehoben.

Aber noch mal ein ganz anderer Aspekt dazu: Hat der Paragraph denn Erfolg? Ich meine: nehmen die Beleidigungen von Politiker:innen durch die Existenz des § 188 ab? Kann man das nachweisen?

Ich behaupte mal: nein. Wenn ich da richtig informiert bin, nutzen härtere Strafen gegen Kriminalität gar nichts. Wenn ich das richtig verstehe, ist das der anerkannte Stand der kriminalistischen Wissenschaft.

Also: welchen Erfolg hat dieser Paragraph? Muss man nicht im Recht auch mal eine Erfolgskontrolle durchführen?

Ist das nicht schon wieder mal eine Erscheinung des Irrglaubens, dass härtere Strafen alles besser machen?

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Wobei der §188 ja aus zwei Punkten besteht:

  1. Härtere Strafen
  2. Verfolgung auch ohne Strafantrag

Wen Abschreckung (nach anerkanntem Stand der kriminalistischen Wissenschaft) von der Wahrscheinlichkeit abhängt, bestraft zu werden (unabhängig von der Strafe an sich), dann könnte Punkt 2 durchaus zu einer abschreckenden Wirkung beitragen.

So oder so wird die Wirkung dieses einzelnen Gesetztes aber ohnehin marginal sein. Ich sehe das auch nicht als Einzelinitiative, sondern einen Aspekt beim Versuch, den gesellschaftlichen und juristischen Umgang mit Beleidigungen und Verleumdungen im Zeitalter sozialer Medien (und inzwischen KI) neu zu Ordnen.

Dabei empfinde ich es auch als durchaus richtig zu signalisieren, dass Politiker mit Antritt ihres Mandats nicht automatisch zum verbalen Abschuss freigegeben werden (dem ja durchaus auch der physische Abschuss folgen kann, siehe Lübcke).

An der Stelle muss ich auch @philipbanse widersprechen: Nur weil sich einzelne Beleidigungen zunehmend normalisieren, folgt für mich daraus nicht, dass man sie automatisch straflos stellt. Recht soll ja nicht nur die Realität spiegeln, sondern auch den Anspruch formulieren, wie wir miteinander in der Gesellschaft umgehen sollten. Wenn mich jemand einfach so als „Schwachkopf“ bezeichnet, dann empfinde ich das schon als verletzend – ist ja auch so gemeint.

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Das mag sein, die relevante Frage ist ja aber, ob du die Person anzeigen würdest. Ich kenne niemanden außer PolizeibeamtInnen und PolitikerInnen, der/die eine Beleidigung anzeigen würde. Außerdem ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass solche Verfahren von Privatpersonen wegen mangelnder Relevanz und Beweisbarkeit schnell wieder eingestellt werden würden.

Dabei geht es auch nicht immer um die ganz großen, verletzenden Beleidigungen: Friedrich Merz einen Lackaffen zu nennen, ist strafbar.

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Klar ist er nicht erfolgreich. Er war bestimmt gut gemeint, aber die Eingriffe in die Meinungsfreiheit sind zu tiefgreifend. Lügenfritze ist verboten?

Wir können uns schon mal darauf freuen, künftig Strafbefehle zugestellt zu bekommen, wenn wir einen AfD-Politiker rechtsextrem oder eine Schande oder einen Lügner oder einen Rassisten nennen.

Politiker brauchen ein dickeres Fell als normale Menschen, nicht „besseren“ Schutz.

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Abhängig vom Kontext: Ja, absolut.

Ich hatte im Umfeld einer Vereinstätigkeit mal eine Streitigkeit, bei der die andere Partei damit gedroht hat, verleumderische Dinge über mich zu verbreiten. Ich habe damals in Aussicht gestellt, dass ich das sofort mit einer Klage beantworten würde und das habe ich durchaus ernst gemeint.

Natürlich ist da Augenmaß gefragt, aber das Recht, sich gegen eine Beleidigung oder Verleumdung zu wehren gibt es aus gutem Grund.

Das in der Lage zitierte Beispiel „Arschloch“ oder das Zeigen des Mittelfingers gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer führt regelmäßig zu rechtskräftigen Urteilen, z.B.:

In Zeiten von Handys, Dashcams und Gruppenchats steigt meiner Ansicht nach die Beweisbarkeit und Relevanz eher, als das sie sinkt.

Ich bin alles andere als ein Fan von Merz. Ich muss ihn aber nicht anlasslos beleidigen, um dem Ausdruck zu verleihen. Es gibt ja genug konkrete politisch begründbare Anlässe, da kann man ja durchaus seiner Kreativität Ausdruck verleihen :wink:

Und wie gesagt: es geht ja auch darum, welche Diskurskultur wir gesellschaftlich wollen.

Ist es nicht. Man muss den Vorwurf der Lüge nur durch Verweis auf eine konkrete Handlung von Friedrich Merz glaubhaft machen. Und das ist ja nun wirklich keine Herausforderung.

Höcke darf man nach höchstrichterlicher Feststellung als „Faschist“ bezeichnen. Und ich glaube nicht, dass gegenüber „rechtsextrem“ irgendeinem AfD-Politiker, der dem eigenen Parteiprogramm zustimmt, eine justiziable Beleidigung wäre.

99% aller „Politiker“ sind ehrenamtlich arbeitende Kommunalpolitiker. Und auch eine Bundestagsabgeordnete gibt ihre Persönlichkeitsrechte nicht einfach mit konstituierenden Sitzung ab. Natürlich muss man aushalten, dass sich die Öffentlichkeit mit den eigenen, öffentlich getätigten Aussagen und Verhaltensweisen kritisch auseinandersetzt. Aber bestimmte Mindeststandards sollten dabei nicht unterschritten werden und hier muss die Gesellschaft Politiker eben schützen.

Die Alternative ist, dass wir nur noch Menschen ohne jedes Schamgefühlt in Positionen öffentlicher Verantwortung haben. Das ist doch genau das Gegenteil, von dem was wir wollen.

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Sag das der Person, die dafür den Strafbefehl erhalten hat. Pinocchio ist aber erlaubt. Es geht ja nicht nur darum, ob die Anklage letztinstandlich Bestand hat. Die Anzeige kann Strafandrohung genug sein.

Soweit ich weiß, ist das eigentlich nichts generell erlaubtes sondern wurde im Zuge einer Demo als zulässig anerkannt. Höcke verzichtet darauf, es in weiteren Kontexten anzufechten. Muss er bald vielleicht nicht mehr, wenn ein AfD-konformer Staatsanwalt mit einem AfD-konformen Richter in SA direkt Strafbefehle verschickt.

Das würde ich so unterschreiben. Allerdings kann man nicht leugnen, dass die aktuelle Rechtslage deutlich über das Ziel hinausschießt (ohne, das vermute ich jetzt mal, Kommunalpolitiker tatsächlich erfolgreich zu schützen).

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Das ist ja aber schon wieder etwas anderes. Es geht bei diesem Gesetz um ganz normale Beleidigungen, keine Verleumdung oder üble Nachrede. Dein Beispiel war die Aussage „Schwachkopf“.

Okay. Halte ich auch für übertrieben, aber dann scheint es immerhin für Politiker und Privatpersonen gleichermaßen durchgesetzt zu werden.

Ich bin für eine Diskurskultur, bei denen Menschen keine Hausdurchsuchung droht, weil sie Politiker im Internet als dumm, Lügner oder „1 Pimmel“ bezeichnen.

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Wie bewertet man denn den „Erfolg“ eines Strafrechtsparagraphen? Ist es ein Erfolg, wenn es besonders viele Verurteilungen nach dem Paragraph gab (Kriterium geahndete Straftaten) oder wenn es besonders wenige Verurteilungen nach dem Paragraph gab (Kriterium verhinderte Straftaten, etwa durch Abschreckung)?

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Angesichts der Rechtslage hätte wohl ein scharf formuliertes Antwortschreiben gereicht, um den Vorwurf vom Tisch zu wischen. Strafbefehle sind keine Urteile, sondern Arbeitsvermeidungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaften.

Natürlich ist sowas lästig. Aber als Reaktion gleich Politikern komplett die Möglichkeit nehmen zu wollen, sich gegen Beleidigungen juristisch zur wehr zu setzen, wird dem Niveau an Hass und Hetze in der Öffentlichkeit nicht gerecht.

Ich kann das sehr wohl leugnen! Die LdN hat doch sehr detailliert herausgearbeitet, dass die Beleidigung von Politikern aktuell sogar schwerer gerichtlich bestraft werden kann als die Beleidigung von Privatpersonen. Ich darf Merz eben sehr wohl „Lügefritze“ nennen, solange ich das mit Bezug auf seine tatsächlichen politischen Handlungen tue.

Ich finde, man kann von erwachsenen Menschen erwarten, dass sie Kontrolle über ihre Wortwahl haben. Beleidigungen sind keine Voraussetzung für einen demokratischen Diskurs. Ich erkenne kein öffentliches Interesse, die Beleidigung von Politikern einfacher und strafloser zu machen, als sie ohnehin schon ist.

Wenigstens habe ich als Kommunalpolitiker aktuell zumindest die Möglichkeit, eine Beleidigung als solche auch rechtlich verfolgen zu lassen.

Ich sehe das nicht als etwas grundsätzlich anderes. Das Beispiel sollte nur demonstrieren, dass dieses Thema durchaus alltägliche Relevanz hat. Ich würde mich unter bestimmten Bedingungen auch dagegen rechtlich zu wehr setzen, wenn mich jemand als „Schwachkopf“ bezeichnet.

Die zitierte Hausdurchsuchung sehe ich auch kritisch. Aber das scheint mir dann eher weniger ein Problem der Rechtslage beim Thema „Beleidigung“, als ein Problem der Rechtspraxis beim Thema „Verhältnismäßigkeit“. Das trifft ja auch auf andere Bereiche zu, etwa Schmerzgriffe bei Demos, Durchsuchungen bei Verdacht auf kleine Mengen Rauschgift usw.

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Vor der Neuregelung war Beleidigung auch schon strafbar und wurde auch regelmäßig bestraft.

Ja, während du gleichzeitig die Ergebisse der rechtlichen Regelung als über das Ziel hinausgeschossen betrachtest (Durchsuchungen, z.B.] Wenn man Rechtslage und Rechtsdurchsetzung voneinander trennt, dann kann man ne Menge übergriffiger Gesetze durchwinken.

Der Gedanke auf einen Strafbefehl mit einem scharfen Brief zu reagieren ist hoffentlich keine Rechtsberatung. Da hat nen Richter draufgeschaut. Das ist keine Abmahnungsandruhubg die ich bei Twitter als DM bekomme…

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Ich halte es hier mit Ronen Steinke:

Sowas gehört zivilrechtlich verfolgbar, aber nicht strafrechtlich. Das Strafrecht ist, wie es immer so schön heißt, die Ultima Ratio unseres Rechtssystems, es ist das „letzte Mittel“ um besonders verächtliche Handlungen zu sanktionieren. Beleidigungen sind nicht schön, da sind wir uns alle einig, aber sie sind kein so schwerwiegender Verstoß gegen die gesellschaftliche Ordnung, dass dafür der Staat mit dem dem „ganz großen Besteck“ anrücken sollte. In der Praxis läuft es übrigens schon fast so, siehe nächsten Punkt.

Die Staatsanwaltschaft verweist Normalbürger bei Anzeigen wegen Beleidigung nahezu immer auf den Privatklageweg:

Daher: Die Staatsanwaltschaft sagt: „Och ja, also technisch ham se Recht, Beleidigung ist ne Straftat, aber uns ist unsre Zeit dafür zu wertvoll, da zu ermitteln. Wenn se unbedingt wollen, könnse das ja selbst machen…“.

Faktisch kann aber kaum ein Privatkläger die strengen Beweisanforderungen eines Strafverfahrens erfüllen. Zeugen ausfindig zu machen ist z.B. ziemlich schwer, ohne die Möglichkeiten der Polizei zu haben. Und dazu kommt noch das Kostenrisiko und der allgemeine Aufwand. Mit anderen Worten: Das Privatklageverfahren existiert zwar, wird aber so gut wie nie angewandt.

Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaften eine Beleidigung gegenüber einem „Normalbürger“ auch immer wegen Geringfügigkeit einstellen würde. Nur wenn es gegen Staatsdiener geht überwiegt plötzlich das öffentliche Interesse und selbst massive Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen werden durchgeführt. Das ist das Absurde an der Zwei-Klassen-Justiz im Bereich der Beleidigung: Ist das Opfer ein Bürger, ist es geringfügig und wird eingestellt, ist das Opfer ein Politiker wird plötzlich mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Das passt einfach überhaupt nicht zusammen.

Schwieriger Vergleichsfall, weil hier auch ursprünglich eine Sachbeschädigung mit angezeigt war und eine Nötigung vorlag. Dazu war der Angeklagte strafrechtlich bereits mehrfach vorbestraft. Ja, in solchen Fällen mehrfacher Vorstrafen und mehrerer Tatvorwürfe kommt es dann auch mal zu einem Urteil. Die verwendete Beleidigung „Dreckspack“ lässt mich auch denken, dass dort vielleicht noch Fremdenfeindlichkeit eine Rolle spielte. Das sind alles Gründe, warum die Staatsanwaltschaft in diesem konkreten Fall ein Ermittlungsverfahren ernsthaft verfolgt hat.

Das ist die typische Frage in der Kriminologie.
Durch den Wegfall des Strafantrags werden extrem viele Taten aus dem Dunkelfeld in’s Hellfeld gezogen. Eine Messung des Erfolgs ist dadurch in der Tat nahezu unmöglich, weil es in keiner Hinsicht vollständige Vorher- und Nachher-Daten gibt, aus denen man einen Erfolg ableiten könnte.

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Welchen Grund gibt es denn, dass es zweierlei Recht für Politiker und Normalos gibt? StGB 185, 186 und 187 regeln die gleichen Sachverhalte wie 188, wobei 188 nur den besonderen Schutz von Politikern ergänzt. 185 deckt Schwachkopf bereits ab. 188 ist nicht nötig. Stattdessen wird 188 gerne genutzt, um Hausdurchsuchungen für Banalitäten wie „Schwachkopf“ durchzuführen. Die Ermittlung wird hier bereits als Strafe genutzt, weil es offensichtlich völlig unverhältnismäßig ist.

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§ 188 gehört abgeschafft - ersatzlos.

Kommunalpolitiker müssen geschützt werden. Alle anderen Politiker auf höherer Ebene müssen mit solchen Standardbeleidigungen umgehen können. Wenn sich ein Politiker angesprochen fühlt, dann soll das auf eigenen Antrag verfolgt werden können. Dass hier Ermittlungsbehörden vorauseilend aktiv werden können, ist ein Unding. Davon abgesehen wird mit solchen Verfahren die Justiz unnötig belastet. Wie man hört, wird § 188 oft zur Anzeige gebracht aber nicht nach § 188 verurteilt…meistens fällt man auf Beleidigung zurück. Die Anforderungen an § 188 können in den wenigsten Fällen erfüllt und bewiesen werden. Insb,. wird § 188 gerne im Kampf gegen Rechts gegen Antifaschisten eingesetzt. Auch schlimm, dass trusted flagger und Co. auch regelmässig und pro-aktiv Meldungen im Kampf gegen Rechts machen…komplett kaputt.

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Übrigens habe ich da auch ein privates Beispiel für einen Verweis auf den Privatklageweg, ist gerade mal acht Monate her.

Ich gehe nachts durch meinen Stadtteil und sehe jemanden, der von Auto zu Auto geht und versucht, die Tür zu öffnen. Ich spreche ihn (aus Entfernung) an: „Hey, was machst du da?“. Er entfernt sich langsam. Ich denke mir nichts dabei und gehe weiter, die Polizei dafür zu rufen hielt ich für übertrieben, weil die Person vermutlich in den Schräbergarten nebenan verschwindet.

Nach wenigen Minuten höre ich hinter mir, wie jemand die ganze Zeit ruft „Komm her du Arschloch!“, „Komm her du Wichser!“. Es waren drei Personen, eine davon der Typ, den ich vorher gesehen hatte. Sie gehen etwas schneller auf mich zu (meine normale Geh-Geschwindigkeit entspricht schon grob dem Bundeswehr-Marsch, ist also wirklich nicht langsam) und um die Distanz zu halten fange ich an, zu laufen. Sie laufen mir hinterher. Ich rufe beim Laufen die Polizei (dank Bluetooth-Headset für die Verfolger schwer erkennbar) und der Typ in der Polizeizentrale hört auch die Beleidigungen der hinter mir herlaufenden Leute und bestätigt mir das auch („Hören sie, was die schreien?“). Kurz vor Eintreffen der Polizei haben sich zwei der Leute aus der Gruppe abgesetzt, der Dritte wird festgesetzt. Personalien werden aufgenommen, ich sage klar, dass ich Strafantrag stelle wegen Beleidigung und Nötigung - und was kommt drei Tage später von der Staatsanwaltschaft? Die Einstellung mit Verweis auf den Privatklageweg. Das Prüfen, ob Autos abgeschlossen sind, ist übrigens nicht strafbar (überschreitet noch nicht die Schwelle zum Versuch). Es blieb also bei einer Gefährderansprache durch die Polizei.

Seither bin ich fest davon überzeugt, dass - zumindest hier in NRW - Beleidigungen und selbst Nötigungen gegenüber „Normalbürgern“ grundsätzlich auf den Privatklageweg verwiesen werden. Selbst wenn eine Gruppe einen anderen Menschen durch die Straßen hetzt und dabei übel beleidigt und bedroht, selbst wenn der Beamte in der Rufzentrale die Beleidigungen hört (also die Beweisbarkeit unproblematisch ist).


So sieht dann diese Verweisung auf den Privatklageweg in der Praxis aus (alle persönlichen Daten geschwärzt). Ich war ernsthaft am überlegen, dagegen Beschwerde einzulegen, denn dass der Rechtsfrieden nicht gestört wird, wenn jemand nachts unter indirekter Androhung von Gewalt durch die Straßen gejagt wird, halte ich für eine sehr sportliche Einschätzung. Aber letztlich war es mir zu blöd.

Gerade solche Fälle lassen die Hausdurchsuchungen in Fällen von Online-Politikerbeleidigung extrem unverhältnismäßig wirken.

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Und das in NRW, dem Bundesland, das mit Reul nicht gerade einen links-grün-versifften-gutmensch Innenminister hat. Das ist beunruhigend.

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und vermutlich auch zur Abschreckung, was genauso verwerflich ist (und dann eben gerade doch Folgen für die Meinungsfreiheit hat)

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Sie haben völlig recht – nur haben Sie die falsche Bezeichnung gewählt. Hier gibt es nichts neu zu ordnen und es braucht auch nichts geordnet zu werden. Mit § 185 StGB (Beleidigung) besitzen wir bereits eine völlig ausreichende Vorschrift für den Ehrenschutz aller Menschen. Wenigstens auf diesen Umstand Ulf und Philipp um jüngsten Podcast im Übrigen völlig zu Recht hingewiesen.

Deshalb sollte man hier Ross und Reiter auch ganz klar beim Namen nennen: Beabsichtigt ist mit der Einführung bzw. Beibehaltung des § 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung) letztlich die Unterbindung von Regierungskritik und damit eine massive Einschränkung der Meinungsfreiheit.

Die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker haben daraus auch nie einen Hehl gemacht. Die öffentlichen Statements der ehemaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser – wonach diejenigen, die den Staat verhöhnen, es mit einem starken Staat zu tun bekommen müssen – oder von Bundesfamilienministerin Lisa Paus, man müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass Feinde der Demokratie sich „gerade noch unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ (was in rechtsstaatswidriger Weise denjenigen zum Verdächtigen macht, der die Gesetze kennt und sich in deren Rahmen verhält) äußerten, bedürfen hier wohl keiner näheren Erläuterung. Wenn die Exekutive, die zudem unmittelbaren Einfluss auf die Strafverfolgungsbehörden hat, so argumentiert, dann können ihr gesetzliche Eingriffsmöglichkeiten naturgemäß nicht weit genug gehen.

Berücksichtigt man ferner, dass staatlich (mit-)finanzierte Meldestellen und Trusted Flagger diese Stoßrichtung flankieren, während private Unternehmen wie SoDone daraus ein profitables Geschäftsmodell für standardisierte Strafanzeigen gemacht haben, wird das Ausmaß deutlich. Dass dieses Modell von Politikern wie Frau Strack-Zimmermann, Herrn Habeck oder Frau Baerbock intensiv genutzt und vom Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen, Hendrik Wüst, bis zu seiner Unterlassungserklärung, sogar öffentlich beworben wurde, macht den systematischen Angriff auf die Meinungsfreiheit evident.

Leider haben Ulf und Philipp in ihrem neuesten Podcast genau diesen entscheidenden Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen. Konsequenterweise sind sie daher zu dem mehr als fragwürdigen Ergebnis gekommen, dass die Diskussion um die Abschaffung des § 188 StGB angeblich nichts mit der Meinungsfreiheit zu tun habe. Das Gegenteil ist der Fall.

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Selbst wenn das so wäre - die Norm bewirkt genau das nicht, wie wir in der Folge ja dargestellt haben, weil sie nichts kriminalisiert, was ohne die Norm straffrei wäre.

Selbst wenn die Zitate stimmen sollten, so sind diese Gedanken in § 188 StGB jedenfalls nicht Gesetz geworden.

Die Verfolgung von Straftaten ist kein Eingriff in die Meinungsfreiheit, weil die bereits durch den Beleidigungs-Tatbestand eingeschränkt wird.

Du hast die Rechtslage nicht verstanden - die Norm spart allenfalls Strafanträge, aber verbietet nichts, was vorher legal war.

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Und vielleicht kam auch zu wenig zum Ausdruck, dass genau diese von diesem Gesetz beabsichtigt war: „wir haben euch auf dem Radar, passt auf, was ihr sagt und schreibt“.

Offenbar haben die Staatsanwaltschaften die neuen Möglichkeit zur eigenständigen Ermittlung bereitwillig aufgenommen.

Es ist doch schlechterdings unbestreitbar, dass damit auf die Bereitschaft zur, auch zugespitzten, Meinungsäusserung eingewirkt wird (Stichwort Schere im Kopf)

Vermutung: §188 und Co wird grosszügig angewandt bei einer gewissen Prominenz („mächtige Männer“), hilft aber den armen Kommunalpolitiker*innen exakt gar nichts.

Kann weg.

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Euer Beitrag über die Diskussion zur Abschaffung des §§ 188 StGB hat mich doch sehr enttäuscht, weil er in qualitativer Hinsicht deutlich von dem Niveau abfällt, das ich ansonsten von euch gewohnt bin. Eure Argumentation lässt wesentliche verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Gesichtspunkte völlig außer Acht und greift in ihrer rein formalen Betrachtung zu kurz.Die These, dass die Verschärfung des § 188 StGB den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht berühre, weil Beleidigungen ohnehin nach § 185 StGB strafbar seien, verkennt die strukturelle Realität unseres Rechtsstaates.Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Inhalt einer Äußerung, sondern auch den Spielraum, in dem sich Bürger bewegen können, ohne eine repressive Reaktion des Staates fürchten zu müssen. Dass § 188 StGB nunmehr ein Offizialdelikt ist und der Strafrahmen massiv angehoben wurde, ist keineswegs irrelevant. Die Umwandlung in ein Offizialdelikt entzieht dem Betroffenen die Dispositionsbefugnis über das Verfahren und zwingt die Staatsanwaltschaften zur Ermittlung. Dies führt unweigerlich zu einem sogenannten „Chilling-Effekt“ (Abschreckungseffekt): Bürger unterlassen zunehmend legitime, pointierte Kritik, die sich am Rande der Strafbarkeit bewegen könnte, aus Sorge vor staatlichen Ermittlungsmaßnahmen – selbst wenn diese im Ergebnis zu keiner Verurteilung führen würden.Besonders kritisch ist das Umfeld zu bewerten, in dem diese Debatte stattfindet. Staatsanwaltschaften sind in Deutschland weisungsabhängige Behörden der Exekutive. Wenn hochrangige Vertreterinnen der Politik öffentlich fordern, dass Kritiker, die den Staat angeblich „verhöhnen“, es mit einem „starken Staat“ zu tun bekommen müssen, oder explizit betonen, man wolle Bürgern begegnen, die „die Grenzen der Meinungsfreiheit ausloten“, wird eine Grenze überschritten. Hier wird Strafrecht von der Exekutive proaktiv als Instrument zur Disziplinierung des öffentlichen Diskurses instrumentalisiert.Ein weiterer systemischer Eingriff liegt in der Kooperation von staatlicher Exekutive und privaten Unternehmen. Wenn private Firmen ( z. B. So Done)ein Geschäftsmodelle daraus machen, mittels KI das Internet flächendeckend nach potenziell ehrverletzenden Äußerungen zu durchsuchen, und diese Dienste von Vertretern der Exekutive – wie etwa dem Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen – aktiv beworben werden, verschieben sich die Machtverhältnisse zulasten der Bürger. Dass es letztlich privater Initiative und rechtlicher Schritte bedurfte, um diese fragwürdige Praxis durch eine Unterlassungserklärung zu stoppen, zeigt, wie sensibel und schutzbedürftig dieses Feld ist.Wenn wir über die Tragweite dieses Paragraphen sprechen, darf ein zentraler Aspekt nicht verschwiegen werden: die ungleiche Behandlung vor dem Gesetz. Wenn der Gesetzgeber den Ehrschutz von Politikern und Personen des politischen Lebens durch ein Sonderrecht schützt, das weder einen Strafantrag erfordert noch denselben moderaten Strafrahmen wie bei Normalbürgern aufweist, berührt dies unmittelbar den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.Es stellt sich die fundamentale Frage, warum der Schutz der Ehre eines Politikers rechtlich höher angesiedelt werden soll als der Schutz der Ehre eines jeden anderen Bürgers. Das Argument, Politiker stünden im Fokus der Öffentlichkeit, greift zu kurz – denn wer ein öffentliches Amt anstrebt, muss sich in einer Demokratie auch einem weitaus schärferen Wind und härterer Kritik aussetzen lassen als eine Privatperson. Die Privilegierung der politischen Kaste beim strafrechtlichen Ehrschutz schafft eine verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Zwei-Klassen-Justiz, die in eurer Analyse leider komplett unter den Tisch gefallen ist.

Fazit:

Die Annahme, die Existenz von § 185 StGB legitimiere jede weitere Strafverschärfung, ignoriert die verhältnismäßige Gesamtwirkung auf unsere Demokratie. Die Kombination aus Strafverschärfung, Offizialdeliktscharakter, politischem Druck auf weisungsgebundene Behörden, digitaler Überwachung und der Verletzung des Gleichheitssatzes schafft ein Klima, das die Meinungsfreiheit massiv einschränkt. Ich meine, die Thematik hat es verdient, unter den obigen Gesichtspunkten noch einmal diskutiert zu werden.

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