wir Nicht-Jurist*innen argumentieren allerdings auf einer anderen Ebene, nämlich gesellschaftlich/atmosphärisch - und genau da hat sich sehr wohl etwas geändert. Sonst gäbe es doch die ganze Diskussion gar nicht. Ob das nun nur zufällig zeitlich mit dem §188 passiert ist, wird man erst in der Zukunft bewerten können.
Das allgemeine Gefühl ist aber, dass „die da oben“ dem Volk mal die Instrumente zeigen wollten. Wer klagt schon gegen einen Strafbefehl.
Das verquere Verständnis dieses Paragraphen durch Staatsanwaltschaften in Bezug auf Hausdurchsuchungen, wie in der Folge ausgeführt, zeigt gut dieser Clip aus einer amerikanischen Doku aus dem letzten Jahr (3:55-4:21): https://youtu.be/-bMzFDpfDwc?si=NTRxvPSDvF4fZwuN&t=234
Die Hausdurchsuchung an sich ist eine viel härtere Strafe als die tatsächliche Geldstrafe, ohne dass es eine Verurteilung gab. Das kann doch nicht das Ziel sein. Die Staatsanwälte im Video finden das dagegen sogar witzig.
So sollten Staatsanwaltschaften nicht arbeiten und sich erst recht nicht so öffentlich präsentieren. Das schadet dem Vertrauen in den Rechtsstaats extrem und ist (meiner Meinung nach) in diesem Fall auch nicht ganz unbegründet.
Kan hier nur zustimmen. Für mich wäre der Kern der Kritik die Ungleichbehandlung von Beleidigungen für Machthabende mit direktem Draht zur Justiz (eg Kanzler, Bürgermeister Hamburg), wo dann mal eben Wohnungen in vorauseilendem Gehorsam durchsucht werden, und dem normalen Bürger.
Mag ja sein, dass da auf dem Papier kein Unterschied gemacht wird, aber die Praxis ist da ganz anders.
Ich möchte zusätzlich noch anführen, dass die Union immer wieder feuert gegen zivilgeseschaftliche Akteure die auch „Normalos“ unterstützen würden, wie zum Beispiel HateAid.
Das Argument, § 188 StGB kriminalisiere nichts, was nicht ohnehin nach § 185 StGB strafbar wäre, greift dogmatisch und praktisch zu kurz. Es verkennt, dass eine Einschränkung der Meinungsfreiheit und der damit verbundene Chilling-Effect (Einschüchterungseffekt) nicht erst durch die Schaffung neuer Straftatbestände entsteht, sondern maßgeblich durch die Ausgestaltung der strafprozessualen Verfolgbarkeit. Während die einfache Beleidigung nach § 185 StGB ein absolutes Antragsdelikt (§ 194 StGB) ist, bei dem die Dispositionsbefugnis – und damit die Entscheidung über eine Strafverfolgung – allein beim Betroffenen liegt, durchbricht § 188 StGB dieses Prinzip. Als Offizialdelikt unterliegt die Norm dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist beim bloßen Verdacht von Amts wegen zum Einschreiten gezwungen, unabhängig vom Willen des Politikers.Ein historisches Beispiel verdeutlicht diesen fundamentalen Unterschied: Wer früher den damaligen Bundeskanzler Helmut Kohl als „Lackaffen“ oder Schlimmeres titulierte, erfüllte zwar materiell den Tatbestand des § 185 StGB. Da Kohl jedoch bekanntermaßen konsequent auf Strafanträge verzichtete, blieb die Tat im Ergebnis mangels Prozessvoraussetzung stets straffrei. Unter dem Regime des § 188 StGB hingegen führt exakt dasselbe Verhalten zwingend zu einem Ermittlungsverfahren. Die Behauptung, die Norm ändere nichts an der Straffreiheit, ist daher unhaltbar. Durch die Aufhebung des Strafantragserfordernisses hat der Gesetzgeber die Schwelle zur tatsächlichen Kriminalisierung massiv abgesenkt und ein staatliches Verfolgungsinstrument geschaffen, das die Hemmschwelle für legitime, scharfe Regierungskritik spürbar erhöht.
Zu der Frage, ob die Hausdurchsuchung bei Herrn Niehoff (Täter Habeck Schwachkopf) unverhältnismäßig war, sei ergänzend erwähnt, dass es bei Hausdurchsuchung und Verurteilung nicht nur um die Beleidigung, sondern vor allem den Anfangsverdacht der Volksverhetzung (§130 StGB) wg. eines unangemessenen NS-Vergleich-Bildes ging und dass die Aktion im Rahmen des bundesweiten Aktionstages gegen Hasskriminalität hauptsächlich deshalb stattfand. (siehe dazu die offiziellen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Bamberg aus dem November 2024).
Ihr sagt im Podcast, dass die Diskussion über StGB 188 komplett am Problem vorbeigehe und erläutert und erklärt das ja auch wie immer sehr ausführlich, verständlich und logisch.
Allerdings ist das praktische Ergebnis dennoch ein anderes: Hätte es 188 nicht gegeben, wären die genannten Fälle offensichtlich nicht passiert.
Ihr habt selbst erklärt, dass durch 188 der Automatismus der Staatsanwaltschaft greift ermitteln zu müssen, was in beiden Fällen absolut relevant war. Das hat die Staatsanwaltschaft beim Lügenfritze ja selbst in ihrer seltsamen Erklärung gesagt. Zwar dreht sich die Debatte nicht um dieses juristische Detail, ich bin aber sicher: Ohne dieses juristische Detail hätte es die irritierenden Fälle nicht gegeben und damit auch gar keine Debatte.
Es spricht daher für mich wirklich alles dafür den Paragraphen abzuschaffen. In der Praxis macht er eine Bestrafung einer Beleidigung von Politikern eben deutlich wahrscheinlicher. Insbesondere die Unklarheit darüber was eine Beleidigung ist, ist ein sehr gutes Argument dafür einen Strafbefehl in jedem Fall nur auf Verlangen des Opfers in Erwägung zu ziehen.
Der Durchsuchungsbefehl gegen den Schwachkopf-Beschuldigten erfolgte von der Staatsanwaltschaft wegen des Anfangsverdachts der Volksverhetzung, weil er ein Bild hochgeladen hatte, auf dem ein SS- oder SA-Mann ein Bild mit der Aufschrift „Deutsche, kauft nicht bei Juden“ hochhält. Außerdem hatte er Habeck als Schwachkopf bezeichnet, aber deswegen alleine hätte es sicher keinen Durchsuchungsbefehl gegeben, sonst wären das ja Tausende pro Tag.
Aus dem gleichen Grund nutzt man Lappalien, um bei Linken nach Drogen zu suchen. Der Grund war der „Schwachkopf“-Post. Dass man froh war, nun einen Aufhänger für eine Durchsuchung zu haben, ändert daran objektiv gar nichts.
Das ist das grundsätzliche Problem, das ich auch sehe. Aber das ist ja grundsätzlicher. Wer Macht hat, nutzt Gesetze, um die mit weniger Macht zum Schweigen zu bringen. Gerade Superreiche und Konzerne überziehen Journalisten und Podcaster mit Klagen, so dass die immer mehr überlegen, was sie berichten und wie sie darüber berichten. Die Klagen müssen ja nicht mal berechtigt sein. Allein die Existenz der Abmahnung und drohenden Gerichtsverfahren bedeutet bereits eine große Unsicherheit.
Der §188 hat aber seine Berechtigung, vor allem, wenn es auch den §185 gibt, also die Taten sowieso straffähig sind, die Schere im Kopf also auch ohne 188 existiert.
Er hat seine Berechtigung, weil er klar macht: wer die Vertreter unseres Staates beleidigt, beleidigt unseren Staat als Ganzes. Das Problem ist nicht der §188, das Problem ist die Entfremdung von Politikern und Volk. Die Politiker sehen sich nicht mehr als Vertreter des Volkes, sondern als Manager und Vertreter ihrer Partei. Und wir sehen in Politikern nicht mehr Repräsentanten des Staates, sondern Narren, die wir dafür bezahlen, dass sie uns unterhalten und wir sie als Projektionsfiguren für unsere Fehler und Probleme benutzen dürfen. Das alles wird sich nicht ändern, wenn der §188 abgeschafft wird.
Was das Problem der Übereifrigkeit angeht: das könnte man lösen, indem Staatsanwaltschaften den Betroffenen informieren müssen und der den Ermittlungen zustimmen. Aber auch hier hat die Situation natürlich Vorteile: wenn der Politiker dann am Pranger steht, weil wegen Lappalien ermittelt wird, kann er sagen, er hatte davon nichts gewusst und hätte das auch gar nicht stoppen können.
Allgemein gilt: mit Macht geht Verantwortung einher und Augenmaß ist wichtig.
Ein Staat (mit Staatsanwaltschaften und Polizei), der seine Macht klug und umsichtig einsetzt, wird bei der Bevölkerung auf mehr Verständnis treffen. Wenn aber auf der einen Seite übereifrige Akteure mit Kanonen auf Spatzen schießen und auf der anderen Seite Politiker ihr Amt niederlegen, weil sie um ihre Leben fürchten, merkt jeder, dass da etwas nicht stimmt.
Wegen des Tatverdachts einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten
Beleidigung gem. §§ 185, 188, 194 StGB erfolgte am vergangenen Dienstag, 12.11.2024, eine
richterlich angeordnete Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten durch Polizeibeamte
der Kriminalpolizei Schweinfurt. Hierbei konnte ein Tablet des Beschuldigten sichergestellt
werden
lesen sich für mich ziemlich eindeutig so, dass 188 der Grund war und die Volksverhetzung jetzt nachträglich als Begründung angeführt wird um den Übergriff zu rechtfertigen. Oder ist es völlig üblich, die viel schwerwiegenderen Vorwürfe nicht in den Durchsuchungsbeschluss zu schreiben?
Für mich ist der Unterscheid sehr deutlich, und hier greift der §188:
Wenn mich hier im Forum jemand „Schwachkopf“ nennt, ist das eine Beleidigung. Da kann ich für mich entscheiden, ob ich das als schlimm empfinde (da mag jeder mit umgehen, wie er mag), und ob ich dagegen juristisch vorgehen will.
Wenn jemand einen Politiker „Schwachkopf“ in einem öffentlichen „Forum“ nennt (sei es X oder sonstwas), dann muss eben nicht mehr der Politiker entscheiden, ob er sich angegriffen fühlt, sondern sie Staatsanwaltschaft muss tätig werden, dabei einschätzen, ob das eine objektive Beleidigung ist, ohne dabei die subjektive Wahrnehmung der Beleidigten abzufragen, und dann ggfs. Strafantrag stellen. Das wurde ja auch in der Lage dargestellt, wenn auch nur so am Rande.
Ich sehe ein, dass es für Politiker quasi unmöglich ist, jede irgendwie geartete Beleidigung gegen sich zu erkennen und zu verfolgen. Das führt dann zu Anwaltskanzleien, die u.a. einige Politiker der letzten Regierung beauftragten, gegen Beleidigungen gegen sie durch Mandat vorzugehen, und ist in meiner Welt auch kein sinnvolles Mittel. Aber ob man das dann für den Staat verpflichtend machen muss, gegen solche Beleidgungen vorzugehen (und ganz nebenbei dadurch natürlich auch knappe Resourcen in Staatsanwaltschaften zu beschäftigen), sehe ich doch skeptisch.
Ganz davon abgesehen, dass es vermutlich zu einer Schere im Kopf führen kann (ich denke, soweit sind wir noch nicht, aber kann ja noch werden).
konkret: von eher prominenten Politiker*innen. Mein Verdacht ist, dass auf lokaler Ebene auch mit §188 der Schutz nicht wesentlich verbessert wurde. Diesbezüglich bin ich sehr gespannt auf eine Aufarbeitung in ein paar Jahren, wenn genug Zahlen vorliegen.
Neben der juristischen Perspektiven hätte ich mir auch eine Auswirkungensperspektive gewünscht.
2 Aspekte:
Wenn der normale Bürger beleidigt wird, hat er viel Aufwand zu seinem Recht zu kommen und wird bei Lapalien keine Strafanzeige erstatten (Schwachkopf / Lügenfritz). Der Aufwand ist viel zu hoch, für dem bescheidenen Ertag. Durch die mögliche Eigeninitiative der Staatsanwaltschaft entsteht aber der Eindruck das der Staat als Organisation Politiker aktiv schützt, während der Bürger hohe Aufwandshürden hat, um zu seinem Recht zu kommen und -wie Ihr selbst besprochen habt- die Staatsanwaltschaften z.B. bei Hetze im Netz kaum nachkommen. Das erzeugt dann schon den Eindruck von eine Einschränkung der Meingsfreiheit, insbesondere bei solch unverhältnismäßigem Vorgehen der Justiz.
Selbt wenn man die Möglichkeit des eigenständigen Vorgehens der Staatsanwaltschaft wieder streichen würde, könnte der Eindruck bleiben. Denn Politiker haben andere Ressourcen als der Normalbürger. Ich erinnere das einige Grüne Anwälte beauftragt haben Beleidigung zu finden und zu verfolgen. Ich finde das legitim, aber ein unterschiedliches Strafmaß nicht angemessen, da es den Eindruck die da ‚Oben‘ machen mit und was sie wollen verstärkt. Es verstärkt das Gefühl das die Oberschicht mehr Rechte hat qua Ressourcen.
Es ist aus meiner Sicht wichtig das mitzudenken, und nicht bei der juristischen Analyse zu enden. Das ist vielleicht auch ein Problem der Ministerien, die zu viel juristische Perspektive einnehmen, und weniger ökonomische, oder soziologische.
Wir sollten Politiker ohnehin mehr nach der tatsächlichen Wirkung ihrer Gesetzt beurteilen.
Dennoch eine erfrischender Beitrag zur Disskussion. Vielen Dank
Das mit dem Offizialdelikt stimmt m.W. nicht und ich meine, Ulf hatte das in dem LdN-Kapitel auch so klar gesagt:
§ 188 StGB (Beleidigung von Politikern) ist kein reines Offizialdelikt, sondern ein relatives Antragsdelikt – die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Strafantrag tätig werden, braucht dies aber nicht zwingend und hat damit einen Ermessensspielraum über das „besondere öffentliche Interesse“.
Dieser Ermessensspielraum ist beachtlich. Die Staatsanwaltschaft kann selbst entscheiden, ob sie trotz fehlenden Strafantrags einschreitet oder auch bei vorliegendem Strafantrag des Politikers ein Verfahren mangels öffentlichen Interesses, wegen Geringfügigkeit oder fehlender Tatbestandsmerkmale einstellt.
§ 188 „zwingt“ also die Staatsanwaltschaft nicht zu Ermittlungen.
(Die einfache Beleidigung nach § 185 StGB ist grundsätzlich ein Antragsdelikt, das nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt wird).
Noch einen Hinweis:
Übergriffe von Staatsanwaltschaft, Polizei und auch Gerichten (z.B. unverhältnismäßige Hausdurchsuchungen) sind schlicht Fehler und haben ihre Ursachen nicht im Gesetz. Ich meine, auch das hätte Ulf gesagt.
Sind Sie wirklich sicher, dass das im Durchsuchungsbeschluss stand? Ich meine mich zu erinnern, dass erst im Nachhinein und ohne Faktenbasis medial versucht wurde, die Durchsuchung damit zu rechtfertigen.
Bei der Diskussion lasst ihr die Frage offen, ob die Staatsanwaltschaft in jedem Falle Absichtslos handelt. Das ist naiv und entspricht nicht der Realität. Könnte es nicht sein, dass das Handeln einiger Staatsanwaltschaften auch eine politische Implikation beinhaltet?
Das kann immer sein, aber ohne Nachweise oder zumindest Indizien wirkt sowas dann wie das Verbreiten von Verschwörungstheorien.
Zumal wir nun ganz gegensätzliche Fälle haben:
Im Andy-Grote-Pimmel-Fall war der Beschuldigte, bei dem eine Hausdurchsuchung gemacht wurde, ein Linker und der Politiker ein Sozialdemokrat (wobei Grote Strafantrag eingereicht hat).
Im Schwachkopf-Fall war der Beschuldigte, bei dem eine Hausdurchsuchung gemacht wurde, ein Rechter (vermutlich sogar Rechtsextremer) und der Politiker ein Grüner (wobei Habeck Strafantrag eingereicht hat).
Im Lügenfritz- und „Merz leckt Eier“-Fall, bei dem die Staatsanwaltschaft Strafbefehle beantragt oder ein Verfahren eröffnet hat, waren die Ausrichtungen der Beschuldigten nicht bekannt (vermutlich eher Links), der Politiker aber ein Konservativer. Kann sein, dass die Staatsanwaltschaft hier besonders „eifrig“ war, um „den Kanzler“ zu schützen, aber das wäre ja auch per se nichts verwerfliches, oder?
Hier lässt sich daher keine klare Linie alá „Die Staatsanwaltschaften gehen besonders hart gegen [politische Richtung] vor oder schützen besonders stark Politiker von [politische Richtung]“ erkennen. Ohne eine solche klare Linie gibt es keine Indizien für ein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaften, sondern man muss ihnen im Zweifel zubilligen, dass sie „einfach ihren Job machen“ und das Gesetz im Rahmen des Zulässigen ausüben.
Gesetze, die zu einer Häufung solcher Übergriffe führen, sind selbstverständlich auch dafür zu kritisieren. Viele der unverhältnismäßigen Hausdurchsuchungen wären nicht passiert, gäbe es §188 nicht.