Mehr BVerfG ins GG?

Bin kein Jurist, finde aber den Vorschlag für ein Vetorecht der Verfassungsrichter seltsam: das wäre doch anders als alles, was die sonst machen. Soll es Kriterien geben, nach denen Richtervorschläge geprüft werden (zb fest in der FDGO verhaftet), die die Richter objektiv wie in einem Urteil zu prüfen hätten (das würde nicht nur lange dauern, sondern wäre ähnlich schwierig wie ein Parteienverbot, mit der Gefahr, dass die aus einem formalen Grund nicht zu einem Veto kommen können) oder sollen sie wie Abgeordnete nur nach dem Gewissen entscheiden? Das wäre auch total untypisch, für dass, was das BVG sonst so macht.

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In der LdN 366 werden Vorschläge diskutiert, wie das Bundesverfassungsgericht abgesichert werden kann.

Mich verwundert, dass nicht thematisiert wurde, dass jene Vorschläge, die das Plenum des Bundesverfassungsgerichts miteinschließen, ein Bruch der Gewaltenteilung darstellen. Ein nach den Verfahren des GG beschlossenes Gesetz von einem 16-köpfigen Gremium zu kippen, halte ich für demokratietheoretisch sehr bedenklich und würde wahrscheinlich nur mehr Demokratieverdruss produzieren.

Grundsätzlich finde ich die Diskussion darüber, wie man das BVerfG vor politischer Instrumentalisierung schützen kann, richtig und wichtig. Aber fangen wir vorne an, bei der Frage, warum es wichtig ist:

In den USA haben wir das Beispiel eines völlig politisch besetzten Verfassungsgerichts. In Polen, Ungarn, der Türkei und anderen Ländern haben die jeweils rechtskonservativen Regierungen alles in ihrer Macht stehende getan, um das Verfassungsgericht unter ihre Kontrolle zu bringen. In Israel hat die rechts-nationalistische Regierung es auch versucht, was zu massiven Demonstrationen geführt hat. Von Russland, China und ähnlichen Autokratien wollen wir gar nicht erst anfangen, dort gibt es quasi keine Verfassungsgerichte mehr, die sich trauen, etwas gegen die politische Führung zu entscheiden. Alle diese Beispiele zeigen, dass es eine Strategie vor allem der Parteien aus dem autoritären Spektrum ist, das Verfassungsgericht gleichzuschalten. Wie fatal eine Gleichschaltung solcher Institutionen sein kann braucht uns Deutschen glaube ich niemand mehr beibringen, wir haben das sehr klar erleben müssen.

Die Problematik ist nun eine technische:
Wenn nicht die Politik über das Verfassungsgericht entscheiden soll, wer dann?

Und hier gibt es keine idealen Antworten. Man kann das Volk direkt wählen lassen, aber die Wahlbeteiligung wäre vermutlich minimal und das führt wieder dazu, dass Extremisten, die i.d.R. eine besser zu mobilisierende Basis haben, das ganze ausnutzen könnten. Oder man kann ein Expertengremium einführen, aber wenn dieses Expertengremium indirekt von der Politik eingesetzt wird, verzögert es die Gleichschaltung nur, es kann sie nicht abwehren. Eine reine Wahl durch die Richterschaft (dh. die Richter wählen die Richter an den obersten Bundesgerichten unabhängig aus ihrer eigenen Mitte) wäre zumindest unabhängig, wobei ich befürchte, dass wegen des allgemein eher konservativen Bias der Rechtswissenschaften es dann zu sehr konservativen Besetzungen der obersten Gerichte kommen könnte (wobei das auch ein Vorurteil sein kann, die meisten Richter, mit denen ich zu tun hatte, waren jedenfalls weniger Konservativ als die durchschnittlichen Anwälte oder Steuerberater, mit denen ich zu tun hatte…).

Jedenfalls gilt:
Statt also einfach dafür und dagegen zu argumentieren halte ich es für wichtiger, dass wir mal diskutieren, was für Lösungen es für dieses Problem geben könnte.

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Hallo Zusammen, diese Frage mag vermutlich meine Unkenntnis offenbaren: warum ist es eine für die Besetzung der Richterposten am BVerG sicherere Variante die Wahlmodalitäten ebendieser im GG anstatt im BVerGG zu verankern? Können die Artikel des GG nicht ebenfalls mit einer Zwei Drittel Mehrheit geändert werden (mit Ausnahme der Ewigkeitsklauseln)?

Zur Änderung des BVerfGG reicht eine einfache Mehrheit, meine ich. Haben das Ulf und Philip in der Lage nicht gesagt?

Ist es eigentlich sinnvoll, das BVerfG hier als besonders herauszustellen? Zum Beispiel das Wahlgesetz für den Bundestag lässt sich auch mit einfacher Mehrheit ändern und das ist doch ähnlich problematisch, oder nicht? Wenn wir wollen, dass die Organe des Bundesrepublik stabiler sind gegen „feindliche Übernahme“, wäre es dann nicht sinnvoll, das Ganze gesamtheitlich anzugehen und eine Regelung zu finden, die nicht partikular fürs BVerfG gilt?

Vielleicht. Andererseits hätte die Union es dann bei der letzten Überarbeitung noch viel einfacher gehabt, jedes Wahlgesetz zu blockieren, dass sie nicht direkt bevorteilt. Und wenn tatsächlich irgendwann bspw. eine CDU/CSU/AfD-Regierung das Wahlgesetz absichtlich ändert um direkt die Chancen anderer Parteien zu vermindern, würde ein unkorrumpiertes Verfassungsgericht das hoffentlich vor der nächsten Wahl stoppen.

Ich fand es etwas komisch, dass Variante 2 im Podcast (Das BVerfG Gesetz mit einer 2/3 Mehrheit zu schützen) quasi sofort damit abgetan wurde, dass dann das Gesetz ja eine Sonderstellung hätte, was irgendwie komisch wäre. Bei Variante 3 (Veto für Verfassungsrichter) wurde dann aber überhaupt nicht mehr drauf eingegangen. Dabei hätte dieses Gesetz ja dann genauso eine Sonderstellung. Ich finde eigentlich sogar eine noch größere Sonderstellung, weil der judikative auf einmal indirekt legislative Macht gegeben wird und dann auch noch über sich selber.

Ich finde da entsteht ein großer Interessenskonflikt. Im Podcast wurde dann argumentiert, dass die Richter ja Verantwortungsvoll seien. Das mag vermutlich in den meisten Fällen stimmen, aber ist definitiv nicht garantiert. Und wenn ich das richtig sehe gibt es gerade mal 16 Richter, die alle auch nur Menschen sind.

Ich will Variante 3 nicht ausschließen, sehe sie aber deutlich kritischer als Variante 2

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Es ging auch darum, dass damit jede „ungefährliche“ Detailregelung im BVerGG auch nur mit 2/3 Mehrheit geändert werden müsste.

Das BVerfGG kann mit einer einfachen Mehrheit geändert werden, das GG nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, das stimmt. Der Unterschied ist erheblich: die einfache Mehrheit kann von einer populären Partei durchaus mal erreicht werden – 2/3 der Sitze im BT zu erreichen ist deutlich schwieriger.

Außerdem sind Gesetze zur Änderung des GG nach Art. 79 II GG sog. Zustimmungsgesetze, sodass der Bundesrat nicht nur Einspruch erheben, sondern ausdrücklich mit einer qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder seine Zustimmung erteilen muss. Auch hier ist es nicht – wie üblich – die einfache Mehrheit, sondern ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit, welche erreicht werden muss.

Selbst wenn also eine Partei im BT eine Zwei-Drittel-Mehrheit auf die Beine gestellt bekommt, um bspw. das BVerfG zu unterminieren, gibt es auf Ebene der vertikalen Gewaltenteilung noch das Korrektiv der Ländermitwirkung – und hier fallen die Wahlentscheidungen ja häufig anders als auf Bundesebene aus, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die „institutionelle Opposition“ des Bundesrates des BT im Ernstfall einen Strich durch die Rechnung macht.

Mit der Verankerung verschiedener Modalitäten des BVerfGG im GG würde man also an verschiedenen Stellen die Hürden für autokratische oder demokratiezersetzende Kräfte erhöhen – und unsere demokratischen Institutionen schützen.

Ich denke auch, dass das der relevante Punkt ist.
Momentan ist die „Grenze“ dafür, wann man eine Zwei-Drittel-Mehrheit braucht, die Verfassung. Das ist einfach zu verstehen und eine klare Grenze. Alles, was nicht wichtig genug ist, ausdrücklich in die Verfassung zu schreiben, kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Wenn wir jetzt anfangen, einzelne Gesetze auch mit einer nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit zu schützen, verschieben wir eine anerkannte, klare Grenze in einen unbekannten, völlig unklaren Bereich. Soll das gesamte BVerfGG geschützt sein? Nur einzelne Vorschriften? Wenn nur einzelne Vorschriften, welche? Warum nur das BVerfGG, warum nicht auch Gesetz X und Gesetz Y…

Ein einzelnes Gesetz unter Vorbehalt einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu stellen macht nur Sinn, wenn das, was man schützen will, so ausschweifend formuliert werden muss, dass es das Grundgesetz zu sehr ausdehnen würde - aber so ausgefeilte Regelungen sind gerade nicht Sinn der Verfassung und sollen gerade nicht so stark geschützt werden. Das ist hier aber nicht der Fall, die geplanten Änderungen können wohl in einen Artikel mit wenigen Absätzen verpackt werden, vielleicht sogar nur in einen Absatz. Sie kann in Grundsätze gefasst werden, statt Detailregelungen zu schützen.

Nein, es ging darum, dass bei Variante 2 das komplette BVerfGG unter der Voraussetzung einer 2/3-Mehrheit stünde. Der Punkt, welcher im Podcast gemacht worden ist, bestand darin, dass dann auch alle möglichen eher zweitrangigen Regelungen zwecks Schutz des BVerfG unter einer 2/3-Mehrheit stehen würden, was aber nicht mehr durch eben dieses Ziel gerechtfertigt werden kann.

Das Richterveto ist eine einzelne, punktuelle Regelung, die unter dieser Voraussetzung stehen würde.

Finde ich nicht. Es geht ja explizit um den Schutzdes Verfassungsgerichts.

Ich gehe voll mit, dass das Verfassungsgericht mehr vor Nazis, etc. geschützt werden sollte.

Es geht mir lediglich um das Argument zu sagen, dass in Variante 2 ein neues Gesetz mit Sonderregeln entsteht, was gegen das Prinzip verstößt, dass es eine klare Grenze gibt für was von einer 2/3 Mehrheit geschützt ist. Dann aber bei der anderen Variante komplett ignoriert wird, das hier auch ganz klar ein Prinzip verschoben wird, und dann noch ein viel eindeutigeres Prinzip: Die legislative erlässt die Gesetze.

Ich meine wenn wir Variante 3 weiterspinnen, so wie @Daniel_K es mit Variante 2 getan hat: Was wenn wir dann anfangen der Bundesregierung ein Veto über Gesetze über die Bundesregierung zu geben oder der Automobilindustrie bei der Straßenverkehrsordnung?

Zu sagen, dass es hier um den Schutz des BVerfG geht, kann man bei beiden Varianten sagen.

Es ist ja vollkommen legitim zu argumentieren, dass Variante 2 gegen gegebene Prinzipien verstößt, aber dann sollte man die gleiche Kritik an Variante 3 bringen. Ansonsten scheint es mir ein Cherry picking für die eigene bevorzugte Lösung.

Es ist auch vollkommen legitim gegen Variante 2 zu argumentieren, dass dann zu viele Gesetze mit einer 2/3 Mehrheit geschützt wären.

Ich habe mich lediglich auf die inkosistenz in diesem einen kleinen Punkt bezogen.

Tatsächlich ist es genau umgedreht: Nicht das Veto hebelt die Gewaltenteilung aus, sondern das Veto schützt die Gewaltenteilung. Dazu muss man erstmal folgendes festhalten:

Das Grundgesetz kennt keine glasklare, exakte Trennung der Gewalten; es ist vielmehr darauf angelegt, eine Gewaltenverschränkung herzustellen, wonach jede Gewalt gewisse Einflussmöglichkeiten in den anderen Gewalten haben soll, solange nicht die genuinen Kernbereiche des jeweiligen Tätigkeitsfeldes tangiert werden. So ernennt die Legislative die Bundesrichter, der Bundestag kontrolliert die Bundesregierung (analog auf Landesebene), des BVerfG überwacht die Arbeit der anderen Gewalten bspw. im Wege des Organstreiverfahrens oder der abstrakten Normenkontrolle und so weiter. Dass also eine Gewalt die Möglichkeit hat, der anderen „in ihre Arbeit reinzureden“, ist kein Fehler im System der Gewaltenteilung, sondern ein in ihrem Grundsatz angelegter Schutzmechanismus. Auf diese Weise kann eine Gewalt nicht frei drehen und sich über ihre Kompetenzen und die der anderen hinwegsetzen.

In diese Richtung geht also auch der Vorschlag, dem Plenum des BVerfG ein Vetorecht einzuräumen. Zunächst muss man sagen, dass ein Vetorecht gegen eine Gesetzesänderung schon ein erheblicher Schritt ist: im Einzelnen müsste klar definiert werden, dass es nur bei Änderungen des BVerfGG bestehen soll, die die Kernbereiche der Arbeit des BVerfG betreffen, etwa die Anzahl der Richter (Sidenote: Die Anzahl der Richter zu erhöhen – das sog. „Court Packing“ – ist ein einfacher Weg, sich genau die Mehrheiten im Verfassungsgericht zu „basteln“, die gerade in den Kram passen: Orban hat dies 2010 getan und auch FDR hatte damals eine ähnliche Taktik versucht, um seinen „New Deal“ durchzubringen – scheiterte allerdings), oder die Fragen zu den verschiedenen Verfahren, die vor dem BVerfG laufen können. – Dass ein Veto also nicht bei jeder kleinen und eher unbedeutenden Änderung bestehen soll, leuchtet denke ich ein.

Dies aber im Hinterkopf behaltend, muss man aber sagen: Ein Veto ist ein Mittel, die Judikative vor möglicherweise demokratiezersetzenden Kräften in der Legislative zu schützen; die Gewaltenteilung ist ja kein Selbstzweck: Sie dient immer dem Ausgleich der Gewalten. In dem Moment, in dem sich die Legislative herausnimmt, die Arbeitsweise der Judikative in dem Maße einzuschränken, dass sie faktisch nicht mehr arbeitsfähig ist oder nur zugunsten der amtierenden Regierungspartei zu handeln vermag, ist die Gewaltenteilung ad absurdum geführt. Und genau deswegen sind Gewaltenverschränkungen notwendig – und hierzu gehört auch ein ausgewähltes Vetorecht, sobald die Gefahr besteht, dass eine Gewalt den Kernbereich der anderen auszuhebeln versucht.

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Das sollte sich „technisch“ lösen lassen. Man teilt das Gesetz in zwei Abschnitte. Und nur die Artikel im ersten Abschnitt können nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden, die eher technischen Detailregeln mit einfacher Mehrheit.

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, warum Du darin so eine Sonderstellung siehst. Es ist doch auch heute so, dass BVerfG, sogar ohne Beteiligung aller Richter, Gesetze kippen kann, die gegen die Verfassung verstoßen. Man kann also argumentieren, dass hier „nur“ eine neue Verfahrensart geschaffen wird.

Da gibt es einen riesen Unterschied. Aktuell sind die Richter extrem vereinfacht gesagt quasi Schiedsrichter, die bewerten, ob neue Gesetze des Bundestages konsistent mit der Verfassung sind. Dabei sollte im Idealfall die Meinung der Richter über das neue Gesetz keine Rolle spielen. Das heißt Verfassungsrichter sollten danach ausgewählt werden, wie gut sie diese inkosistenzen erkennen können und nicht anhand ihrer politischen Meinung.
Auf der anderen Seite wird die legislative basierend darauf gewählt, die Meinung des Volkes wiederzuspiegeln. Dadurch bekommt die legislative die demokratische Legitimation Gesetze im Namen des Volkes zu erlassen. Auf der anderen Seite fehlt den Verfassungsrichtern komplett die demokratische Legitimation gegen den Willen des Volkes aufgrund von persönlicher Meinung Gesetze vom Volk zu blockieren.

Um mal in der Schiedsrichter Metapher zu bleiben: Das wäre so als würde man den Schiedsrichtern im Fußball erlauben Tore abzuerkennen, die er nicht schön gefunden hat. Er kann ja schließlich heute auch so schon Tore aberkennen, bei denen gegen die Regeln verstoßen wurde. Dabei würde das vollkommen das Verständnis eines Schiedsrichters im Fußball verändern.

Der Unterschied wäre ja schon, dass die Entscheidungen des BVerfG sonst/bisher eben an einem Maßstab, namentlich an dem des GG erfolgen. Nach welchen Kriterien die Richter ein Veto wegen einer Neubesetzung/BVerfGG-Änderung aussprechen sollen, müsste man zumindest konturieren, denn dem BVerfG hier ein politisches oder persönliches Ermessen oder ähnliches zuzubilligen, wäre schon systemwidrig. Ich vermute, dass das mit „Sonderstellung“ gemeint ist.

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Ja, mit Blick auf die Besetzung passt mein Einwand nicht. Aber ich habe es in Erinnerung, dass es auch um Änderungen am BVerfGG ging. Und da würde ich schon sagen, dass es einen Maßstab gibt, nämlich die Bewahrung der FDGO.