Herzlichen Dank für die klare Einordnung der Bedeutung von gerichtlichen Entscheidungen! @vieuxrenard
Ich selbst bin Richterin und immer wieder davon irritiert, dass Kolleg*innen meinen, sie würden unpolitisch entscheiden. Meine Argumente, dass wir mit jedem Urteil und jedem Beschluss, ja sogar mit der Verfahrens- und Verhandlungsführung Einfluss auf die Gesellschaft nehmen und dass wir damit politisch handeln, werden nicht gerne gehört. Aus meiner Sicht ist es aber so, dass die Art und Weise, wie wir Richter*innen den Beteiligten von Gerichtsverfahren gegenübertreten, wie wir Sach- und Rechtsfragen erörtern, wie wir unsere Entscheidungen begründen und zu welchen konkreten Ergebnissen wir kommen, politische Akte sind. Zu dem Umstand, dass jede Bewertung eines Sachverhalts und jede Auslegung einer Rechtsnorm politisch ist, kommt noch hinzu, dass wir durch die Befassung mit einem Fall nicht nur einen konkreten Lebenssachverhalt behandeln und regeln, sondern für die betroffenen Personen auch „die Justiz“ verkörpern und hierdurch Einfluss auf das Bild nehmen, das diese Personen vom Rechtsstaat haben. Hierbei ist es zweitrangig, ob es um ein großes, medienwirksames Verfahren oder um einen Prozess zu einer (vermeintlichen) Alltagsfrage wie z.B. die einer Betriebskostenabrechnung geht.
Während meiner Abordnung an das für mich zuständige Landesjustizministerium habe ich sogar die Auffassung gehört, dass es unpolitische Gesetze gäbe - insbesondere wurde das Bestreben, bestehende Regelungen beizubehalten, von anderen Jurist*innen (überwiegend ebenfalls abgeordnete Richter*innen) häufig in dieser Weise bewertet, Ideen für Neuregelungen aber als „politisch motiviert“ geframt.
Ich finde den Beitrag zum persönlichen und politischen Charakter von Gerichtsurteilen und die Debatte darüber auch sehr wertvoll. Beim Anhören haben sich mir immer wieder Parallelel zum Journalismus und auch zur Wissenschaft aufgedrängt. Auch das sind beides Felder, in denen Ideale wie Objektivität, Neutralität etc. häufig zum Selbstbild, zur gesellschaftlichen Wahrnehmung und zur häufig behaupteten Rolle in der Gesellschaft gehören. Und auch da gibt es sehr viele Spielräume – und die Entscheidungen innerhalb dieser Spielräume haben sehr häufig etwas mit persönlichen und politischen Ansichten zu tun: worüber man forscht oder recherchiert, wie man dazu forscht oder recherchiert und wie man schließlich über die Forschung oder Recherchen berichtet. Und auch hier gilt: nicht der politische Charakter dieser Entscheidungen ist das Problem, sondern dessen Leugnung.
Und gleichzeitig: In einer Gesellschaft, die derart von Rechtspopulismus und einer Empfänglichkeit für einfache Antworten und Wahrheiten herausgefordert ist, sind solcherlei Differenzierungen und ehrliche Debatten immer auch ein heikles Unterfangen, weil Rechtspopulist:innen sich nur zu gerne darauf stürzen, wenn lupenreine Demokrat:innen schon selbst zugeben, dass Gerichte, Medien und Wissenschaft ja gar nicht neutral sind. Und trotzdem halte ich es für richtig. Wir müssen vielleicht Differenzierung kollektiv wieder mehr lernen und üben, Komplexität und Ambiguität anzuerkennen und auszuhalten.
Das ist aber eine sehr weitgehende Definition des Politischen.
Eine “politische Entscheidung” im engeren Sinne zeichnet sich im Kern dadurch aus, dass Sie nicht normativ erfolgt, sondern Ausdruck der Herrschaftsgewalt ist und allein dadurch legitimiert. Bspw. kann man eine Vermögenssteuer einführen, wemm man diese für gerecht hält. Man kann es aber auch lassen, wenn man sie für ungerecht hält. Das entscheidet einfach die Mehrheit.
Entscheidungen von Richtern erfolgen hoffentlich normativ. In manchen Fällen mag es Einschätzungsspielraum geben und hier können neben systematischen Argumenten sicher auch übergeordnete Wervorstellungen eine Rolle spielen. Und natürlich wird die auf ein oder mehrere Individuen oder ggf. sogar die Lebensrealität der Gesellschaft eingewirkt. Aber das haben alle Maßnahmen innerhalb der Gesellschaft zur Folge, oder? Auch die Verwaltung beinflusst die Lebenrealität mit jeder Entscheidung. Wenn das dann auch “politisch” ist, hat man eine ziemlich nutzlose Definition, die den Unterschied der Normativität nicht berücksichtigt.
Das aktuelle BGH-Urteil zum Anspruch ggü. Dritten auf Unterlassung von Co2-Emmissionen z. B. nimmt für sich Normativität in Anspruch: Der geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet. Das heißt, eine andere Entscheidung wäre nach Auslegung des BGH nicht möglich. Der BGH musste (aus seiner Sicht) so entscheiden, wie er entschieden hat. Damit kann die Entscheidung nicht politisch sein, denn der politische Akteur ist gerade nicht gebunden, bestimmte Entscheidungen zu treffen (Er muss nur ausnahmsweise manche Entscheidungen wegen grundrechtlicher Bindung unterlassen). Das zeigt sich auch in der Begründung der Entscheidung. Da geht es gerade nicht um das Für- und Wider eines Verbrennerverbots, sondern primär um die Reichweite des Schutzes nach § 1004 BGB vor gesetzgeberischen Maßnahmen gegenüber (privaten) Dritten. Die Argumente der Entscheidung folgen also unmittelbar aus dem Gesetzesrecht und nicht aus einer politischen Überzeugung. Genauso verhält es sich mit fast allen Urteilen - wenn sie richtig gemacht sind. Die Entscheidungen ergeben sich aus dem Recht heraus und nicht aus dem Willen der Entscheidenden. Die Gerichte “finden” Recht anstatt es zu “machen”.
Das Problem an der Argumentation ist, dass sie verkennt, dass das „Die Klage ist nicht begründet“ eine Standard-Floskel ist. Entweder, die Klage ist begründet (und zulässig) und damit erfolgreich, oder sie ist unbegründet oder unzulässig und damit erfolglos. Es gibt kein „Die Klage kann man als begründet oder unbegründet betrachten, je nach Perspektive, aber wir haben uns für unbegründet entschieden“. Der Wortlaut im Urteilstenor ist eben immer „hart“, daher: Er impliziert immer, dass es nur diesen Ausgang hätte geben können. In der Praxis ist aber völlig klar, dass es bei den meisten Verfahren, die es zum BGH oder BVerfG schaffen, durchaus mindestens zwei valide Ausgänge gibt. Diese Klagen schaffen es zu den höchsten Gerichten (und werden nicht vorher abgeschmettert bzw. von Anwälten als zu erfolglos dem Klienten vermittelt), weil die Sachen inhaltlich umstritten sind und es in den Rechtswissenschaften i.d.R. auch unterschiedliche Beurteilungen dazu gibt. Deshalb kann es kaum verwundern, dass es dort nicht mehr nur um bereits geklärte, normative Fragen der Rechtsanwendung geht, sondern in der Regel um die Frage der Auslegung komplexer Rechtsvorschriften und Abwägung komplexer Sachverhalte und Interessenlagen (sowohl der Beteiligten, als auch der Gesellschaft als Ganzen).
Und gerade diese Auslegungen und Abwägungen hängen zu einem großen Teil von den Wertvorstellungen der Richter, aber auch der Gesellschaft ab. Daher gilt: Je höher die Instanz, desto mehr kommen die Wertvorstellungen der Richter ins Spiel. Am Amts- und Landgericht ist der Großteil der Fälle zu lösen, indem man sich einfach die Rechtsprechung der höheren Instanzen anschaut, ebenso am Verwaltungs- und Sozialgericht. In der Ober-Ebene (OLG, OVG…) hingegen geht es schon größtenteils um Rechtsfortbildung, daher umstrittene Fälle aus der unteren Gerichtsbarkeit müssen entschieden werden. Auf der höchsten Ebene geht es fast ausschließlich um diese Fragen der Rechtsfortbildung, hier werden, wie man im anglo-amerikanischen Rechtskreis sagen würde, die Präzedenzfälle gesetzt, die Entscheidungen gefällt, an die sich die unteren Gerichte danach i.d.R. halten sollten.
Die Diskussion, ob Gerichte parteiisch oder politisch sind, finde ich ein bisschen semantisch. Meistens dürfte mit der Behauptung, dass sie nicht politisch wären, das andere gemeint sein. Aber ich würde auch sagen, die Analyse hat einen Wert.
Bei der Frage, ob Gerichte eine bestimmte Entscheidung zu treffen haben, hätte ich mir noch mehr gewünscht das Tatsächliche und das Normative deutlicher auseinander zu halten. Den selbst gestellten Anspruch der Richter sich in ihrer Entscheidung möglichst gut von der eigenen Person zu trennen finde ich schon sinnvoll. Und das Ritual so zu tun, als ginge das auch, würde ich als überwiegend produktiv bewerten. In diesem Sinne treffen Gerichte keine Entscheidungen, sondern sie finden sie.
Die Kritik an der konkreten Entscheidung des BGH von Ulf finde ich immer noch nicht besonders überzeugend. Rein tatsächlich hätte der BGH natürlich die Möglichkeit gehabt das Gesetz anders auszulegen. Aber die juristische Auslegung ist ja nicht dazu gedacht, das Ergebnis herbeizuführen und zu rationalisieren, das einem besser gefällt. Und juristisch methodisch finde ich sehr schwierig ein bestimmtes Produktionsverbot aus dem Gesetz zu lesen und es in einer Einbruchstelle des Privatrechts anzuwenden. Unter der Prämisse lehne ich automatisch auch ab, dass dem BGH durch das Gesetz ein Entscheidungsspielraum eingeräumt wurde. Nur wenn ich das Gesetz anders auslegen würde, könnte ich zu dem von Ulf behaupteten Spielraum auch normativ gelangen. Das Ergebnis ist in meinem Falle völlig unabhängig vom gewünschten Ergebnis. Denn mir wäre am liebsten, die Produktion wäre besser gestern als morgen verboten.
Ich habe mich gefreut, dass das Thema nach der Diskussion im Forum im Podcast noch einmal differenzierter aufgegriffen wurde. Mit der neuen vorsichtigeren Fassung habe ich auch keine großen Probleme mehr.
Ulfs Challenge, gerichtliche Entscheidungen ohne Spielraum zu finden, ist aber trotzdem keine große Hürde:
A ist angeklagt. In der Hauptverhandlung räumen die für die Anklage zentralen Belastungszeugen B und C ein, bisher falsch ausgesagt zu haben. Man habe A nicht, wie bisher behauptet, bei der Tat beobachtet, sondern mit ihm ein Bierchen getrunken. Schließlich sei man in Streit geraten und habe dem A eins auswischen wollen. B produziert das gemeinsam aufgenommene Polaroid, dessen Existenz er bisher bestritten hat.
Wer meint, hier bestehe rechtlicher Spielraum, um den A vertretbar zu verurteilen, ist herzlich eingeladen, eine entsprechende Urteilsbegründung zu entwerfen. Den Tatvorwurf darf man sich gerne selbst ausdenken. Ansonsten sollte der Fall nicht verändert oder ergänzt werden. Wer versucht ist, belastende Beweismittel hinzuzudichten, um den Fall in Kipplage zu bringen, darf gerne schon im Vorhinein überlegen, was sie oder er zu tun gedenkt, wenn ich einen “neuen” (besser: den ursprünglichen) Fall formuliere, in dem diese hinzuerfundenen Beweismittel fehlen.
Ich denke, Ulf denkt da eher an höchstrichterliche Urteile.
An den Amtsgerichten, vor allem im Strafrecht, geht es sehr oft eher um die Tatsachenwürdigung, auch da gibt es natürlich gigantische Spielräume (wem wird geglaubt?). Aber selbst in dem von dir genannten Fall gibt es noch große Spielräume, wie immer im Strafrecht, insbesondere bei der Frage der Strafzumessung. Welche Faktoren im Rahmen des § 46 StGB werden anerkannt, wie stark werden sie gewichtet? Gerade im Strafrecht macht das regelmäßig den Unterschied zwischen Bewährung und zwingender Verbüßung der Haftstrafe. Als Schöffe an einer großen Jugendstrafkammer kann ich ein Lied davon singen, wie oft wir in den Beratungen darüber diskutieren, ob noch eine bewährungsfähige Strafe bis zu zwei Jahren vertretbar ist oder eine längere Haftstrafe notwendig ist. Dieser Spielraum entscheidet über Existenzen.
Da die Beantwortung der Frage „Sind Urteile politisch?“ zentral davon abhängt, was man unter „politisch“ versteht, hier noch ein paar Gedanken:
Bei der Frage, was man unter „politisch“ versteht, geht es m.E. zumeist um explikative oder stipulative Definitionen (oder Begriffbestimmungen). Die können besser oder schlechter sein, und je nach Kontext sinnvoller oder weniger sinnvoll. Die Sinnhaftigkeit einer beliebigen Verwendung von „politisch“ scheint mir aber keineswegs daran zu hängen, dass mit „x ist politisch“ gerade der Unterschied markiert wird, der dir wichtig zu sein scheint (normativ vs. nicht normativ). Gesellschaftlich relevant/bedeutend vs irrelevant/unbedeutend scheint mir da erstmal auch ein vernünftiger Kandidat in der Vielzahl möglicher Explikationen von „politisch“.
Im einzelnen ist mir auch unklar, was du unter „legitimiert“ und „normativ“ verstehst. Zum ersten: Es gibt also „legitime“ Formen der Herrschaftsgewalt, die dann aufhören, politisch zu sein, wenn sie auch durch etwas anderes als ihre Herrschaftsgewalt „legitimiert“ sind („allein“)? Zum zweiten: Mir bleibt auch schleierhaft, was du unter Normativität verstehst - entsprechend schwer fällt es mir, den Unterschied zwischen dem, was „politisch“ und dem, was „nicht politisch“ ist, daran aufzuhängen. Auch Mehrheitsentscheidungen können im ganz klassichen Wortsinne normativ sein. Philosoph:innen verstehen unter Normativität für gewöhnlich, dass etwas (nicht) der Fall sein soll, dass etwas geboten (verboten) ist, dass es gut (schlecht) ist. Wenn eine Mehreit etwas tut, was der Fall sein sollte/was moralisch geboten ist/was gut ist, oder etwas macht, was nicht der Fall sein soll/was moralisch verboten ist/was schlecht ist, dann wäre die Entscheidung gängigerweise eine normative. Du scheinst „normativ“ anders zu gebrauchen. Wie?
Was meinst du genau damit? Wichtig scheint mir nach wie vor der Unterschied zwischen Entscheidungen zu sein, die gesellschaftlich wichtige Konsequenzen haben (und die man insofern politisch nennen mag), bei denen die Auslegung des Gesetzes aber nicht im Lichte der Konsequenzen erfolgt, und Entscheidungen, bei denen die gesellschaftlichen Konsequenzen in die Auslegung des Gesetzes eingehen - man das Gesetz also so auslegt, dass es zu den gesellschaftlichen Konsequenzen passt, die man gern hätte (und die in diesem Sinne politisch sind).
Meine Begriffsbestimmung dient hier der Abgrenzung von Politik und Recht, soweit das geht. Also zur Differenzierung der “politischen” (legisaltiven und gubernativen) von der rechtsprechenden Gewalt.
Im Sinne von “regelbasiert”. Je nach dem wie weit man dann wiederum den Begriff der “Regel” zieht, kann Normativität natürlich recht unbestimmt werden. Auch ethische Überzeugungen etc. sind dann normativ. Ich verstehe hier die Normativität also rechtspositiv. Entscheidungen von Gerichten erfolgen regelbasiert. Auch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei “schwierigen Entscheidungen”, bei denen mehrere Ergebnisse überzuegend sind, wird grundsätzlich auf ein Regelset zurückggegriffen. Im schlimmsten Fall auf Hermeneutik. Dabei können dann allgemeine Wertvorstellungen eine Rolle spielen.
Die politsichen Entscheidungsträger entscheiden natürlich auch nicht im luftleeren Raum. Sie treffen aber ihre Entscheidungen nicht prinzipiell auf Grundlage bestehender Regeln. Ander als der BGH kann der Gesetzgeber selbstverständlich entscheiden, dass bestimmte Unternehmen nur noch eine bestimmte Menge Co2 verursachen oder bestimmte Techniken nicht mehr produzieren dürfen. Der BGH hätte das nur entscheiden können, wenn § 1004 BGB das im konkreten Fall hergegeben hätte, was aufgrund bestehender Entscheidungen/Auslegungen dieser Norm nicht möglich war. Der BGH entscheidet also immer innerhalb seines Regelsets und kann seine Ergebnise nicht allein auf seine Überzeugung stützenn.