Transparenzhinweis: Ich bin Jäger und war Luftgewehrschütze.
Sollte mit dem Verbot von halbautoamtischen Waffen tatsächlich auch die selbstreptierenden Pistolen die wir im Schießen nutzen gemeint sein […]
Hier der Wortlaut aus dem Referentenentwurf:
kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind Schusswaffen,
die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe,
die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervor-
rufen.
Durch den Anschein einer vollauomatischen Selbstladewaffe dürften Pistolen und v.A. Revolver ausgenommen sein. Wobei es bei manchen Pistolen auch mit vollautomatischem Modus gibt, was je nach Auslegung des Gesetzes zu extremen Schwierigkeiten führen dürfte.
dass es bei unserem Verein so geregelt ist, dass Interessenten nicht gleich beim ersten Tag eine mehrschüssige Großkaliber-Pistole in die Hand gedrückt bekommen.
Nicht jeder Verein ist in der Lage, Luftpistole anzubieten, vor Allem, wenn der Verein keine Luftdisziplinen im eigenen Schützenhaus anbietet. Der einzige Verein, der bei mir in 30min Autofahrtumkreis noch existiert, der einen Stand für Feuerwaffen hat, bietet z.B. keinen Luftgewehr oder -pistolenstand an.
Somit bleibt nur noch die .22 lfB (ausser Perkussionswaffen und Flinten sind sonst keine weitern Kaliber erlaubt) , womit wir aber beim nächsten Problem mit der REACH-Verodnung wären. Durch diese wird die .22 lfB über die im Waffenrechts-Gesetzentwurf festgeschriebenen 200 Joule kommen und somit wieder nicht für Personen ohne waffenrechtliche Erlaubnis zu probieren sein. Hier noch der Wortlaut aus dem Entwurf:
(2a) Personen, die nicht Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, ist das Schie-
ßen auf ortsfesten Schießstätten nur gestattet mit:
- Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist,
- den in § 14 Absatz 6 genannten erlaubnispflichtigen Schusswaffen,
a) sofern es sich um mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzün-
dung (Perkussionswaffen) handelt oder
b) sofern es sich um Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen im Kaliber 12
oder kleiner und maximaler Ladekapazität von zwei Schuss handelt oder
c) sofern es sich um andere genannte Waffen für Munition mit Randfeuerzün-
dung bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 lr.) handelt, wenn die Mün-
dungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt.
Für das Schießen mit anderen als den in Satz 1 genannten Waffen hat die Person dem
Schießstättenbetreiber oder der verantwortlichen Aufsichtsperson nachzuweisen, dass
sie Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder nicht mit einem Waffenverbot nach
§ 41 belegt ist. In Fällen des Satzes 2 ist der Schießstättenbetreiber oder die verant-
wortliche Aufsichtsperson verpflichtet, sich zur Überprüfung der Identität der Person
einen gültigen amtlichen Ausweis vorlegen zu lassen. Personen, die mit einem Waf-
fenverbot belegt sind, ist das Schießen auf Schießstätten untersagt.