Ich schon, wie in dem anderen Thread geschrieben war ich längere Zeit als gesetzlicher Betreuer tätig und hatte zwei Fälle, bei denen in der beim Antrittsbesuch überreichten, ungeöffneten Post ein (mittlerweile rechtskräftig gewordener) Strafbefehl aufgefunden wurde. Diese Fälle existieren (oder existierten, da das Ganze schon 10 Jahre her ist) daher - zumindest hier in NRW - definitiv und ich sehe nicht, warum sie nicht existieren sollten. Denn die Gesetzeslage lässt diese Fälle - leider - zu.
Sorry, aber die Diskussion hatten wir schon öfter, z.B. auch im Hinblick auf Durchsuchungsbeschlüsse und die Sinnhaftigkeit der Einführung weiterer Richtervorbehalte (wo es regelmäßig ein valides Argument ist, dass die inflationäre Nutzung von Richtervorbehalten bei gleichzeitiger hoher Arbeitslast der Richter dazu führen kann, dass der Schutzzweck des Richtervorbehalts in einigen Fällen verfehlt wird, weil die Abarbeitung des „Vorbehaltsstapels“ geradezu mechanisch erfolgen muss.
Es ist zudem ganz natürlich, dass sich zwischen Richtern und Staatsanwälten, die ständig einander zuarbeiten, ein Vertrauensverhältnis entwickelt, welches dazu führt, dass man - gerade unter hoher Arbeitslast - Anträge der Staatsanwaltschaft nur flüchtig prüft und im Zweifel zustimmt.
Das Problem besteht arbeitspsychologisch - unabhängig von der Justiz - immer dann, wenn Entscheidungen von einer Stelle vordefiniert werden und eine andere Stelle diese Entscheidungen nur noch bewerten soll. In diesem Fall ist die Zustimmung immer einfacher als die Ablehnung.
Im Bezug auf die Justiz wird es immer dann problematisch, wenn eine schützende, einen Richter einbindende Funktion rein auf Aktenlage basiert (Beispiele sind hier eben das Strafbefehlsverfahren und der Richtervorbehalt beim Durchsuchungsbeschluss). In diesen Fällen ist die Grundsituation immer, dass die Staatsanwaltschaft sich erheblich in einen Fall eingearbeitet hat und dem Richter dann ihr Resultat mit Bitte um Genehmigung vorlegt. Der Richter kann hier nur eine rudimentäre Überwachungsfunktion ausüben, es kann nicht vom Richter verlangt werden, sich mit dem gleichen Zeitaufwand, den die Staatsanwaltschaft investiert hat, in die Sache einzuarbeiten (oder gar Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zu hinterfragen).
Deshalb ist das Resultat der Betrachtung, dass zwar faktisch ein Richter das Strafbefehlsverfahren absegnet, es aber letztlich ganz schwerpunktmäßig auf die Initiative und Bewertung der Staatsanwaltschaft hinausläuft, ob ein solches durchgeführt wird oder nicht.