LdN 230 Kirchliche Krankenhäuser Schulen und Kindergärten

Ich finde, dass das Arbeitsrecht in kirchlichen Einrichtungen ein Problem ist, besonders wenn diese Einrichtungen staatlich finanziert werden. Es ist etwas anderes, ob Kinder in einem christlichen Kindergarten sich nicht verkleiden dürfen oder ob dieser Kindergarten Menschen kündigt, weil sie noch einmal heiraten, weil sie unehelich ein Kind bekommen oder weil sie homosexuell sind und ihre Partner:innen heiraten und auch grundsätzlich sich nicht verstecken müssen wollen. Das ist auch den Erziehungsberechtigten vielleicht nicht immer klar (wie auch immer das sein kann, man könnte sich ja informieren). Vielleicht kommt es in einem Kündigungsfall zu Tage, jedoch wird selten öffentlich gemacht, nach welchen Kriterien diese Einrichtungen einstellen (oder auch eben nicht).
In dem Sinne finde ich die finanzielle Unterstützung (wobei es ja fast eine komplette Finanzierung ist) durch den Staat von kirchlichen Einrichtungen unter solchen Bedingungen nicht tragbar und ohne Berechtigung.

Auszug:

Im Februar 2014 urteilte das Verwaltungsgericht Minden über die Klage einer muslimischen Familie aus Paderborn. Die Aufnahme eines Kindes war von einer katholischen Grundschule abgelehnt worden, nachdem die Eltern sich geweigert hatten, eine Erklärung zur verpflichtenden Teilnahme am katholischen Religionsunterricht und an Gottesdiensten zu unterschreiben. Die Kläger sahen den Status der Schule als Bekenntnisschule dadurch in Frage gestellt, dass lediglich 40 % der Schüler katholisch waren. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Schulleiters, das Kind nicht aufzunehmen, solange die Eltern keine Zustimmung zur Teilnahme ihres Kindes an Religionsunterricht und Schulgottesdienst leisteten. Das vorbehaltlose Recht, eine Bekenntnisschule zu wählen, bestehe aufgrund der Landesverfassung (Art. 12 Abs. 3 Satz 2) grundsätzlich nur für Kinder des entsprechenden Bekenntnisses. Eine Aufnahme bekenntnisfremder Kinder dürfe nur in Ausnahmefällen erfolgen, sofern dadurch die Bekenntnishomogenität der Schule nicht gefährdet werde oder wenn dieses Kind weder eine Schule des eigenen Bekenntnisses noch eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Entfernung erreichen könne.[60][61] Als zumutbar gilt der Schulweg für Grundschüler in NRW, wenn eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten wird. Regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.[62] Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wies das Bundesverfassungsgericht im September 2017 als unzulässig zurück. Das Grundgesetz erlaube ausdrücklich staatliche Bekenntnisschulen.[63][64] Die Alternative lautet also auch für muslimische Eltern, denen nicht von vornherein der Besuch einer Bekenntnisschule durch ihr Kind verwehrt wird: Einwilligung zu einer Erziehung des Kindes im Geist der betreffenden Konfession oder Inkaufnahme eines langen Schulwegs.

Ein weiterer Kritikpunkt besteht darin, dass nichtkatholische Grundschullehrkräfte in Nordrhein-Westfalen und in Niedersachsen regional bzw. landesweit schlechtere Berufschancen haben als katholische, weil es dort einen hohen Anteil katholischer Bekenntnisschulen an den öffentlichen Schulen gibt und an ihnen katholische Bewerber um eine Lehrer- oder Schulleiterstelle bevorzugt eingestellt bzw. befördert werden.[65] Damit entsteht jedoch kein Konflikt mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, nach dem eine Diskriminierung aus religiösen Gründen zwar widerrechtlich ist, aber eine Ausnahme existiert, die die Auswahl von Beschäftigten kirchlicher Organisationen und Einrichtungen nach Konfession weiterhin ermöglicht, ähnlich wie bei Parteien.

Im Extremfall müssen Kinder also 3,5 Stunden Schulweg hinnehmen, wenn sie von den umliegenden Konfessionsschulen abgelehnt werden … (2 x 1 Stunde Wegezeit zzgl. 2 x 45 Min. Wartezeit.) Welcher Erwachsene wäre bereit, solche Pendelzeiten in Kauf zu nehmen? – Und das ist nur ein Aspekt von vielen.

Hallo Zwiebel,

ich würde Dir zustimmen, mit der Ausnahme, dass ich den Bezug zur staatlichen Finanzierung weniger betonen würde.
Das kirchliche Arbeitsrecht*, insbesondere wie es in der katholischen Kirche gelebt wird, ist einfach grundsätzlich unsittlich und gehört verboten, unabhängig wer das am Ende bezahlt.

*Ich wäre bereit eine Ausnahme für Priester u.ä. zuzugestehen. Da gibt es ggfs. schon Sinn, dass die Institution den Leuten verbieten kann Wasser zu predigen und Wein zu saufen. Aber nur für die Menschen die auch wirklich predigen.

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Diesen Extremfall halte ich doch für sehr konstruiert oder wo soll dieser Ort liegen? Und wenn man sein Kind auf eine katholische Schule schicken möchte, sollte man darauf eingestellt sein, dass es auch am Religionsunterricht teilnehmen wird. Es ist ja auch nicht so, als ob dort Gehirnwäsche betrieben würde.

den Bezug zur staatlichen Finanzierung finde ich aus dem Grund so bedeutsam, als dass diese für mich ein unausgesprochenes Zugeständnis zum kirchlichen Arbeitsrecht und zur kirchlichen Moral bedeutet. Diese verstoßen in vielen Punkten gegen Grundrechte. Die Förderung dieser Einrichtung ist für mich deswegen ein Teil struktureller Diskriminierung.

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