Familienrecht: Auch Väter haben Rechte LdN 378

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Was ist es denn dann, wenn man die Möglichkeit die Situation auszunutzen damit rechtfertigt, dass es gewalttätige Väter gibt? Und selbst wenn wir nicht diesen Begriff verwenden, dann bleibt es dabei, dass man unrecht gegenüber Vätern damit relativiert, dass es Väter gibt die selbst gewalttätig sind.

Ich rechtfertige es nicht, ich stelle zwei Probleme in einen Zusammenhang, der hier von einigen als nicht gegeben geframed wird. Das probiere ich hier zu erklären. Dazu habe ich dann auch versucht die Probleme zu vergleichen, sie in Relation gesetzt, aber nicht gerechtfertigt. Wenn dabei der Eindruck entstanden ist, ich möchte ein Problem als kein Problem darstellen, tut mir das leid. Aber meine persönliche Meinung ist schon, dass Gewaltschutz von Frauen und Kindern wichtiger ist als der Fall der gerade am Bundesrverfassungsgericht behandelt wurde. Das beeinflusst ja aber glücklicherweise nicht die Rechtssprechung. Das wäre auch zu viel Druck für eine einzelne Person…

Aber ja, gibt biologischen Vätern hier mehr Möglichkeiten, aber sorgt im selben Atemzug auch verdammt nochmal dafür, dass von Gewalt betroffene Frauen und Kinder endlich ordentlich geschützt werden.

Das die Rechtssprechung von Familiengerichten ein Thema für die Lage wäre, sehe ich in der Tat aber auch so.

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Es gibt ja zum Glück mehr Gesetze als dieses eine. Dieses soll später regeln, dass die Mutter nicht willkürlich den Vater aussperren kann. Gegen gewalttätige Mütter und Väter gibt es andere Gesetze. Du verrennst dich hier ehrlich gesagt.

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Konjunktive um eine falsche Quelle zu legitimieren sind nicht wirklich sinnvoll.

Was ja auch erstmal richtig ist. Sorgerecht sollte nicht von der Mutter sondern im Zweifel einem Gericht entschieden werden.

Deswegen darf aber doch nicht ein Unrecht bestehen bleiben. Das kannst du noch so oft verlangen, aber so funktioniert nun mal ein Rechtsstaat nicht.

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Da steht „grundsätzlich“ und damit ist höchstwahrscheinlich gemeint, dass die weiteren rechtlichen Möglichkeiten die Rechte die mit einer Vaterschaft einhergehen einzuschränken von diesem Urteil unberührt bleiben.

Denn das Wort „grundsätzlich“ lässt sich nicht nur mit „ohne Ausnahme“ umschreiben, sondern auch, und so dürfte es in einem Text im Kontext Recht zu lesen sein auch mit „im Prinzip, mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen“

Und Ausnahmen wären hier genau die von dir angesprochenen Fälle. Und dann ist natürlich der Ball bei den Familiengerichten. Und da gebe ich dir Recht, wenn du kritisierst, dass es dort Urteile gibt, die einfach nicht in die Zeit passen.

Was ich erstmal grundsätzlich nicht problematisch finde. Ich finde ja, man sollte das Thema biologische und soziale Vaterschaft besser trennen. Wenn es darum geht, dass einmal Beischlaf zu einem Kind führt, es aber sonst keinerlei Verbindung gibt, dann bin ich auch nicht dafür, dass sich aus der reinen biologischen Vaterschaft besondere Rechte ergeben, aber nur, wenn dann auch gleichzeitig abgeschafft wird, dass sich daraus automatisch Pflichten (Unterhalt) abgeleitet werden können.

Wenn man annimmt, dass der Fall, dass eine Frau nicht den biologischen Vater als Vater anerkennen lässt sondern einen anderen Mann, eine absolute Ausnahme ist, dürfte das aber doch in der Masse gesehen kaum relevant sein. (Edit: Wahrscheinlich gar nicht so die Ausnahme wenn man Kuckuckskinder mitzählt, daher meine ich natürlich schon Fälle wie den, der zum Urteil geführt hat)

Genau deshalb bin ich ja dafür, dass dieses Thema politisch aber auch in der Lage umfassender Behandelt wird. In einer früheren Folge wurde im Kontext Tötungsdelikte ja angesprochen, dass die Istanbuler Konvention in Deutschland unzureichend umgesetzt wird. Ich fand es damals schade, dass man Gewaltschutz so explizit im Kontext Tötungsdelikte behandelt hat, obwohl das Feld Gewalt in Beziehungen so viel breiter ist.

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Das steht da bzw. ergibt sich aus dem bekannten, bereits bestehenden Rechtsrahmen. Denn „grundsätzlich die Möglichkeit haben“ weist schon sehr direkt darauf hin: „grundsätzlich“ heißt im juristischen Sprachgebrauch, dass es Einschränkungen und Ausnahmen gibt. Nur wenn keine relevante vorliegt, dann gilt das, was „grundsätzlich“ gilt.

Und die Einschränkungen und Ausnahmen definiert der bereits bekannte Rechtsrahmen, der sowas wie Gewalt in Beziehungen bereits unter Strafe stellt und auch schon Sorgerechtsaberkennungen und Unterbinden von Umgang im Fall von Kindeswohlgefährdung und Gewaltandrohung bzw. -ausübung vorsieht. Diesen riesigen Korpus bereits bestehender Einschränkungsmöglichkeiten für die Elternverantwortung muss man nicht mehr alles in einem Urteil wiederholen, in dem es um einen völlig anderen Fall geht. Dass bestehendes Recht weiterhin so bleibt, wie es ist, ist vollkommen selbstverständlich. Das Einzige, was man definieren muss, ist, ob neu zu schaffendes Recht bestehendes explizites Recht aushebelt, oder ob es ergänzend wirkt. Das tut das Wörtchen „grundsätzlich“, das hier klar definiert, dass sich an bestehenden Einschränkungen und Ausnahmen nichts ändern, sondern nur ein neuer „Default“ geschaffen werden soll.

Angewendet auf den von dir zitierten Text: „Wenn keine der bekannten Gründe, einem biologischen Vater den Umgang mit bzw. die Verantwortung für ein Kind zu entziehen, vorliegen, dann gilt, dass er die Möglichkeit haben soll, diese Verantwortung im geltenden gesetzlichen Rahmen auszuüben. Die Frage, ob die Mutter das will, ist nicht relevant.“
Aktuell gilt das nicht. Aktuell gilt: „Wenn der biologische Vater entweder mit der Mutter verheiratet ist oder die Mutter einen Darf-Schein unterschreibt, dann bekommt er die Möglichkeit, die Elternverantwortung im geltenden gesetzlichen Rahmen auszuüben. Die Frage, ob der biologische Vater sich etwas hat zu Schulden kommen lassen, ist nicht relevant.“

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Ja natürlich, weil ja das Schlupfloch aktuell gerade darin besteht, dass momentan völlig egal ist, ob der eingetragene rechtliche Vater irgendeine Form von Beziehung zum Kind hat. Weder eine biologische noch eine soziale Beziehung sind notwendig. Die Mutter muss einfach nur einen Wisch unterschrieben haben, dass sie einverstanden damit ist, dass irgendjemand, der ebenfalls einverstanden ist, als Vater eingetragen wird. Theoretisch kann sie vor dem Rathaus irgendwen an der Bushaltestelle fragen, ob er nicht kurz mit reinkommt und was unterschreibt.

Sobald die rechtliche Vaterschaft eingetragen ist, wird davon ausgegangen, dass eine Beziehung zum Kind besteht. Auch wenn das zeitlich nicht möglich ist, siehe konkreter Fall dieses Urteils: gerade mal 3 Wochen nach Trennung wurde der neue Vater eingetragen - nach 3 Wochen hat man selbst wenn man sofort zusammengezogen ist noch keinerlei nennenswerte Beziehung zu einem Kind aufgebaut. Spielt keine Rolle, eingetragen ist eingetragen.

Das lässt sich nur beheben, indem man eben dem nachgewiesenen biologischen Vater ermöglicht, den rechtlichen Vater grundsätzlich auch wieder aus der Position zu verdrängen. Das heißt dann noch lange nicht, dass er ihn auch aus der sozialen Vaterrolle verdrängen kann - das wird er juristisch nicht forcieren können! Aber was er forcieren kann, ist, zumindest die Chance dazu zu bekommen, eine Rolle im Leben des Kindes zu spielen und seiner Verantwortung gerecht zu werden. Dafür ist nun mal, wenn wir von Unkooperativität der Mutter ausgehen, die rechtliche Vaterschaft die Voraussetzung. Was draus machen muss er dann aber schon selbst.

Diese ganze Thematik berührt IMHO auch sehr stark die Frage, wie viel Mitverantwortung für das neu geschaffene Leben man biologischen Vätern überhaupt abverlangen kann. Kurz gesagt: wenn schon der Versuch, der Verantwortung gerecht zu werden, rein von der Gnade der Mutter abhängig ist, eigentlich gar keine. Das ist ganz sicher nicht im Interesse von Frauen, aber eine logische Konsequenz aus der aktuellen Rechtslage für unverheiratete Paare. Ich bin in dem anderen Thread zum Thema schon näher drauf eingegangen: Elternrechte LdN 377 - #251 - den kann ich sowieso zur Lektüre empfehlen, ich sehe hier schon wieder dieselben Argumente, die dort schon zigmal durchgekaut wurden.

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Das verlange ich nicht. Wo habe ich das verlangt? Hört bitte auf, dass immer wieder zu behaupten.

Wenn dem so ist, aber bisher steht da nichts von Vorbehalten.

Sehr schön und danke für die Diskussion mit dir. Ich habe das Gefühl, dass man sich hier auch argumentativ annähern kann. Und ich finde, dass gleichzeitig auch Gewaltschutz gestärkt werden muss.

Wenn das wirklich eine Ausnahme ist. Aber aus diesem Grund wurde doch das Urteil gefällt, oder verstehe ich dich hier falsch? Das ist doch das Problem für Männer, die der biologische Vater sind und einen anderen Vater rechtlich vor die Nase gesetzt bekommen.

So ist das halt als Nichtjurist mit juristischen Texten. @Slartie hat dir hierzu ja eine gute Erklärung verlinkt.

Das ist natürlich eine große Baustelle. Wie gesagt hatte das die Lage im Kontext Tötungsdelikte mal mit Interviewpartnerin diskutiert, aber auch im Kontext Kinder, Urteile von Familiengerichten etc. wäre das nochmal interessant mit entsprechender Expertise behandelt zu hören.

Aber auch hier gilt natürlich, dass dies im Rahmen entsprechender Urteile erfolgen muss. Ein Automatismus, der alleine aus Vorwürfen Konsequenzen ableitet wäre wieder nicht mit einem Rechtsstaat zu vereinbaren. Ob der Rechtsrahmen für schnelle Einstweilige Verfügungen ausgeweitet werden müsste um im Fall der Fälle sichere Verhältnisse schaffen zu können weiß ich nicht. Da kenne ich mich einfach zu wenig aus was die aktuelle Gesetzgebung hergibt und wo und welche Nachbesserungen nötig wären.

Weil es in einem Rechtsstaat kein „du hast Pech gehabt weil du eine Ausnahme bist“ gibt. Selbst wenn dieser Fall ausgesprochen selten ist muss es eine Regelung im Sinne des Grundgesetzes eines solchen Falles geben. In diesem Fall stand dem entgegen, dass eben mit Anerkennung eines Vaters die Tür für den leiblichen Vater zu ist.

Ich habe keine Lust jetzt in den Unmengen Text zu suchen, aber Gu schreibst mehrfach dass es deiner Meinung nach kein Problem gibt und das ein solches angepasstes Gesetz die Frauen im großen Stil gewalttätigen Männern ausliefern würde. Daher stellst du mehrfach die Notwendigkeit einer Anpassung der benachteiligenden Rechtslage in Zweifel. Kann man als roten Faden durch sämtliche Beiträge von dir rauslesen.

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Hier muss man sogar noch weiter gehen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist überhaupt nur möglich, wenn die „beschwerdeführende Person (…) selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Rechten betroffen (ist)“.

Verfassungsbeschwerde

Es reicht im Zweifel schon genau eine Person, die in Ihren Rechten eingeschränkt wird. Es spielt keine Rolle, wie weit verbreitet das Problem gesellschaftlich ist.

Das ist eine falsche Interpretation. Ich schreibe, dass es ein kleineres Problem ist, nach meiner Meinung und begründe das mit einer Studie, die die merkwürdigen Praktiken von Familiengerichten aufzeigt. Studien zum anderen Fall existieren anscheinend nicht. Aber trotzdem kann man das ja sagen und beide Probleme anerkennen. Leben mit Widersprüchen und so. Du legst mir hier aber Argumente in dem Mund, die ich nicht geschrieben habe. Ein Strohmann…

Und ich stelle zwei Problemlagen in Zusammenhang. Ich sage sogar mehrfach, dass das gerne so angepasst werden soll, aber wenn das auf Kosten des Gewaltschutzes geht, dann muss das angegangen werden. Und dann ist progressive Einschätzung nicht richtig.

Und es war gar nicht mein Hauptanliegen, sondern dass die Lage es in diesem Zuge auf dem Schirm haben müsste. Wohlmöglich. Wahrscheinlich täusche ich mich auch. Der letzte Beitrag von pbf hat mich ins Zweifeln gebracht.

Bin gespannt was jetzt hieraus gedreht wird…

Die 2 Problemlagen gehören aber hier nicht zusammen, denn auf Grund gewalttätiger bereits anerkannter Väter kann ich nicht gegen das Recht von allen Vätern argumentieren. Das Thema Gewalt von Vätern und Müttern ist wichtig, aber gehört hier einfach nicht hin.

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Ich glaube @pbf85 wollte hier auch auf eine sich widersprechende Argumentation hinweisen, die mir auch aufgefallen ist: einerseits argumentierst du, dass dieser Fall superselten wäre, bis hin dazu, dass er gar nur „theoretisch“ existiere (was eine abenteuerliche Einschätzung im Angesicht eines vorliegenden Urteils für einen praktisch existenten Fall, der bis zum BVerfG durchgeklagt wurde, ist, aber sei’s drum). Andererseits aber siehst du eine relevante Gefahr für ein erhöhtes Vorkommen des Ausnutzens einer neuen Rechtslage, die sich nur bei Vorliegen der von dir als „rein theoretisch“ bezeichneten Konstellation eines eingetragenen rechtlichen Vaters, der nicht der biologische ist, überhaupt manifestieren könnte - und wohlgemerkt: könnte, weil die weitere Vorbedingung ist, dass der betreffende biologische Vater böswillige Absichten hegen muss.

Das widerspricht sich. Entweder das Problem kann auftreten oder nicht. Wenn es für die Praxis irrelevant ist, weil so superselten wie ne totale Sonnenfinsternis, dann kann daraus auch keine relevante zusätzliche Gefahr für Frauen erwachsen. Du kannst nicht hingehen und im Fall, der dir argumentativ genehm ist, eine signifikante Wahrscheinlichkeit annehmen und im anderen Fall behaupten, es gibt kein Problem, weil superseltene Ausnahme.

Ich widerspreche dir übrigens nicht: wenn wir annehmen, der Fall tritt auf, und gelegentlich finden sich auf beiden Seiten der Geschlechter böse Vertreter, die ihre Möglichkeiten böswillig ausnutzen, dann ist dein Verweis auf die potenzielle zusätzliche Gefahr für Frauen nicht falsch. Die Lösung besteht eben nur nicht darin, diese zusätzliche Gefahr auszuschließen, indem man den Kollateralschaden der anderen Gefahr für Väter und die Kinder, für deren Kindeswohl der Umgang mit einem liebevollen biologischen Vater nachweislich förderlich ist, in Kauf nimmt - plus die ganzen rechtstheoretischen Inkonsistenzen und Konflikte, die aus der aktuellen Situation entstehen und über die im anderen Thread schon zur Genüge diskutiert wurde. Die Lösung besteht stattdessen darin, die rechtliche Benachteiligung biologischer Väter in einer Weise zu lösen, welche die von dir angemahnte Gefahr so weit minimiert wie möglich, aber das Grundproblem immer noch löst. Und sich dann wieder der Verbesserung des Schutzes von Frauen und Kindern vor gewalttätigen Männern zuwenden, aber bitte mit Methoden, die nicht als Kollateralschaden die verantwortungsbewussten Väter in Sippenhaft nehmen.

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Ich möchte nochmal versuchen die Zusammenhänge darzustellen. Es gibt hier zum Beispiel dieses Interview in der Zeit mit Andreas Eickhorst. Der begrüßt den Beschluss des Bundesverassungsgericht über den kompletten Beitrag: Rechte leiblicher Väter: "Väter brauchen keinen Elternführerschein" | ZEITmagazin

Dem kann ich folgen, leibliche Väter sollten nicht ohne Grund rausgekickt werden werden können. Habe ich schon mehrfach geschrieben. Auch sind NICHT alle Väter gewalltätig.

Und trotzdem gibt auch er in dem Interview zu:

ZEITmagazin ONLINE: Kritikerinnen befürchten, dass Mütter nicht mehr länger vor Erzeugern geschützt sind, die sich in ihre Familie drängen wollen.

Eickhorst: Gerichte werden leibliche Väter, die etwa gewalttätig geworden sind, auch weiterhin von ihren Kindern und den Müttern fernhalten müssen.[…]

Gerne würde ich an dieser Stelle einmal in Frage stellen, dass meine Beobachtung des Zusammenhangs an den Haaren herbeigezogen ist. Die von mir beschriebenen Problemfelder stehen anscheinend schon miteinander in Verbindung. Bei der von mir aufgezeigten Praxis, wie fragwürdig doch schon eine Vielzahl der Fälle von Familliengerichtsentscheidungen sind, kann man sich fragen: halten Gerichte gewalttätige Väter von Kindern und Müttern denn hier wirklich fern? Das wird immer nur so in einem Halbsatz mit erwähnt.

Nun zu meinem Argument, dass das Problem, welches der Beschluss löst nicht so groß ist bzw. keine große Masse anspricht:

Wie viele Familien in Deutschland sind von dem Urteil betroffen?

Eickhorst: Fälle wie der des Vaters, der bis zum Bundesverfassungsgericht gezogen ist, sind die Ausnahme. Aber es sind eben solche strittigen Fälle, die sichtbar werden. Mir ist aber auch die symbolische Wirkung des Urteils wichtig. Wenn man der genetische Vater eines Kindes ist, es ernst meint und sich einbringen will, dann sollte das möglich sein.

Hier wird die ganze Zeit gegenteiliges behauptet, ohne dafür Belege zu haben. Ja, das Problem muss trotzdem gelöst werden, aber es ist anscheinend nicht so groß wie das andere Problem. Und Wiederholung, es muss trotzdem gelöst werden. Dennoch kann man das ja mal hier sagen, ohne gleich eine fragwürdige Rechtsauffassung attestiert zu bekommen. Weil ich den Beschluss nicht anzweifle, sondern die Eröterung, dass er ohne weiteres als progressiv gelesen werden kann.

Zu der Kritik, dass meine Vergleiche unlogisch sind, habe ich mal versucht meine Kausalkette aufzuzeichnen, vielleicht wird dann klarer weshalb beide Gruppen unterschiedlich sind. Zumindest interpretierte ich es so, bisher verstehe ich nach eurer Argumentation noch nicht warum dem nicht so ist. Vielleicht könnt ihr es jetzt auch besser nachvollziehen und ich schließe auch nicht aus, dass ich mich doch täusche…

Dass der Fall nur theoretisch ist, ist natürlich quatsch. Keine Ahnung, warum ich das geschrieben habe. I’m sorry.

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Wenn du das in der Zahl der Fälle bemisst nicht. Das haben ich auch hier nirgends in Frage gestellt. Für den Betroffenen aber eben schon. Und er war vor dem BVerG und die können ja nicht sagen Pech gehabt. Du bist ein Einzelfall, den können wir erst behandeln wenn alle anderen Probleme gelöst sind.

Gruppe B ist ja auch keinesfalls so, dass diese Kausalkette erst durch das Urteil möglich ist. Da wohl über 99,9% der Fälle entweder ohnehin als Vater eingetragen sind oder sich diesen Eintrag vor Gericht erstreiten können, weil kein anderer eingetragen ist hat das Urteil auf diese Fälle nur in eine äußerst seltenen Konstellation einen Einfluss.

Wir wollen aber ja alle Frauen schützen die Opfer werden, nicht nur jene die einen anderen Vater eintragen konnten. Also muss eine Lösung für diese Problematik ja ohnehin gefunden werden.

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Danke.

Was deine Zeichnung nach wie vor nur bedingt wiedergibt: da gibt es kein neues Recht, das plötzlich allen biologischen und gewalttätigen Vätern ermöglicht, Kontakt einzuklagen. Die allermeisten biologischen Väter sind bereits rechtliche Väter, auch die gewalttätigen biologischen Väter, und haben daher längst dieses Recht. Die Gruppe an Menschen, die jetzt möglicherweise (!!! nur wenn das Gericht nicht seine Arbeit macht und gewalttätigen Vätern auch dann, wenn sie rechtlicher Vater sind und rumklagen, den Umgang versagt, wie sich das gehört !!!) von Gruppe A zu Gruppe B dazukommen, kann prinzipbedingt nicht größer sein als die Menge, die überhaupt in Gruppe A sind, also biologische Väter, statt denen die Mutter einfach irgendeinen anderen Mann als rechtlichen Vater eingetragen hat.

Also ja, die Gruppe an gewalttätigen biologischen Vätern insgesamt ist sicher deutlich größer als die Gruppe A, aber an der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle ändert sich gar nichts, weil die schon rechtliche Väter sind - allein die automatische Vaterschaft in der Ehe, die ja auch bekanntlich ein Brutherd für häusliche Gewalt ist, sorgt schon dafür. Deswegen darf man die nicht implizit mitzählen, wenn’s drum geht, dass „das Gewaltproblem“ ja viel größer sei.

Aber ich glaube, insgesamt sind wir gar nicht so weit voneinander entfernt in unseren Auffassungen.

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Liebe Lage,

danke, dass ihr das Thema aufgegriffen habt. Mir hat leider die Perspektive queerer Elternschaft ziemlich gefehlt. Es hätte mich insbesondere interessiert mehr herauszufinden, was die Entscheidung vom BVG zukünftig für Elternschaftsrechte in polyamorösen Konstellationen bedeuten könnte. Ich kann derzeit nicht gut einschätzen, wie weit der Weg ist, bis drei Menschen, die sich lieben, gemeinsam gleichberechtigt Kinder bekommen können.

Es wirkt vielleicht wie ein Nischenthema, jedoch fühle ich persönlich genau das, was ihr als „unmenschlich“ beschrieben habt, wenn es um das aktuelle Elternschaftsrecht geht: in meiner Beziehungskonstellation müsste entweder ich oder mein Partner auf seinen Vaterschaftsrecht verzichten. Eine schreckliche Vorstellung, die vermutlich aber für uns eines Tages Realität wird, wenn sich rechtlich nichts ändert.
Ich fände es sehr spannend, das Thema „Auch Väter haben Rechte“ auch mal aus dieser Perspektive zu betrachten!

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Hallo Felix,
ich habe zum Thema Sorgerecht-Konstellationen/Umgangsrechte in Regenbogenfamilien in Beitrag 4 hier im Thread einen längeren Text geschrieben. Aus meiner Sicht tuen sich gerade in solchen Konstellationen enorme Probleme im Streitfall auf, weswegen ich - und darum geht es im Kern - derzeit kein akzeptables Konzept von Mehrelternschaft inkl. zB Sorgerecht bei drei Personen kenne und befürworte.

Ich kenne erschreckend viele Geschichten von Familien im Streitfall, nach Trennungen, die schon mit zwei Elternteilen unheimlich schwer zu lösen sind und letztlich oft auch zu Lasten des Kindes (Wechselmodell) geregelt werden, um sozusagen eine faire Verteilung der Zeit mit dem Kind (Recht des Kindes auf beide Eltern) zu erreichen. Dass bei diesem Kompromiss ein Kind entsteht, welches bis zum ggf. 18 Lebensjahr stetig die Haushalte wechseln muss (oder bis es sich dagegen ausspricht - was im Übrigen auch nicht so leicht ist, weil auch Kinder ihre Eltern nicht traurig machen wollen), wird oft nicht weiter kritisch bewertet. Sicherlich ist das für einige Kinder ein denkbarer Weg (Kinder sind natürlich auch sehr unterschiedlich), allerdings kenne ich auch Berichte, die dazu Fragen aufwerfen.

Nun frage ich dich, wie soll diese Problematik in gesetzlich gleichgestellten Mehrelternschaften aussehen?

Zumal zu erwachsenen Eltern, jeweils die diversen Verwandten dazu kommen, die ihrerseits z.b. Omas/Opas Umgangsrechte geltend machen können.

Du hast vermutlich keine Kinder? Als Mutter kann ich dir sagen, es gibt in puncto Erziehung und Co. so viele Kontroversen und Streitmöglichkeiten, das selbst ohne dieses Setting des Streitfalles drei gleichberechtigte Entscheidende sicher keine Verbesserung der Lage erzeugen.

Ich würde mir wünschen, dass hier mehr aus Sicht der Kinder gedacht, gefordert und agiert wird, die im schlechtesten Fall zwischen allen Stühlen sitzen - und es ausbaden. Stattdessen geht es meist vordergründig, um die Interessen von Eltern bzw. potentiellen Eltern.

Viele Grüße
Marie

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Grundsätzlich finde ich das Thema richtig und gut, dass der biologische Vater mehr Rechte bekommt.

Was ich allerdings in der Diskussion fehlt: Hat das Kind eigentlich die Möglichkeit die Anerkennung der Vaterschaft durch einen nicht biologischen Vater irgendwann rückgängig zu machen? Was ist denn, wenn es sich nicht mit dem neuen Vater versteht? Oder seinerseits dies gar nicht möchte.
Man stelle sich vor: ein Kind lehnt den neuen Partner - aus welchem Grund auch immer - ab. Muss es dann für den nicht biologischen Vater bspw. bei Eintritt des Pflegefalls (was man keinem wünscht) zahlen?

Würde ich nur ziemlich schwer nachvollziehen können.

Das kommt darauf an, ob der nicht-biologische Vater seine Pflichten (sowohl was den Unterhalt als auch was die sonstigen elterlichen Pflichten betrifft) erfüllt hat oder nicht. Wenn der nicht-biologische, aber rechtliche Vater den Unterhalt gezahlt hat und auch sonst getan hat, was ein Vater so für seine Kinder tun sollte, also kein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt hat, warum sollte für den nicht-biologischen Sohn daraus nicht die gleiche Pflicht erwachsen, wie für den biologischen Sohn?

Wenn der nicht-biologische Sohn sich später von dem Vater entfremdet oder gar komplett mit diesem verfeindet ist (z.B. weil die Beziehung mit der Mutter nicht gut ausgegangen ist), warum sollte das anders behandelt werden, als wenn es der biologische Vater wäre?

Ich sehe keinen Grund, eine Verpflichtung zum Unterhalt des pflegebedürftigen nicht-biologischen Vaters durch das Kind anders zu bewerten als bei einem biologischen Vater. In beiden Fällen konnte sich das Kind den Vater nicht auswählen - warum also sollte das „biologische“ stärker bewertet werden als das „rechtliche“ oder „soziale“?

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