Das ist korrekt. Es ist ein klassischer Fall des sog. Progressionsvorbehalts, der beim Elterngeld vor allem bei gemeinsamer Besteuerung von Ehegatten relevant wird.
Progressionsvorbehalt heißt letztlich, dass auf das Elterngeld selbst keine Steuern gezahlt werden, aber das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes einbezogen wird. Daher:
Wenn ein Ehepartner z.B. 20.000 Euro Elterngeld bekommt und der andere Ehepartner 50.000 Euro verdient, ist das zu versteuernde Einkommen nur 50.000 Euro. Es wird jedoch der durchschnittliche Steuersatz von 70.000 Euro Einkommen ermittelt (~21,4%) und dieser Steuersatz wird auf die 50.000 Euro Einkommen angewandt. Ohne Progressionsvorbehalt läge der Steuersatz bei rund 16,6%.
Der Unterschied in diesem Beispiel wäre daher:
Für voll versteuerte 70.000 Euro würden rund 15.000 Euro Steuern anfallen (~21,4% von 70.000)
Ohne Progressionsvorbehalt würden für die 50.000 Euro Einkommen rund 8.300 Euro Steuern anfallen (~16.6% von 50.000)
Durch den Progressionsvorbehalt fallen für die 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 10.700 Euro an Steuern an (21,4% von 50.000)
Effektiv werden auf die 20.000 Euro Elterngeld in diesem Fall also 2.400 Euro Steuern fällig, die aber eben von den 50.000 Euro Gehalt des Ehegatten abgezogen werden, nicht von den 20.000 „steuerfreien“ Euro des Elterngeldbeziehers.
Wer keine Einnahmen neben dem Elterngeld bezieht und alleine versteuert wird, zahlt auf das Elterngeld somit auch keine Steuern… daher macht es für gemeinsam veranlagte unter Umständen Sinn, eine getrennte Veranlagung zu wählen, wenn Elterngeld bezogen wird - aber nur dann, wenn die durch den Progressionsvorbehalt erzeugte zusätzliche Steuerlast für den arbeitenden Partner höher ist, als die Ersparnis durch die Zusammen-Veranlagung im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung der Freibeträge. Das ist nebenbei nur wirklich selten der Fall.
In diesem Sinne ist das schon okay so, wie es ist. In den meisten Fällen führt der Progressionsvorbehalt nur dazu, dass der Vorteil der gemeinsamen Veranlagung bei Elterngeldbezug eines Ehepartners reduziert, aber keinesfalls ganz aufgehoben, wird.