COMPACT Verbot - juristische Einordnung

Ruhrpottler

Vorweg: Ich trauere dem Magazin keine Träne nach und habe keine Sympathie für dessen Inhalte.

Was mich interessiert:
Hier war ja offensichtlich eine Abwägung zwischen Grundrechten nötig, denn trotz allen hetzerischen Inhalten sollte COMPACT der Pressefreiheit unterliegen. Grundlage war das Recht Vereine und Versammlungen zu bilden bzw die Ausnahme dieses Rechts für Vereinigungen die Verfassungsfeindliche oder Strafbare Ziele oder Tätigkeiten verfolgen/vornehmen.

Das Verbot erfolgte nun ja auf Basis des Vereinsrechts, was für den Laien (mich) komisch anmutet, dass über das Vereinsrecht ein Unternehmen (GmbH) verboten werden kann.

Natürlich erinnert der Fall auch an den Fall linksunten.indymedia, wo erst ein Verein herbei fantasiert wurde um ebenfalls ein Verbot über das Vereinsrecht zu ermöglichen.

Mir scheint es nun damit zumindest der zweite Fall ist wo das Vereinsrecht zurechtgebogen wird um anwendbar zu sein.

Die Taz hat hier mal den rechtlichen Rahmen des „Compact“-Verbots umrissen:

Der FAZ Podcast liefert eine gute Diskussionsgrundlage.

Und ja, das Verbot nach Vereinsrecht könnte noch gewaltig nach hinten losgehen.

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Um mir 26 Minuten Podcast zu ersparen, könntest du vielleicht kurz zusammenfassen, warum ein Medien- und ein Politikredakteur als Nichtjuristen den Fall „Compact“ so gänzlich anders beurteilen als z. B. „linksunten.indymedia“ oder auch die „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ und die „MIR Multimedia GmbH“?

Bei „linksunten.indymedia“ wurden etwa Klagen gegen das Verbot abgewiesen. In der Wikipedia heißt es dazu:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 29. Januar 2020 mehrere Klagen gegen das Verbot des im Kontext des Verbots behaupteten Vereins abgewiesen, der die Plattform bis zum 25. August 2017 betrieben haben soll.

Und das BVerwG ist meines Wissens die letzte Instanz in einem solchen Fall.

Meines Erachtens wäre selbst ein vorübergehendes „Compact“-Verbot schon besser als gar keines.

Ganz interessant ist noch:

Aus dem von @Schnackerio verlinkten Artikel der taz:

Das Vereinsgesetz gilt nicht nur für eingetragene Vereine, sondern für alle Personenzusammenschlüsse, auch für Unternehmen wie die Compact Magazin GmbH.

Insofern wurde da glaube ich nichts zurechtgebogen. Dass das Vereinsrecht hier greift dürfte ziemlich unumstritten sein. Ob die unter dem Vereinsrecht für ein Verbot nötigen Kriterien auch tatsächlich vorliegen dürfte das Bundesverwaltungsgericht klären.

Laut der taz die einzige, die Klagen gehen direkt dahin und nicht erst z.B. ans Amtsgericht. Theoretisch kann man natürlich auch Verfassungsklage erheben.

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Das die interessanten Teile des Transkripts

Ja, also worum geht es? Es geht um die Art der Begründung und es geht dann um die Verhältnismäßigkeit. Sind das so die beiden Punkte?

Also ich meine, die eine Seite könnte es auch sein, dass Frau Faeser, wenn man der Argumentation folgt, es geht nach Presserecht, dann könnte auch man auch sagen, die Länder sind im Grunde zuständig. Die Landespressegesetze sind eben Landespressegesetze. Der Bund ist gar nicht zuständig.

Das ist aber, glaube ich, also jedenfalls gibt es auch gute Gründe zu sagen, dass man einen Verein oder hier zwei Unternehmen verbietet und ihr Organ. Aber es ist ein spannender Fall, vor allen Dingen in seiner Absolutheit. Man könnte ja auch sagen, und das würde ich auch so ein bisschen kritisieren, bei der offiziellen Begründung, was sind jetzt genau die verfassungsfeindlichen Inhalte, wo ist es antisemitisch und müsste man nicht dann gegen diese Inhalte vorgehen, es sei denn natürlich, das ganze Organ ist durchzogen.

In jeder Ausgabe quasi ist ein permanent verfassungsfeindliches Organ, dass sozusagen Juden oder Muslime, das wird ja auch gesagt, zu Menschen zweiter Klasse erklärt, zum Völkermord verherrlicht meinetwegen. Interessanterweise taucht das sehr allgemein auf, aber auch so Sachen wie Vernetzungsorgan der neuen Rechten, Sprachrohr der “der rechtsextremistischen Szene und das ist natürlich eher politisch allgemein, beziehungsweise darauf allein, ohne Beispiel zu bringen, wird man kein Verbot stützen können.
Nicht nur aus rechtlicher Sicht, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern eben auch, weil das Bundesverfassungsgericht zurecht sagt, das Grundgesetz geht davon aus, dass wir eine Art Raum der freien geistigen Auseinandersetzungen sind. Dass man erst mal das Meinung auch dann erlaubt sind, wenn sie ekelhaft unliebsam sind. Man darf auch ein ganz anderes System fordern.

Man darf alles Mögliche fordern. Diese Art der Freiheit ist auch schwer auszuhalten, aber das ist auch Sinn der Sache. Und dass man eben ein Verbot, nur wenn es wirklich an die Grenzen des Strafrechts, Völkermord, Volksverhetzung, Völkerverständigung muss auch genau belegt sein, geht.

Von FAZ Podcast für Deutschland: „Hochglanz-Hetze“: Wie stichhaltig ist das Verbot von Compact?, 17. Juli 2024

Dieses Material ist möglicherweise urheberrechtlich geschützt.

Ein Rechtsanwalt zum Thema, einmal 5 und einmal 12min:

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Danke für die Zusammenfassung.

Aber so wirklich überzeugend finde ich das jetzt nicht.

Die Fälle sind schon alle signifikant unterschiedlich.

„linksunten.indymedia“ war kein journalistisches Werk. Das Problem beim Verbot von Compact als Verein ist, dass damit indirekt auch ein relativ auflagenstarkes (immerhin 40.000) Presseerzeugnis verboten wird. Dem wird entgegnet, dass Compact wegen seiner deutlichen politischen Ausrichtung kein Presseerzeugnis wäre, aber das ist eine problematische Argumentation. Unter den Schutz der Pressefreiheit fallen eben mitnichten nur „neutrale Medien“, sondern natürlich vor allem Medien außerhalb des Mainstream. Mainstream-Medien brauchen eher selten Schutz vor Zensur, besonders staatskritische Medien (egal ob von links, rechts oder aus der Mitte) hingegen schon eher.

Im Fall der „MIR Multimedia GmbH“ war zwar auch das Presserecht betroffen, da definitiv auch journalistische Erzeugnisse Teil des Verbotes waren, aber die Begründung des Verbotes war einfacher: Es konnte aus Sicht des Staates klar nachgewiesen werden, dass der Verlag eine Teilorganisation der bereits verbotenen PKK ist und somit von diesem Verbot erfasst ist. Also ein Verlag, der organisatorisch und vor allem finanziell z.B. mit den verbotenen „Hammerskins“ zusammenhängen würde, wäre natürlich auch vom Verbot dieser rechtsextremen Gruppe betroffen. Das ist einfach normal.

Im Falle von Compact hingegen wird hingegen geradezu direkt das Magazin selbst angegriffen. Und das muss im Hinblick auf die Pressefreiheit zumindest zu hochgezogenen Augenbrauen und einer juristischen Prüfung führen. Also Elsässer wird definitiv klagen und das ist natürlich auch sein gutes Recht - ich hoffe tatsächlich, dass er damit keinen Erfolg und das Verbot Bestand haben wird (weil das sonst ein riesiger Popularitäts-Schub für Compact wäre und möglicherweise massive Entschädigungen hervorrufen könnte…), aber juristisch überprüft werden muss es in jedem Fall…

Wie diese Überprüfung enden wird kann wirklich niemand mit Sicherheit sagen. Für beide Optionen gibt es gute Argumente und es wird letztlich wohl vor’m BVerfG enden, alles andere würde überraschen…

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Es läuft ja aber scheinbar immer auf folgende 2 Fragen hinaus:

Ist das Vereinsrecht in diese Fall wirklich anwendbar? Tendenz wohl klar ja.

Reichen die Belege aus, dem Compact Netzwerk eine dauerhafte, ständige Verfassungsfeindlichkeit nachzuweisen?
Hier kann man nur hoffen, dass gründlich und rechtlich sauber die Belege gesammelt wurden.

Die dritte Frage (die vor deiner Zweiten geklärt werden muss) dürfte sein:
Sind die Maßstäbe für ein Vereinsverbot in diesem Fall besonders streng auszulegen, weil es sich auch um einen sehr intensiven Eingriff in die Pressefreiheit handelt?

Ich bin sehr interessiert, wie der Fall ausgeht - und hoffe ebenfalls, dass man es sich seitens der Behörden nicht zu leicht gemacht hat, sondern das Verbot auf einer absolut soliden Grundlage steht. Es gibt nichts Schlimmeres, als in solchen Fällen Schnellschüsse zu produzieren, die dann vor Gericht keinen Bestand haben.

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Meine Wette ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Innenministerin entscheidet und das Verfassungsgericht eine Klage Elsässers nicht zur Entscheidung annimmt (wie es ja auch im fall Rindmedia passiert ist).

So wie ich das verstehe ist es nicht per se ein Problem, ein Presseerzeugnis zu verbieten. Die Pressefreiheit ist aber ein weiteres Grundrecht, dass (wenn relevant) bei einem Vereinsverbot in eine Gesamtabwägung einbezogen werden muss. Wenn sich das Innenministerium auf den Standpunkt stellt (und vor Gericht belegen kann), dass die Agitation gegen die verfassungsmäßige Ordnung durch den verbotenen Verein eben auch maßgeblich in den Presseerzeugnissen stattgefunden hat, dann finde ich das (als Nichtjurist) eine überzeugende Argumentation.

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Es ist ja öfter eine juristische Güterabwägung.

Hier steht auf der einen Seite die Pressefreiheit und auf der anderen Seite schlagen Menschenwürde und Diskriminierungsverbot (n. Artikel 3 GG) und wohl auch noch der Erhalt der Freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu Buche.

Ein Presseerzeugnis zu verbieten, ist hochproblematisch und nur in absoluten Ausnahmefällen und mit guten, zweifelsfreien Begründungen durchzuführen. Als Demokratie ist so ein Magazin wie „Compact“ eine Herausforderung, aber das hier ist ein mediales Desaster:

Alleine diese Diskussion darüber ist das Verbot nicht wert. Die Debatte hilft dem Lager, das Compact nahesteht, viel mehr als das Magazin selbst.
Die Debatte wird uns noch Wochen begleiten, ich kann nur mit dem Kopf schütteln. Das hätte man mitbedenken müssen. Selbst bei einem Verbot am Ende bleibt ein fader Beigeschmack so wie es jetzt läuft. Ich bin wirklich verärgert.

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Ich sehe das Compact Verbot auch in Teilen als Testballon eines AFD Verbots, denn im Prinzip geht es bei Compact jetzt um die selbe Frage: ist das Compact Netzwerk bzw. im anderen Fall die AFD, in ihrer Gesamtheit verfassungswidrig.

Ein anderer Aspekt noch:
Wir reden hier, bzw. generell in der medialen Berichterstattung, nur um das Magazin. Das ist aber nur ein kleiner Teil des Compact Netzwerks.
Es gibt daneben noch eine Filmstudio, Content Creation, Veranstaltungen, Reisen, Auslandsportale, Think Tank Arbeit, …. .
Compact nur auf das Magazin zu reduzieren ist gefährlich, und nützt nur den Kritikern des Verbots.

So wie ich das sehe, handelt es sich hier um genau so einen Ausnahmefall. Immerhin verbietet das Innenministerium nicht alle Nase lang ein Presseerzeugnis sondern mal eins alle paar Jahre.

Ein „Presseerzeugnis“ ist übrigens rechtlich erstmal alles, was sich als solches bezeichnet. Wenn wir von „Pressefreiheit“ sprechen, dann tun wir das in der Regel wegen der Rolle der Presse als „Vierte Gewalt“:

Die „Vierte Gewalt“ stellt in einem System der Gewaltenteilung eine vierte, virtuelle Säule dar, die ohne gesetzlich verankerte Gewalt mittels wahrhaftiger Berichterstattung und Vermittlung der öffentlichen Meinung eine Kontrollfunktion über die drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative ausüben soll, um Machtmissbrauch zu verhindern.

Um diese für eine Demokratie unerlässliche Funktion zu schützen, legen wir das Konzept „Presse“ explizit sehr weit aus und akzeptieren, dass von dem damit einhergehenden Schutz auch Medien erfasst werden die nicht im engeren Sinne die Funktion einer Vierten Gewalt wahrnehmen.

Aber jeder, der schon mal in Compact reingeschaut hat und bei klarem Verstand ist wird sich einig sein, dass dieses „Medium“ den Zielen einer Vierten Gewalt diametral entgegengesetzt ist. Es findet dort weder wahrhafte Berichterstattung statt, noch soll Machtmissbrauch verhindert werden. Elsässer und seine Unterstützer verbreiten Lügen, um eine Unrechtsherrschaft zu ermöglichen und verstecken sich hinter dem Schutzschirm der Pressefreiheit.

Dass das Vorgehen des Innenministerium durch eine unabhängige Justiz geprüft wird ist richtig und wichtig. Aber ich persönlich finde, dass Compact den Schutz der Pressefreiheit genauso wenig verdient, wie die AfD den Schutz des Parteirechts oder die Hamas den Schutz des Vereinsrechts.

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Juristisch gibt es - wie fast immer - unterschiedliche Positionen. Daher verweise ich nur auf Folgendes und verlinke dazu den lesenswerten Taz-Artikel:

Der Eilantrag hat nur Erfolg, wenn bei grober („summarischer“) Prüfung mit einem Erfolg der Klage in der Hauptsache zu rechnen ist. Bei einem Erfolg des Eilantrags könnte Compact sofort wieder veröffentlicht werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage und deshalb auch eines Eilantrags nicht allzu groß.

Die Klage könnte zum einen argumentieren, dass ein Presseunternehmen nicht mit den Instrumenten des Vereinsgesetzes verboten werden kann. Das vertritt etwa der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitssrechte (GFF). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits mehrfach entschieden, dass das Vereinsgesetz auch Organisationen erfasst, „deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht“.

Außerdem könnte Compact argumentieren, dass ein Verbot des Verlags nicht erforderlich ist, um die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen. Doch wenn ein Medium selbst klar bekennt: „das Ziel ist der Sturz des Regimes“, dann wird eine grobe Prüfung wohl nicht ergeben, dass das Vereinsgesetz hier falsch angewandt wurde. Denn: Es gibt kein Recht auf Umsturz.

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Da widerspreche ich dir nicht. Mein Punkt ist, dass alleine das Infragestellen und die Tatsache, dass wir hier im Forum Zweifel am Vorgehen und die Haltbarkeit der Entscheidung haben, taktisch höchst unklug ist und im schlimmsten Fall mehr Schaden anrichtet als die Inhalte des Magazins selbst.

Es geht oft mehr um den Eindruck, und in den Bereichen Pressefreiheit, Vereins- und Parteiverbot haben die staatlichen Stellen höchste Qualität und im Zweifel Zurückhaltung auszuüben. Auch wenn mir das nicht gefällt. Das habe ich zum Beispiel bei indymedia ebenso kritisch gesehen, obwohl ich offensichtlich den Inhalten nicht nahestehe. Es ist eine Frage des Prinzips.

Zweifel und Diskussionen gibt es doch immer an jeder Entscheidung in dem Bereich. Genauso wie von manchen bezweifelt wird, dass die AfD verboten werden kann, wird von anderen bezweifelt, dass sie nicht verboten werden sollte. Auch die üblichen Verdächtigen würde so oder so einen Grund finden, sich als Opfer des Systems zu sehen.

Ob das Innenministerium hier verantwortungsvoll gehandelt hat wird erst die gerichtliche Aufarbeitung zeigen. Von außen können wir das glaube ich in diesem Fall nicht beurteilen. Die offizielle Begründung ließt sich doch erstmal schlüssig:

Die Organisationen richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Artikel 9 des Grundgesetzes und § 3 des Vereinsgesetzes.

In ihren reichweitenstarken Publikationen und Produkten verbreitet die „COMPACT-Magazin GmbH“ antisemitische, rassistische, minderheitenfeindliche, geschichtsrevisionistische und verschwörungstheoretische Inhalte . Sie agitiert gegen ein pluralistisches Gesellschaftssystem, das die Menschenwürde des Einzelnen achtet und die freie und gleichwertige Teilhabe aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der politischen Willensbildung vorsieht.

In ihren Publikationen und Online-Auftritten propagiert die „COMPACT-Magazin GmbH“ ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept , das nach ihrer Ansicht „ethnisch Fremde“ aus dem Staatsvolk ausschließen will. Die Menschenwürde derer wird missachtet, die nicht in dieses ethnische Konzept passen. Die „COMPACT-Magazin GmbH“ bedient sich dabei einer Widerstands- und Revolutionsrhetorik und nutzt gezielte Grenzüberschreitungen ebenso wie verzerrende und manipulative Darstellungen .

(Hervorhebungen im Original)

Dass das Vereinsrecht grundsätzlich auch GmbHs und Medien umfasst, scheint ja bei den meisten Juristen unstrittig zu sein.

Man darf also auf die gesammelten Beweise gespannt sein, mit denen das Innenministerium das Verbot untermauern wird.

Mein laienhafter Blick auf Compact würde hier aber die Lesart des Innenministeriums unterstützen. Wenn Bundesverwaltungsgericht und Verfassungsgericht kein Problem mit dem Verbot von linksunten hatten, dann sehe ich nicht so richtig wie Compact und Elsässer aus der Nummer rauskommen sollten.

Aber wurde hier nicht schon maximale Zurückhaltung geübt? Compact existiert seit 2013. Seit 2021 wird es vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft. Zu einer Besinnung bei Elsässer hat das offenbar nicht beigetragen. Es wird oft die „wehrhafte Demokratie“ gefordert, gerade gegen rechts. Irgendwann muss man eben auch mal eine Linie im Sand ziehen.

Im übrigen ist es wirklich nicht schwer, ein ausländerfeindliches, populistisches, gewaltverherrlichendes, lügendes, und propagandistisches Medium zu führen, ohne dabei die Grenzen der Verfassung zu überschreiten. Die BILD macht es jeden Tag vor.

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Man stelle sich vor eine rechte Partei würde an die Macht kommen und linke Medien verbieten.
Das volle Programm:
Gelder einfrieren damit diese sich nicht rechtlich verteidigen können usw.
Mit etwas Empathie bekomme ich in diesem Fall einen hochroten Kopf.