Disclaimer: Ich hab mich mit Eisenbahnrecht bislang noch nie beschäftigt.
Aber ein Blick ins Gesetz zeigt, dass in § 1 Abs. 9 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) steht:
Angemessener Gewinn ist eine Eigenkapitalrendite, die dem Risiko des Betreibers einer Serviceeinrichtung, auch hinsichtlich der Einnahmen, oder dem Fehlen eines solchen Risikos Rechnung trägt und von der durchschnittlichen Rendite in dem betreffenden Sektor in den Vorjahren nicht wesentlich abweicht.
Das Finance Wiki (mir zuvor unbekannt, sieht aus, als würde das von einem finanzwissenschaftlichen Institut der Uni Zürich betrieben) sagt, dass „Eigenkapitalrendite“ - vielen vermutlich besser bekannt als return on investment - der Quotient von Reingewinn und Eigenkapital ist (RG/EK = EKR). Steigt das Eigenkapital, sinkt also bei gleichbleibendem Reingewinn die Eigenkapitalrendite. Wenn für die Beurteilung der Angemessenheit des Gewinns also die in § 1 Abs. 9 ERegG vorgegebene, vergleichende Betrachtung innerhalb des Sektors vorgenommen wird, muss der Gewinn - all else equal - erhöht werden, wenn sich das Eigenkapital erhöht, um „angemessen“ zu sein.
Wo aber spielt der angemessene Gewinn eine Rolle im ERegG?
§ 8d Abs. 6:
Die dem Betreiber von Eisenbahnanlagen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens angebotenen Dienstleistungen werden auf der Grundlage von Verträgen erbracht und
1.entweder nach Marktpreisen oder
2.nach Preisen, die die Produktionskosten widerspiegeln, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne
bezahlt.
Dort geht es aber wohl um Dienstleistungen, die ein Betreiber von Eisenbahnanlagen (zB und ganz überwiegend wohl der Infrastruktur-Teil der DB) in Anspruch nimmt. Wir suchen aber danach, warum sich die Preise für die Inanspruchnahme der Schiennennutzung - also einer vom Infrastruktur-Teil der DB oder anderen Unternehmen angebotenen Dienstleistung - erhöhen. Da wäre etwa § 32 ERegG einschlägig, dessen Abs. 1 sagt:
Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
Das betrifft aber nur „Serviceeinrichtungen“, zB Bahnhöfe, Abstellgleise, Terminals, Ladeeinrichtungen usw usf. Das Entgelt für die Nutzung dieser Einrichtungen wird durch den angemessenen Gewinn also begrenzt. Diese Ausführungen betreffen nicht die Entgelte für die Trassen selbst, auch wenn ich mir gut vorstellen könnte, dass die Preise für die Serviceeinrichtungen erheblich sind. Was für die Trassen gilt, weiß ich nicht.
Warum die Bahn aber gezwungen sein sollte, dann auch erhöhte Preise zu verlangen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Ich denke mal, das wäre (mal wieder) der Organisation als Aktiengesellschaft zu verdanken.
Edit: Ergänzung - die DB Fernverkehr muss dann also höhere Entgelte an die DB InfraGO (ehemals DB Netz) zahlen. Das ist normalerweise linke Tasche, rechte Tasche. Aber weil wir für mehr Wettbewerb in diesen ehemals durch staatl. Monopole geprägten Märkten so tun, als sei das nicht so, kommt dann so etwas zustande. Insgesamt ist es mir nach Lektüre des Artikels aber auch nicht zu 100% klar.