Oh ja! Artikel 38 im Grundgesetz:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Es gibt also nicht nur ein Recht auf Vertretung, sondern sogar darauf, dass die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag den Zweitstimmen entsprechen. Deshalb hat das BVerfG auch die Überhangmandate erzwungen, da diese Mehrheiten sonst durch die Direktmandate verletzt würden.
Das BVerfG erkennt an, dass Sperrklauseln die Gleichheit tangieren, aber aus den bekannten Gründen das kleinere Übel sind:
Hier deutet sich übrigens schon an, dass das eine Verschiebung der Stimm-Anteil hin zu Kleinstparteien antizipiert und das theoretische Problem erkannt hat.
Eine sehr einfache Lösung wäre, den Anteil der Zweistimmen, die durch die Sperrklausel wegfallen dürfen, nach oben zu begrenzen. Sind zu viele Stimmen betroffen, ziehen die größten Parteien unter 5% dennoch ein.
Das „Recht auf Mitbestimmung“ bezieht sich nicht auf die Zusammensetzung des Bundestags, sie ist nur das Werkzeug zur Umsetzung. Eigentlich geht es um die Politik der folgenden Legislaturperiode.
Wenn meine Stimme eliminiert wird und meine gewählte Partei, die meine Interessen repräsentieren soll, deshalb von allen parlamentarischen Prozessen ausgeschlossen ist, ist mir dieses Recht verwehrt.
„Merkwürdig“ finde ich viel eher, in einer (wie du selbst sagst) repräsentativen Demokratie gewisse (kleine) Gruppen nicht zu repräsentieren. Eine Sperrklausel ist daher immer eine Abwägung; und die Frage im Thread-Titel der maßgebliche Indikator.
(Bevor es falsch verstanden wird: Die Notwendigkeit der Sperrklausel ist mir durchaus bewusst und ich stimme ihr auch zu.)