Zur völkerrechtlichen Einordnung fand ich den folgenden Thread auf X recht interessant.
Der Thread von Elvira Rosert vom 18. September 2024 auf X befasst sich mit einem möglichen Verstoß Israels gegen das Protokoll II der „Convention on Certain Conventional Weapons“ (CCW), indem angeblich Pager, die mit Sprengstoff präpariert waren, gegen Hisbollah-Kämpfer eingesetzt wurden. Sie analysiert die Frage, ob dieser Einsatz gegen das Protokoll verstößt:
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Handelt es sich um Sprengfallen?: Rosert argumentiert, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 präparierte Pager als Sprengfallen gelten könnten.
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Verstoß gegen das Protokoll?: Sie betont, dass das Protokoll nicht den Einsatz von Sprengfallen an sich verbietet, sondern nur bestimmte Arten von Sprengfallen und deren spezifische Einsätze.
Wichtige Punkte:
- Artikel 3 Absatz 3: Das Verbot von Sprengfallen, die unnötiges Leid verursachen, greift hier vermutlich nicht, da herkömmlicher Sprengstoff davon nicht betroffen ist.
- Artikel 3 Absatz 7: Der Einsatz gegen Zivilisten ist verboten, doch in diesem Fall waren die Hisbollah-Kämpfer die Zielpersonen, nicht Zivilisten.
Fazit: Rosert hält es für möglich, dass ein Verstoß vorliegt, jedoch ist es weniger eindeutig, als manche es darstellen.