Vorbestraft wegen Containern?

Ulf hatte bestätigt, dass die beiden Studentinnen nach dem jetzt gültigen Urteil „vorbestraft“ seien. Das kann doch bei der geringen Strafe gar nicht sein, oder? Könntet Ihr das nochmals klarstellen?

Jede noch so geringe strafrechtliche Sanktion wird im Bundeszentralregister erfasst, insofern sind die beiden vorbestraft. In einem Führungszeugnis für private Zwecke werden allerdings nur Verurteilungen zu mindestens 90 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe eingetragen, dh im privaten Leben können sie ihre Verurteilungen verstecken und dürfen sich IIRC auch als unbestraft bezeichnen.

In meinen Augen ist die beste Strategie, Containern weiterhin zu verbieten und im Umkehrschluss von Supermärkten verbindlich zu verlangen, dass Lebensmittel, welche weggeworfen werden sollen, gemeinnützigen Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Tafel und ähnliche Projekte können dann zum Einen die Lebensmittel absolut sinnvoll verwerten und zum Anderen wäre der jeweilige Supermarkt auch noch aus der Verantwortung genommen, da die Tafel eingereichte Lebensmittel erfahrungsgemäß begutachtet und den Nutznießern Tipps gibt (wie z.B. - dieses Obst heute oder maximal morgen verbrauchen).

Zum Thema Vorbestrafung: mMn dürfte man das im erweiterten Führungszeugnis zu sehen sein, welches ja manche Jobs benötigen (Pädagogen z.B.)

Ja: § 56 BZRG

Nein: Verwarnung mit Strafvorbehalt steht auch nie im erweiterten Führungszeugnis: § 32 BZRG