In der LdN 473 sprecht Ihr Euch für die Übergewinnsteuer aus.
Moralisch kann ich da mitgehen. Und für die Politiker ist es ja auch eine tolle Robin Hood-Aktion, ein Loch in den Sack der Energieunternehmen mit ihren “Übergewinnen” zu schneiden und den Ertrag an das (u.a. von den Energieunternehmen) gebeutelte Volk zu verteilen.
Das derzeitige Problem ist aber, dass die Einnahmen nicht sofort sprudeln werden (wenn überhaupt). Denn derzeit bestehen zwei Beitreibungsverbote:
- Beitreibungsverbot des ICSID in der Sache Klesch Group Holdings Limited and Raffinerie Heide GmbH v. Federal Republic of Germany (ICSID Case No. ARB/23/49) vom 23. Juli 2024 (Link)
- Aussetzung der Vollziehung durch Beschluss des BFH vom 27. Oktober 2025 – II B 5/25 (AdV) - (Link)
Deshalb zahlten von den 13 Unternehmen, die diese Steuer für 2022 und 2023 überhaupt angemeldet haben, nur 11 dieser Unternehmen die Steuer tatsächlich (Link). Nicht bekannt ist, ob sich die 11 Zahler über ihre Zahlung ärgern (ggf. fallen einer Aussetzung Zinsen an, wenn am Ende doch gezahlt werden muss, Zinssatz 6%).
Eine nähere Befassung mit dem Thema ergibt,
- dass die Kläger beim ICSID mit ihren Argumenten am Ende wahrscheinlich nicht durchdringen werden (Link),
- während die Klägerin in der Sache beim BFH viele gute Argumente auf ihrer Seite haben, angefangen mit der Frage, ob bei ihnen wirklich ein Übergewinn besteuert wird und nicht endend bei der Frage, ob der Bundesgesetzgeber überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz für die Einführung dieser Steuer hatte (was u.a. davon abhängen könnte, ob die EU-Kommission ihren Vorschlag, den Deutschland umgesetzt hat, im mit Hinweis auf die richtige Rechtsgrundlage und dem daraufhin gewählten Verfahren einbrachte).
Wegen des BFH-Beschlusses stellt sich die Frage, ob Deutschland bei einer neu einzuführenden Steuer auf die EU zugehen muss, um eine Neuauflage des alten EU-Energiekrisenbeitrags zu starten, und welches Verbesserungspotential besteht, oder, ob man ganz anders vorgeht. Denn aufgrund der Klage werden sich vermutlich EuGH und Bundesverfassungsgericht mit der Steuer, so wie sie 2022 auf den Weg gebracht wurde, befassen.
Natürlich könnte Deutschland versuchen, sich von den EU-Vorgaben frei zu machen (mit und ohne Änderung des Grundgesetzes, siehe z.B. “Übergewinnsteuer - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit”, Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, WD 4 - 3000 - 002/26 vom 26.02.2026, Link).
Wenn man es noch einmal so macht wie 2022, wird man die Steuer schon wegen des BFH-Beschlusses vom 27. Oktober 2025 nicht schnell oder überhaupt nicht einnehmen können.
Im Ergebnis wird man also für ein paar Mrd. EUR sehr viel Aufwand treiben müssen oder die Steuer erst nach 2030 einnehmen - oder sogar überhaupt nicht. Keine guten Aussichten für einen schon ohne Krise gebeutelten Haushalt.
Und dann ist noch zu entscheiden, wie man Übergewinne in einer Zeit ständiger Krisen überhaupt bemisst, weil ein Vergleich mit Zeiten ohne die einschlägigen Krisen (wie 2022 beim EU-Energiekrisenbeitrag 2022/23 mit den Jahren 2018 bis 2021) schwierig wird. Man wird neue Maßstäbe dafür brauchen.
