Strafbarkeit gefälschte Impfzertifikate

Hallo,
zur Strafbarkeit des Fälschens eines Impfnachweiß hätte ich eine Anmerkung:
Mir scheint, dass es durchaus Fälle gibt in denen Behörden und Versicherungen getäuscht werden:

  1. Ausstellen des Zertifikats
    Der Apotheker welcher ein Zertifikat erstellt, macht dies nicht selber, sondern über eine Software welche mit einem Server des RKI kommuniziert. Hier wird das eigentliche Zertifikat erstellt. Ich würde daher davon ausgehen, dass wenn ich mit einem gefälschten Impfausweis oder Nachweis in die Apotheke gehe, ich mittelbar eine Behörde (in diesem Fall das RKI) täusche womit ich unter dieses Gesetz falle. Ein weiterer Punkt ist die Abrechnung der Apotheke mit der Krankenkasse/Versicherung über die Kosten der Zertifikatserstellung. Auch hier werden diese mittelbar über eine abrechenbare Leistung getäuscht.

  2. Kontrollen durch Ordnungsbehörden
    Prinzipiell kann und sollte das Ordnungsamt auf öffentlichen Veranstaltungen kontrollieren ob die Veranstalter 3G/2G umsetzen. Zeige ich hier einen gefälschten Impfnachweis vor, täusche ich direkt eine Behörde/deren Angestellte.

Meint ihr, man könnte so eine Strafbarkeit begründen?

2 „Gefällt mir“

Meines Erachtens wird hier stets der § 271 StGB übersehen: Bringe ich eine Apotheke dazu, beim RKI ein falsches Impfzertifikat auszustellen, ist das eine (ggf versuchte) mittelbare Falschbeurkundung.

Das LG Osnabrück bzw. der zuständige Staatsanwalt hat das überstehen, warum auch immer.

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Siehe auch Einschätzung von Staatsanwaltschaften: Fälschung von Impfzertifikaten doch strafbar | tagesschau.de

1 „Gefällt mir“

Ich kann da auch das Video von Christian Solmecke empfehlen. Er hat bereits vor einem Monat ein Video dazu herausgebracht. Der Fall der Apotheke war damals allerdings noch nicht klar.