Aktueller Anlass: Inkrafttreten des Selbstbestimmungsgesetzt am 01.11.2024
Thema: Sozialrechtliche Lage vom trans*-Personen mit dem Geschlechtsmerkmal „divers“
Zusammenfassung: Laut einem Urteil des EuGH von 1996 ist divers ein Merkmal des Geschlechts und ist somit wie weiblich und männlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. In Deutschland ist dieser Eintrag des Geschlechtsmerkmals seit 2018 erlaubt. Jedoch müssen medizinische geschlechtsangleichende Maßnahmen von trans*-Personen von (gesetzlichen) Krankenkassen nicht übernommen werden, wenn die Person amtlich das Geschlecht „divers“ zugewiesen hat, so das Urteil des Bundessozialgerichts im Oktober 2023. Das Bundessozialgericht gab an, dass über Behandlungen erst der Gemeinsame Bundesschuss müsse. Es stellen sich jedoch zwei grundlegendere Probleme. (1) Im Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) wird zwar „Transsexualismus“ (F. 64.0) aufgegriffen, jedoch mit einer geschlechtlich binären Definition, Diagnosen für nicht-binäre Personen sind nicht enthalten. (2) In der S3 Leitlinie zur Diagnostik, Beratung und Behandlung (Register-Nr. 138|001) wird der Begriff Nichtbinarität zwar aufgegriffen und erklärt, jedoch nicht in einem medizinischen Kontext.
Frage: Das AGG soll vor sozialrechtlicher Diskriminierung u.a. in medizinischer Versorgung schützen. Ist das für „divers“ wirklich der Fall?