Parteienfinanzierung

Sehr geehrter Herr Banse,
sehr geehrter Herr Buermeyer,

gestern entschied das BVerfG über ein Gesetz aus 2018 zur Erhöhung der absoluten Obergrenze für die Parteienfinanzierung. Die mündliche Verhandlung war hierzu im Oktober 2021 in Karlsruhe. Zu dieser Zeit und bis vor 4 Wochen war ich der juristische Referent des Parteienrechts der SPD. Daher habe ich dieses Verfahren für die SPD betreut und habe insbesondere die Parteiführung auf ihre Redebeiträge vorbereitet.

Dieses Urteil ist wegweisend für die Parteien.

Strittig waren in diesem Verfahren:

Formell:

-Gesetzesbegründung erforderlich (nur bei Entscheidung in eigener Sache- fraglich, ob Entscheidung in eigener Sache, wenn Gesetzgeber Gelder für Parteien beschließt)?

-Gesetzesbegründung ausreichend?

-Hilsweise Nachschieben von Gründen bzw. der Begründung (Problem aus dem Verwaltungsrecht);

-Anforderungen a die Häufigkeit von Lesungen bei Gesetzen (2 oder 3x?, wie schnell darf es gehen, wann liegt Eiligkeit vor);

Materiell:

-Erhöhung dann gerechtfertigt, wenn es einschneidende Veränderungen gab, die die Erhöhung rechtfertigen (Hier war das Argument :die Digitalisierung);

Gerne würde ich mich anbieten hierzu einiges zu verfassen. Ich kann dies allerdings nicht im Namen der SPD machen, da ich seit Januar in den Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums gewechselt bin und nun Dozent für Verfassungsrecht (u.a.) bin.

Sollten Sie Interesse haben, so
würde ich gerne meinen Teil zur Erläuterung beitragen.

Mit freundlichen Grüßen
Karim Baghlani