Paritätsgesetz Brandenburg

Hallo Lage-Team,

mich würde eure Einschätzung zum aktuellen Urteil des Verfassungsgerichtshofes des landes Brandenburg, in welchem dieser das dortige Paritätsgesetz gekippt hat, aus einer allgemeineren Perspektive, gerade auch in hinsicht auf ein solchs Gesetz auf Bundesebene interessieren. Insofern ich das richtg verstanden habe sollte das dortige Gesetz einer Abwechselnde Besetzung der Parteilistenplätze mit Männern und Frauen, nach dem Reißverschlussprinzip unter Ausnahme der Direktmandate für die Parteien verpflichtend machen, womit, je nach Ergebniss einer möglichen Wahl, nicht unbedingt ein Paritätisch besetztes als Parlament hätte resultieren müssen.Insofern ich das richtig in Errinerung hatte war das Urteil des thüringischen Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Allgemeineren Frage einer paritätischen Besetzung der Listen, weniger deutlich und hat seine Entscheidung eher technisch begründet. Das für und wieder eines ‚Paritätsgesetzes‘, das ja in Verwirklichung ganz verschiedene Gestalt annehmen könnte, befindet sich abseits der Detaillfragen im Spannungsfeld der endgültigen Durchsetzung der Gleicheit und Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern im politschen Raum und der Freiheit der Wählerinnen und Wähler, sowie der Parteien zu wählen oder aufzustellen wenn auch immer sie mit Mehrheit dazu bestimmen. Insoweit ich das Verstehe handelt es sich hier um kein Gesetz das den Schutz einzelner Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten (z.b sprachlichen wie Südtirol/Italien; deutschsprachige Minderheit in Belgien; Ungarn in Siebenbütgen) durch quotierten Zugang dieser zu den Parlamenten unter Einschränkung der Wahlfreiheit der Mehrheit, durchzusetzen versucht. Zumindest habe ich oft das ,meiner Meinung nach verquere Argument gehört hier ginge es um 'übertriebenen Schutz einer Bevölkerungsgruppe. Aber schhlißlich handelt es sich bei Frauen und Männern um relativ statische Bevölerungsgruppen -die noch dazu jeweils die hälfte der Bevölerung bilden- , in dem Sinne das sie nicht wie sprachliche oder durch interessen geformte Bevölkerungsgruppen starken Schwankungen in Zahl und Anzahl unterliegen. In diesem Sinne wirkt die Benachteiligung einer dieser hälften, in diesem Fall historisch Bedingt der Frauen stärker, und wiegt daher der Schutz und das Erreichen der gleichberechtigten politischen Partizpation schwerer als im Falle von in der Bevökerung vertretenen Minderheiten.
Auf der anderen Seite steht dagegen die Freiheit der Wahl der Bevölkerung, die nicht nach Ideen, Ideologien, Weltanschauungen e.t.c , sondern lediglich nach einem Merkmal der diese vertretenden politischen Repräsentanten teilweise eingeschränkt wäre. Mit der 5% Prozenthürde gibt es ja bereits eine solche Einschränkung, auch wenn die nur bedingt vergleichbar ist. Andere Verzerrungen des ursprünglichen Wählerwillens könnten ja auch durch die neue Wahlrechtsreform der GROKO fallen und das sogar mit hinblick auf eine Verzerrung des Wahlergebnisses nach Parteien, was ja ungleich schwerer wiegt.
Ich selbst bin eig der Meinung das die Freiheit der Wahl im Idealfall überhaupt nicht eingeschränkt werden sollte, weswegen ich gegen die 5% hürde bin. Im Ergebniss würde dies zwar bedeuten das die Wählerinnen und Wähler im schlimmsten Falle auch 598 80 Jährige Gaulands ins Parlament wählen könnten, aber andererseits halte ich diese Einschränkungen nichtsdestotrotz eig, rein normativ gesehen, für illgegtim. Da aber in der Realität eine vielzahl von kleinen Verzerrungen und Einschränkungen mit dem Wahlprozess verbunden sind (z.b Überhangmandate, 5% hürde. etc. ) finde ich, die Einschränkung durch ein solches Gesetz realiter als nicht besonders, noch dazu damit ein erheblicher Gewinn für die Demokratie und den demokratischen Prozess als ganzes einhergehen würde, was man abgesehen von der cdu für Überhangmandate nicht gerade sagen kann.
Daher würde mich eure Meinung zu einem Solchen Gesetz auf Bundesebene und wie ihr die verfassungsgemäßheit eines solchen einschätzen würdet interessieren, bzw. was ihr generell darüber denkt. Interessant wäre auch die Frage ob auch kleineren Bevölkerungsgruppen und Minderheiten per Gesetz solche Rechte eingeräumt werden könnten. Glaube für den SSW gilt in SH ja keine 5% Hürde.