Eine online Anzeige ist nicht ausreichend, um eine Körperverletzung fristgerecht anzuzeigen und wird auch nicht bei der Fristsetzung berücksichtigt.
Dabei gibt es für NRW extra die Internetwache NRW, wo explizit auch Körperverletzungen angezeigt werden können. Das funktioniert leider nur nicht, da die Bearbeitungszeit fast der Frist von 3 Monaten entspricht. Es ist somit schon sehr absurt, dass überhaut so ein Service angeboten wird.
Vielleicht ist die Online-Anzeige ein Interessantes Thema
Das finde ich für die Lage mit ihrem juristischem Einschlag tatsächlich ein gutes Thema um es zumindest mal zu erwähnen, sollte dem so sein.
Gibt es dazu eine Verwaltungsvorschrift, eine Verordnung oder ein Urteil? Hättest Du vielleicht noch einen Link für uns? Ich will nur nichts weitergeben, wenn ich so etwas nicht überprüfen kann.
Aber ansonsten hast Du recht - so machen Online-Anzeigen keinen Sinn. Hat schon jemand in NRW nachgefragt, was dann die Internetwache soll?
Hier kann man sehen, dass Antragsdelikte angezeigt werden können.
Wenn man auf Anzeige aufgeben klickt, steht unter Rechtlicher Hinweis:
Antragsdelikte können gemäß § 77b StGB nur verfolgt werden, wenn Geschädigte oder deren gesetzlicher Vertreter schriftlich oder zu Protokoll eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Der Strafantrag ist bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Eine Aufzählung der Antragsdelikte finden Sie hier.
In diesem Kontext ist es mir begegnet: Die Frauenärztin meiner Frau hat ohne Erlaubnis und vorherige Aufklärung eine Eipollösung gemacht. Wir haben dann im Wochenbett online Anzeige gegen die Ärztin erstattet. Die Polizei meldete sich dann 9 Wochen später mit einem Vorladungstermin in 3 Wochen. Dieser wurde dann abgesagt, da die zuständige Beamtin dauerhaft erkrankt sei und es werde sich die Vertretung baldmöglichst melden. Anstatt einer Einladung haben wir ca. 8 Wochen später einen Bescheid der Staatsanwaltschaft Bochum bekommen, dass das Verfahren aufgrund mangelnden öffentliches Interesse eingestellt wird.
Wir haben dann um Revision gebeten und recht bekommen, dass das Verfahren nicht deshalb hätte eingestellt werden dürfen. Es wurde jedoch dann von der Staatsanwaltschaft Hamm trotzdem eingestellt, da es keine fristgerechte Anzeige gegeben hätte und eine online Anzeige der schriftlichen Form nach § 77b nicht entspräche.
Das grenzt schon an Strafvereitelung durch die Behörde.
Die hätten ja zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Online-Anzeige keine schriftliche Anzeige darstellt und die deshalb von Euch noch erbracht werden müsse. Dann hättet Ihr den Text der Onlineanzeige ausdrucken und bei der nächsten Polizeidienststelle unterschrieben abgeben können, um die Frist einzuhalten.
Der Eingriff ohne ausreichende Aufklärung und die Verhinderung der Strafanzeige tut mir leid. Ich gehe davon aus, dass Ihr nicht eine Anzeige gestartet hättet, wenn es nicht zu weiteren Komplikationen geführt hätte. (Wobei Ihr natürlich alles Recht hättet, die Anzeige auch ohne konkrete Folgen zu stellen.)
Eine zivilrechtliche Klage (Schadenersatz) oder Anzeige bei der Ärztekammer bleibt Euch ja immer noch vorbehalten, wenn es inzwischen dafür nicht auch zu spät ist.