Neutralität/Freiheitlich demokratische Grundordnung

Hallo, ich möchte eine Korrektur anmerken. Ihr habt in der letzten Folge kurz die FDGO definiert und dabei den Radikalenerlass erwähnt und die FDGO kurzum als „alle Grundrechte“ bezeichnet. Dies ist nicht richtig, seit der NDP II Entscheidung des BVerfG aus 2017 wird die FDGO wesentlich enger gefasst, wobei sich die FDGO nun aus der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und der Bindung der Verwaltung an Recht zusammen setzt( Quelle: z.B. Wikipedia: Freiheitliche demokratische Grundordnung – Wikipedia .

Dies ist ein wichtiger Unterschied, da die Anerkennung und Verteidigung der FDGO als Pflicht für Menschen im öffentlichen Dienst gilt. Somit verstoßt ein Dobrindt gegen die FDGO, wenn er sich entgegen der Entscheidung der Gerichte für Grenzkontrollen entscheidet, aber jemand der das Recht auf Eigentum nach Art 14 GG einschränken will oder jemand, der den Schutz der Ehe und Familie nach Art. 6 GG für veraltet und nicht mehr zeitgemäß hält, steht nicht im Widerspruch für FDGO.

Mir ist dies vor dem Hintergrund der Regelanfrage in Hamburg besonders wichtig, da der Verfassungsschutz immer wieder absurde Theorien zur FDGO vertritt. Beispiel: Den Slogan „wir enteignen euch alle“ im Hamburger Stadtteil Blankenese zu rufen, sei mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar" (Verfassungsschutzbericht Hamburg 2021) oder die Forderung nach „Systemwandel statt Klimawandel“ sei untrennbar mit der Abschaffung des freiheitlich demokratischen Staates verbunden (Verfassungsschutzbericht Bayern). Daher bitte ich, noch sauberer darauf zu achten, was die FDGO ist und was sie alles nicht ist, damit den Leuten, die aus politischen Gründen gerne alles, was Ihnen nicht passt, als unvereinbar mit der FDGO darstellen, nicht noch Vorschub geleistet wird.

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Die Wahrheit liegt so oft dazwischen:
Das BVerfG hat im von dir zitierten NPD-Urteil gesagt:

Es meint daher nicht „nur“ die bloße Menschenwürde des Art. 1 GG, sondern die Menschenwürde, von dem das BVerfG hier spricht, umfasst auch den Menschenwürdekern aller Grundrechte, wie ihn explizit ja auch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schützt:

Die Grundrechte können grundsätzlich durch Verfassungsänderung eingeschränkt / abgeändert werden, aber jedem der Grundrechte liegt ein Kern zu Grunde, der sich direkt auf die Menschenwürde zurückführen lässt, der also auch durch eine Verfassungsänderung nicht abgeschafft werden darf. Dieser Kern ist auch Teil der FDGO.

Die FDGO umfasst daher nicht alle Grundrechte vollumfänglich, aber den Kern aller Grundrechte.

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