Hallo zusammen,
Anlass meines Themenvorschlags:
- Hetzner erhöht Preise für IPv4-Adressen (die „unsichtbare Hand des Marktes“ regelt, da der IPv4-Adressraum seit geraumer Zeit ausgeschöpft ist und Adressen zusehens teuer gehandelt werden)
- Vodafone bietet mir IMMER noch kein IPv6 an
Vor diesem Hintergrund versuchte ich zu ermitteln, was denn überhaupt die technischen Anforderungen an einen „Internetzugang“ sind. Zu meiner großen Überraschung scheint das nicht klar definiert zu sein. Im vorliegenden Fall heißt das also: ich kann bei meinem Internetanbieter nicht mit Verweis auf die Rechtslage einfordern, dass ich neben IPv4-Adressen auch IPv6-Adressen bekomme an meinem Anschluss.
Gesichtete Quellen: Telekommunikationsgesetz, Begriffsbestimmungen (mglw. 58. + 62. ?),
Vor dem Hintergrund, dass sich die Situation im IPv4-Adressraum nicht entspannen wird, darf man annehmen, dass man zunehmend größer werdende Teile des Internets nicht erreichen kann (weil sich irgendwann nicht mehr jeder eine IPv4-Adresse für seinen Server wird leisten können) empfinde ich es als ausgemachte Frechheit, dass mir jemand einen „Internetzugang“ verkaufen darf, mir dabei aber gleichzeitig substanzielle Teile des gesamten Internets (IPv4 + IPv6) vorenthalten darf.
Doch zum konstruktiven Teil: es scheint, als würde mit der kürzlich erfolgten Neuregelung des Telekommunikationsgesetztes auch eine Definition erfolgen, was Anforderungen an einen Internetzugang sind. Hierzu heißt es auf den Seiten der Bundesnetzagentur:
Formale Vorgaben im Hinblick auf die Mindestanforderungen
Die Anforderungen an den Internetzugangsdienst sowie den Sprachkommunikationsdienst sind in einer Rechtversordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) festzulegen, die des Einvernehmens mit dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf. Die Rechtsverordnung zu den Mindestanforderungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, mithin bis zum 1. Juni 2022, zu erlassen.
Das liest sich nach meinem Verständnis so, als könnte man eine Definition für „Was ist ein Internetzugang“ (und damit auch ein „Muss IPv4 und IPv6 umfassen“) dort unterbringen und folglich zukünftig seinen Provider mit Verweis darauf auffordern, einem auch IPv6 zur Verfügung zu stellen.
Es scheint mir essenziell zu sein, klar zu definieren, was ein Internetzugang ist, wenn wir den Leuten schon ein „Grundrecht auf Internet“ zusprechen (siehe Urteil Bundesgerichtshof VIII ZR 98/12.
Gern Dinge ergänzen, die ich (bestimmt) übersehen habe.
Cheers
Thomas