Viele Vermieter erheben tatsächlich eine Modernisierungsumlage, wenn sie den Gaskessel austauschen. Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass der Vermieter zur Instandhaltung und Instandsetzung verpflichtet ist. Sogenannte “Sowieso-Kosten” müssen bei der Berechnung der Höhe der Modernisierungsumlage angerechnet werden. Wird also nur eine alte Anlage gegen eine gleichwertige neue Anlage ausgetauscht, dürfte nichts umgelegt werden. Nur ist es meist Sache der Mietenden sich dagegen zu wehren.
Hier hast du doch eine Frage selber beantwortet. Eine „alt“ Gasanlage wird fast immer einen schlechteren Wirkungsgrad haben als eine neu Anlage. Es ist demnach nicht gleichwertig sondern höherwertig.
Der Maßstab für eine Instandhaltung kann ja nicht Stand der Technik vor 20 Jahren sein sondern Mindeststandards von heute.
Den Punkt finde ich durchaus wichtig. Gibt es da irgendwelche Zahlen, wie oft eine neue Gasheizung effizienter als die alte ist, sodass das Umlegen der Kosten auf die Mieter zulässig ist.
Oder gibt es vielleicht sogar Gerichtsurteile, die festlegen, wie gross der Effizienzgewinn einer neuen Gasheizung sein muss, um die Umlagefähigkeit zu rechtfertigen?
Ich könnte mir vorstellen, dass das der Fall ist, wenn man von einem Niedertemperaturkessel auf einen mit Brennwerttechnik umsteigt.
Wobei de Einspareffekt für den Mieter durch nie paar % mehr Effizienz sicherlich überschaubar ist
Ich bin jetzt auf ein Urteil gestoßen, aus dem hervorgeht, dass es im Grunde sogar gar keiner realen Einsparungen für die Mieter bedarf bzw. dass die Mieter sich nicht wehren können, wenn ein Vermieter eine neue Gasheizung einbaut, die aber gar keine Heizkosten einspart:
Demnach reicht es schon aus, so verstehe ich es zumindest, wenn der Hersteller der Heizung verspricht, dass die neue Heizung effizienter ist, als die alte.
Das wäre als Annahme ja auch erst einmal okay. Aber wenn dann Mieter nach einigen Jahren(!) nachweisen, dass sie doch keine Heizkosten sparen, dann spielt das trotzdem keine Rolle und die Umlage der Heizungskosten auf die Mieter war trotzdem korrekt, denn:
Zitat aus dem Urteil:
An einem […] angemessenen Interessenausgleich [zw. Mieter und Vermieter] fehlte es jedoch, wenn […] lediglich auf den tatsächlichen Verbrauch zur Bemessung der Einsparung von Endenergie abgestellt würde.
Den Satz muss man erst mal so bringen. Der Energieverbrauch darf also nicht an der verbrauchten Energie festgemacht werden, so so…
Ich kann ja grundsätzlich verstehen, dass die technischen Angaben des Herstellers (wonach die neue (Gas-)Heizung Energie und damit Kosten für die Mieter einsparen soll) als anfängliche Begründung für die Umlage ausreichen sollten. Aber wenn sich dann im Nachhinein herausstellt, dass die Mieter doch keine Einsparungen haben, dann ist auch die Rechtfertigung für die Umlage dahin.
Und in diesem Fall sollten nicht etwa die Mieter die Kosten ausbaden müssen, sondern die Energieberater, Unternehmen und Hersteller, die dem Vermieter fälschlicherweise eine Energieersparnis in Aussicht gestellt haben und damit eine falsche Begründung für die Umlage geliefert haben.
Es werden in dem Urteil, soweit ich sehe, auch überhaupt keine Mindest-Anforderungen an die Effizienzsteigerung oder an eine zu erwartende Einsparung genannt. Damit eröffnet dieses Urteil die Möglichkeit für Vermieter, auch noch eine marginal bessere Gas-Heizung auf die Mieter umlegen zu können, denn diese Heizung könnte ja in der Zukunft den Mietern Geld einsparen.
Und nur damit mich keiner missversteht:
Vor dem Hintergrund der Wärmewende muss natürlich sichergestellt sein, dass durch hohe Hürden an die Umlagefähigkeit nicht der Einbau von Wärmepumpen verhindert wird.
Aber durch Maßnahmen wie z.B. das Umdeuten des juristischen Begriffes „nachhaltig“, wie Philip und Ulf es in LDN456 vorgeschlagen haben, sollte sich dieses Problem eigentlich auch umgehen lassen.
Edit: Formulierung