Maskenverweigerer - Fotodokumentation rechtmäßig?

Liebe LdN, liebe Community,

vor Kurzem bin ich in der Bahn mit einem „Maskenverweigerer“ aneinander geraten und habe, nachdem ich argumentativ bei ihm gescheitert war, in meiner Hilflosigkeit zur Handykamera gegriffen um seine Maskenverweigerung festhalten zu wollen. Der Ziel des Ganzen war mir in dem Moment selbst nicht klar, ob nun als a) „Druckmittel“ zur Einhaltung oder b) als Beweis für ein mögliches Bußgeld verfahren.
Vorweg: Zu a) hat es nicht geführt (wenig verwunderlich und ich ärgere mich auch über mich auf Agression mit Gegenagression geantowrtet zu haben…) und zu b) ist es nicht gekommen.

Unabhängig vom Ziel, der Zweckmäßigkeit und den Erfolgsaussichten von a) und b) habe ich mir im Nachhinein die Frage der Rechtmäßigkeit der Fotodokumentation gestellt.

Der Jura-Laie in mir sieht die Situation wie folgt:

Es findet sich ein scheinbar recht prominentes Urteil nach dem die Fotodokumentation für das Nachweisen von OWis durch Bürgerinnen und Bürger nicht rechtmäßig ist.
(Heimliche Fotoaufnahmen von Ordnungswidrigkeiten Dritter zulässig?)

Jedoch scheint mir, der Urteilsbegründung nach, sich dieses Urteil nicht analog auf den Sachverhalt Ordnungswidrigkeit wg. nicht getragener Maske übertragen.

Im Kern scheint das Persönlichkeitsrecht des/r Fotografierten gegen die Rechtseinschränkung des/r Fotografierenden abgewogen werden zu müssen. Im Falle des o.g. Urteils war dies das Gut des Naturschutzes, welches hinter dem Persönlichkeitsrecht zurücktreten musste.

Doch im Falle des Maskenverweigerers sieht es für mich anders aus und die Abwägung müsste ggf. zwischen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf körperliche Unversehrheit vorgenommen werden.

Weiterhin ist im Urteil folgender Passus zu finden:
„Bei dem hier vorliegenden offenen Tatbestand der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss für den jeweiligen Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen positiv festgestellt werden (Palandt, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 95). Ob und in welchem Umfang bereits die Fertigung derartiger Bilder rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hinzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden (so BGH, Urteil vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955).“

Wie schätzt ihr hier die Rechtslage ein? Ich freue mich über Eure Ansichten hierzu und auf eine Diskussion zu dem Thema!

VG

Niklas