Ein paar Ergänzungen zu der vermeintlichen Aussage der Bremer Buchhandlung “Deutschland verrecke bitte”, auf die BKM Weimer in einem Interview mit dem Hamburger Abendblatt mit folgenden Worten einging und so versuchte, seine Anfrage nach dem Haber-Diwell-Erlass mit dem Ergebnis der Anfrage nachträglich zu legitimieren (was an sich schon fragwürdig ist): „Wenn sich eine Institution weithin sichtbar hinter der Losung ‚Deutschland verrecke’ stellt, stellen sich zur Preiswürdigkeit Fragen”
Dieser Schriftzug ist eindeutig keine Aussage der Buchhandlung, sondern allenfalls eine des Künstlers, der von der Buchhandlung beauftragt war an der Fassade des Geschäfts ein Werk zu schaffen. Bei Kenntnis der kulturellen/literarischen Hintergründe und einer Auslegung der Aussage nach den Vorgaben, die das BVerfG für die Auslegung von Meinungsäußerungen zum Schutze der Meinungsfreiheit für Gerichte aufgestellt hat, wird man “Deutschland verrecke bitte” nicht alleinig als verfassungsfeindlichen Wunsch/Forderung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung solle abgeschafft werden oder enden, auslegen können. Die Interpretation, die sich am ehesten aufdrängt ist, dass der Künstler auf den Song “Deutschland muss sterben” der Funkband Slime Bezug nimmt. Selbst dem Künstler kann man nicht wirklich unterstellen, er stimme der Aussage/den Inhalten des Stücks der Band zu, da er an der Fassade noch weitere Zitate verewigt hat, die zusammen wirken und in Relation zueinander gesetzt wurden, und damit lediglich seine künstlerische Auseinandersetzung mit Ihnen erkennen lassen.
Zudem bezog sich schon die Band Slime mit ihrem Werk kritisierend durch die Zeile “Deutschland verrecke, damit wir leben können!” auf eine wiederum fremde Aussage: “Deutschland muss leben, und wenn wir sterben müssen”, die ein Denkmal für im 1. WK gefallene Soldaten ziert und zur Zeit des NS-Unrechtsstaats in Hamburg eingeweiht wurde. Interessant, wie Kenntnisse über den konkreten Sachverhalt und von künstlerischen Hintergründen schnell ein anderes Licht auf ein paar Worte an der Fassade eines Buchladens werfen können und wie rasch eine Buchhandlung, die der Verfassungsschutz im Blick haben sollte, zu einem Kulturraum für Diskurs und politische Debatten werden kann.
Der Autor des Welt Beitrags folgert zudem, dass Weimer sich beim Schreiben seines Buches eigentlich mit Heine auseinandergesetzt haben müsste, immerhin zitiere er Heine dort in anderem Kontext – Weimer scheitere aber auch hier schon bei der Textanalyse und dessen Interpretation und unterstelle dem Lyriker dort, wie nun auch den Inhabern der Buchhandlung, eine Meinung, die Heine überhaupt nicht gehabt habe. Dann sei es auch nicht überraschend, dass der BKM Weimer mit Heines Aussage, auf die sich vielleicht auch die Punkband schon bezog, nicht vertraut scheine. So schrieb schon Heine “Deutschland, wir weben dein Leichentuch” in seinem Gedicht “Die schlesischen Weber”.
Ob ein BKM eine gewisse Allgemeinbildung in Kunst, Literatur, Musik und den geschichtlichen Hintergründen haben muss, ist die eine Frage. Die andere ist, ob es nicht extrem ungünstig und vor allem peinlich ist, wenn ein Minister nicht einmal Kenntnis von bekannten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat, die seinen Bereich, vor allem die Meinungs- und Kunstfreiheit, betreffen, und zudem zufälligerweise auch die diskutierte Aussage. Es gibt einen Beschluss des BVerfG, in dem das Gericht längst festgestellt hat, dass “Deutschland verrecke” eine verfassungsrechtlich geschützte Meinungsäußerung ist – eben wegen der Interpretationsmöglichkeit, die sich in Anbetracht der oben angeführten kulturgeschichtlichen Bezugspunkte, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, aufdrängt.
- Zitierter Artikel:
Frédéric Schwilden, „Auch ‘Deutschland verrecke’ ist Kunst im Sinne der Verfassung”, Welt, 12.03.26 ( Wolfram Weimer und der Buchhandel: Auch „Deutschland verrecke“ ist Kunst im Sinne der Verfassung - WELT ).
- Das Interview mit BKM Weimer:
Alexander Rothe, „Weimer verteidigt Vorgehen: ‘Verfahren wird absoluter Ausnahmefall bleiben’”, Hamburger Abendblatt, 11.03.2026 ( Weimer: Nach Wirbel um Preis – „Verfahren wird absoluter Ausnahmefall bleiben“ ).
- Der Beschluss des BVerfG:
BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/100 = NJW 2001, 596
( Bundesverfassungsgericht - Entscheidung finden - )
- Der Haber-Diwell-Erlass ist hier einsehbar:
Haber-Diwell-Erlass - FragDenStaat .
- Lesenswert:
Nils Weinberg, „Weimerer Verhältnisse”, Verfassungsblog 13.03.26 ( Weimerer Verhältnisse )