LdN374 Strafverfahren Audio von Zeugen

Ihr habt das Thema schön aus Juristen-Perpektive beleuchtet und mit Effizienz und hohen Zielen (Wahrheitsfindung) argumentiert.

Was sich mir sofort aufgedrängt hat: Was ist denn mit Rechten von Zeugen? Die sind ja u.U. nicht freiwillig da und müssen jetzt nicht nur aussagen, sondern auch noch eine Aufzeichnung tolerieren?

Gibt es dann zumindest entsprechende Schranken, die eine Verwertung auf das eine Strafverfahren begrenzen und z.B. die Daten nach sinnvoller Frist auch wieder gelöscht werden müssen?

Auch dass es Aufzeichnungen (die dann z.B. im Netz landen könnten) auch so geben könne, überzeugt mich als juristischer Laie nicht. Ich kenne zwar die Gesetzeslage nicht, aber würde erwarten, dass wer heimlich aufnimmt selbst mit einem Bein im Gefängnis steht.

Wenn ich die Rechtslage richtig im Kopf habe dann sind das Recht etwas aufzunehmen und das Recht etwas zu veröffentlichen zwei unterschiedliche Dinge, die auch schon ziemlich detailliert geregelt sind.

Das Gericht darf natürlich auf der Grundlage eines Gesetzes eine Aufnahme anfertigen. Deren Verwendung unterliegt dann aber mindestens den üblichen Anforderungen des Datenschutzes. Der stellt recht hohe Hürden für die Sicherung vor unerlaubtem Zugriff, Löschung usw.

Gegen eine nicht vom Gesetz gedeckte Veröffentlichung der Tonaufnahme von der eigenen Zeugenaussage wird man sich zudem durchaus rechtlich wehren können, z.B. durch Abmahnung, Unterlassungsklage (wenn das der korrekte Fachbegriff ist) usw.

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Ich verweise mal auf die folgende Seite der Bundesregierung:

Zugriff auf die Dokumentation werden wohl vor allem die Staatsanwaltschaft und die Rechtsanwälte der Beschuldigten haben, ob die Beschuldigten selbst Zugriff bekommen wäre noch interessant. Es ist durchaus denkbar, dass dem nicht so ist. Aktuell ist es ja auch so, dass z.B. bestimmte Akteneinsichtsrechte für die Beschuldigten beschränkt sind: Ein Rechtsanwalt kann die Akte anfordern, ein Beschuldigter ohne Rechtsanwalt kann nur vor Ort Einsicht in die Akte nehmen, weil man ihm die Akte nicht anvertraut… Eine ähnliche Regelung wäre auch bei den Audioaufzeichnungen denkbar. Rechtsanwälte bekommen sie auf Anfrage zur Verfügung gestellt, Beschuldigte ohne Rechtsanwalt müssen zum Gericht und einen Termin machen, wo sie sich die Aufzeichnungen (unter Kontrolle!) anhören können.

Die Verbreitung dieser Aufzeichnungen - egal ob man sie illegal erlangt hat oder als Anwalt Zugriff darauf hatte - wird auf jeden Fall unter Strafe stehen, weil der Staat natürlich auch ein starkes Interesse daran hat, Zeugen zu schützen.

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Danke für die Beiträge, das suggeriert dass man das Thema mitgedacht hat. Leider ist es mit nicht gelungen echte Quellen dafür zu finden. Ehrlich gesagt finde ich nichtmal einen Beleg dafür, dass der Bundesrat überhaupt etwas beschlossen hat. Was ich mit der Suche auf bundesrat.de finde:
Bundesrat - BundesratKOMPAKT - 1040. Sitzung
(weitere Links entfernt wegen Forenregel)

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 einen Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss überwiesen.

Wie das mit der Aussage von bundesregierung.de übereinstimmt, ist mir ein Rätsel.

Der Bundesrat hat dafür das Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gebilligt.

wohl nicht; scheinen hohe Hürden geplant zu sein. Nach meinem Verständnis exakt wie vermutet; Glückwunsch @Daniel_K :slight_smile:
(ich hoff das ist die relevante gesuchte Quelle)

§ 273b
Zugang zu Aufzeichnungen und Transkripten; Einsichtnahme und Überlassung
(1) Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger […] erhalten […] Zugang zur jeweiligen Aufzeichnung […]
(2) […] sind […] befugt, die Aufzeichnung […] in Diensträumen unter Aufsicht einzusehen.
(3) Verteidiger und Rechtsanwälte dürfen Aufzeichnungen […] nicht dem Angeklagten […] überlassen.

Klingt irgendwie beruhigend (wenns auch vermutlich nicht der finale Text ist, siehe vorher).