Liebes Lage Team,
ich habe soeben Eure Folge 331 mit der Nachfrage zum Recht auf einen Strafverteidiger gehört. Ihr stellt dort nach meinem Verständnis die These auf, dass jedem (bedürftigen) Angeklagten ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden sollte, den auch im Fall einer Verurteilung die Staatskasse zahlen soll. Dazu zieht Ihr einen Vergleich zur Prozesskostenhilfe, die es in Zivilverfahren gibt. Eurer Argument lautet dann nach meinem Verständnis: Es ist widersprüchlich, wenn der Staat für einen Anwalt bei Zivilsachen zahlt, jedoch nicht in Strafsachen.
Ihr erwähnt dabei nicht, dass PKH nur gewährt wird, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Staatsanwaltschaft darf gleichzeitig nur Klage erheben, wenn der hinreichende Verdacht einer Verurteilung (hinreichender Tatverdacht) besteht (§ 170 Abs. 1 StPO). Würde man die Wertung des § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO übertragen, würde die Staatskasse mithin nie für einen Verteidiger zahlen. Den Widerspruch, den Ihr behauptet, gibt es folglich nicht.
Nach Eurem Vorschlag würde also jeder Angeklagte auch bei noch so erdrückender Beweislage auf Kosten der Staatskasse einen Verteidiger erhalten und in keinem Fall für die Kosten aufkommen müssen. Dies würde wohl vor allem die Strafverteidiger freuen und dazu führen, dass man auch bei den aussichtslosesten Fällen noch einiges an Geldern der Allgemeinheit abgreifen kann…
Ich bin gespannt, ob Ihr darauf vielleicht noch einmal eingeht und würde mich über eine Diskussion freuen
Viele Grüße
Cornelius