Ldn324 Freiwilligkeit der Einwilligung zur Datenweitergabe

Ich habe den Eindruck, dass die Argumentation zur „pragmatischen Lösung“ etwas zur kurz greift. Der dortige Vorschlag, dass die Daten direkt von den Hochschulen/Unis an „den Bund“ weitergegeben werden und hierfür auf eine Einwilligung als Rechtsgrundlage zurückgegriffen wird, scheint mir auf die gleichen Probleme hinsichtlich der „Freiwilligkeit“ hinauslaufen, die später betreffend der BundId zutreffend kritisiert werden.

Zum einen hätte ich in dieser Konstellation generelle Bedenken hinsichtlich der Freiwilligkeit der Einwilligung wegen des bestehenden Subordinationsverhältnisses zwischen Hochschule/Uni und Studierenden, zum anderen sehe ich auch hier das Problem des Kopplungsverbotes aus Art. 7 IV DSGVO, das im Hinblick auf die BundId ebenfalls erörtert wird - wie freiwillig ist die Einwilligung, wenn sie Voraussetzung für einen Anspruch ist, der mir gesetzlich zusteht?

Wieso diese Probleme bei der „mutmaßlich gewählten“ derzeitigen Lösung bestehen, aber bei der „Pragmatischen Lösung“ nicht relevant sein sollen, wird im Beitrag leider nicht erörtert. Ich würde mich freuen, wenn es hierzu noch einen Nachtrag gibt.

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