LdN235 Mögliche Änderung des IfSG

Hallo! Ich habe tatsächlich eine sehr theoretische Frage: In der letzten Lage habt ihr über eine mögliche Änderung des IfSG gesprochen und meintet, dass auch wenn der Bund die Ermächtigung zum Erlass von Corona-Schutz-Verordnungen an sich ziehen würde, der Bundesrat solchen Verordnungen immer zustimmen müsste. Woraus ergibt sich das?

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Hallo Johanna,

ich vermute (Ulf kann ja ggf widersprechen), dass Ulf dieses Erfordernis aus Art. 80 II Var. 5 GG ableitet. Grundsätzlich hat er damit auch Recht. Unter den Tisch gefallen ist in der Lage allerdings der Passus „vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung“ am Anfang von Art 80 II GG.

Der Bund könnte meines Wissens, zusätzlich zu der in der Lage besprochenen potentiellen Änderung von § 32 IfSG ins IfSG aufnehmen, dass die Zustimmung des Bundesrates zu den einzelnen Verordnungen nicht erforderlich ist. Nach ganz hM erfordert das allerdings eine Zustimmung des Bundesrates zum entsprechenden Gesetz, damit Art 80 II GG nicht ganz unterlaufen werden kann.

Kurz: entweder der Bundesrat muss einmal dem Gesetz zustimmen oder er muss jeder einzelnen Verordnung zustimmen.

LG Jakob

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Das ist auch gut so, denn so wird sicher gestellt, dass eben nicht eine oder weniger Personen die alleinige Macht ausüben können. So werden wir wahrscheinlich auch vor bundesweiten Verordnungen durch Jens Spahn geschützt, denn Merkel weiß sehr gut, dass sie wahrscheinlich keine Mehrheit für solche Änderungen im Bundesrat bekommt. Von daher waren es ehr leere Drohungen, denn diese Blamage wird sich Angela Merkel nicht leisten.

Soweit ich das überblicke, ist zumindest Art. 80 GG ausschlaggebend. Auf der Seite des Bundesrats wird dies ebenfalls kurz erläutert.
Zu dieser Frage (und ebenso zur Formulierung „vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung“) ist im letzten Jahr eine Ausarbeitung des WD des Bundestags erschienen („Zustimmungserfordernis des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG“):

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Hallo Jakob,

vielen Dank für deine Antwort. Damit hat sich die Sache für mich geklärt, mich hat vor allem interessiert, ob ihr das Zustimmungserfordernis aus Art. 80 II Var. 4 oder Var. 5 GG ableitet, da sich bei Var. 4 dann die anschließende Frage gestellt hätte, woraus sich ergibt, dass das IfSG ein Zustimmungsgesetz ist (soweit der von dir genannte Passus zur Entbehrlichkeit der Zustimmung des Bundesrates nicht ausfgenommen wird).

Entschuldigt die sehr spezielle Frage. Weil ich den Gedanken politisch interessant finde, hat mich nur die genaue rechtliche Umsetzbarkeit interessiert :slight_smile:

LG Johanna

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Die Coronavirus-Impfverordnung („Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“) ist genau solch eine Verordnung, unterzeichnet durch Jens Spahn in seiner Funktion als Bundesgesundheitsminister.