LdN 475 Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes, schlechte Gesetze

Nun regelt das Bundesministerium der Verteidigung also: “Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen. Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht.“ (BAnz AT 16.04.2026 B3).

Der Satz 1 ist schon etwas ulkig. Aber der Satz 2 ist doch Entbürokratisierung pur. Und wie der Bayer sagt: “Heut’ mach’ ich maim Hund a Freud; erst prügl ich ihn und dann hör ich auf.” Wirklich lustig ist die dadurch bewirkte extrem offensive Nutzung des § 3 Absatz 2 Satz 2 WPflG, auf den sich das BVM dazu beruft. Von Ausnahme kann man da nicht mehr reden.

Aber ist das Gesetz deshalb schlecht? Und müssen diejenigen im Ausschuss, die das nicht bemerkt haben, sich dafür schämen? Das eigentliche Problem ist doch, dass auch die Verwaltung drei Monate lang nichts von ihrem Glück wusste. Wenn das, was jetzt daraus entstanden ist, von Anfang gewollt gewesen wäre, müsste die Allgemeinverfügung das Datum 31.12.2025 oder 2.1.2026 tragen. Nun sollen also Politiker wissen, was sogar Fachbeamte nicht merken!

Denn die Änderungen, die der Bundestag beschließt, werden von den Koalitionsfraktionen mit Papieren (Umdrucke) eingebracht, die sich diese vom Ministerium formulieren lassen. Der Ausschuss ist dann keine Arbeitsgruppe, in der diese Formulierungen noch einmal Satz für Satz durchdekliniert werden.

Nun zu Eurer Forderung nach Synopsen: Synopsen sind schon recht lang und gerade bei Änderungen am Gesetzentwurf hilft das den Abgeordneten, die unter Zeitdruck stehen, kein bisschen. In diesem Fall war der ursprüngliche Entwurf aus einem Guss und gab die Linie des BMV eins zu eins wieder. Und dann wurde u.a. der § 2a in den Entwurf gestrickt (nachzulesen in der Drucksache 21/3076 des Bundestags: Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses (12. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1853, 21/2581 – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG)). Und dann sehen alle nur auf den neuen Text und sehen natürlich nicht die Fernwirkungen in anderen Paragrafen des Gesetzes oder gar anderen Gesetzen, die dann ohnehin oft folgerichtig sind.

Und es gibt im Parlament verabschiedete Gesetze, die aus einem Guss vorgelegt wurden, im parlamentarischen Prozess jeweils auch nicht stark verändert wurden, also keine Synopse brauchten, und die trotzdem sogar bis heute(!) jeweils gerade mal ein paar dutzend Leute verstanden haben. Beispiele:

Wenn da alle, die überhaupt nicht wussten, was genau drinsteht, nicht abgestimmt hätten, stünden diese Gesetze heute noch nicht im Bundesgesetzblatt.

Aber sogar bei Verordnungen, die (nur) durch den Bundesrat müssen, kann jede Menge in die Hose gehen. Da sich die Vertreter der Länder von ihren Verwaltungen vor der Abstimmung beraten lassen, müssen dann 17 Fachverwaltungen gepennt haben!

Dazu habe ich auch schönes Beispiel. Bleibt am Bildschirm.

Mein Lieblingsbeispiel ist immer noch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009, BGBl I 2009, 2631, die zum 1. September 2009 wirksam wurde und viele Verbesserungen und neue Schilder z.B. für Inlineskater enthielt.

Da ich daran Interesse hatte schrieb ich dazu einen nur vier Absätze umfassenden Aufsatz unter dem Titel: “Bis zum 30. Juni 1992 verwendete Verkehrszeichen noch gültig?“, den damals der renommierte Verkehrsrechtsexperte Carsten Krumm in den Beck-Blog einbrachte, der heute leider nur noch im Webarchiv auffindbar ist.

Hier die vier Absätze:

“Im Jahr 1992 wurden mit der 11. VO zur Änderung der StVO (BGBl. I 1992, S 678) die Verkehrszeichen verändert und modernisiert (z.B. der Glockenrock der Frau statt wallendem Kleid im Zeichen „Gehweg“ oder Kurbeln und Lampe ab beim Zeichen „Radweg“). Die alten Zeichen sollten gem. § 53 Abs. 9 StVO weitergelten, aber nicht mehr neu aufgestellt werden.

Nun ist mit Wirkung ab dem 01.09.2009 (BGBl I 2009, 2631) der § 53 Abs. 9 StVO selbst mit der lapidaren Begründung „Rechtsbereinigung“ gestrichen worden. Dabei hat der Normgeber offensichtlich übersehen, dass in den alten Bundesländern noch viele der alten Schilder (in Stadtstaaten z.B. Überholverbote, in den Flächenländern viele Zeichen für gemeinsame Geh- und Radwege sowie Z 237 „Radweg“) stehen, die mit der Robustheit westdeutscher Qualitätsarbeit auch noch weitere 17 Jahre stehen könnten. Gerade in den 80ern wurden ja viele gemeinsame Geh- und Radwege gebaut (außerorts) oder einfach nur beschildert (innerorts). Meine private (nicht repräsentative) Statistik für Teile Schleswig-Holsteins zeigt u.a., dass neue Schilder zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nur bei „neuen“ Radwegen oder an neuen Einmündungen zu finden sind.

Weil nun die Radwege nicht so robust gebaut sind wie die Schilder, die ihre Benutzung anordnen sollen, dürften insbesondere Radfahrer die neue Freiheit nutzen und sich dabei auf einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.02.2001 - 5 Ss 348/2000 berufen. Es ging in diesem Beschluss um eine veraltete Tempobegrenzung mit schmalen Ziffern und „km“. Die Betroffene fuhr nach dem 31.12.1998 innerorts an einem gem. § 53 Abs. 4 StVO ungültigen „30 km“-Schild mit 47 km/h vorbei und bekam keine Verwarnung. § 53 Abs. 4 StVO ist übrigens seit dem 01.09.2009 ebenfalls entfallen.

Entsprechende Fälle könnten insbesondere die Amtsgerichte in den alten Bundesländern in größerer Zahl erreichen. Dabei wird die Frage eine Rolle spielen, ob auch ohne § 53 StVO alte Schilder weitergelten, wenn sie von der heutigen Norm erkennbar abweichen, aber bis zum 31.08.2009 befolgt werden mussten.”

Hintergrund war eine als Entbürokratisierung gedachte Verschlankung des § 53 StVO. Ich denke bei solchen vorhaben immer eher an Bismarck, die Gesetze, die Würste und das Volk.

Auf meine Miniabhandlung hin wurden immer mehr Journalisten (die hatte ich informiert), Länder- und Gemeindevertreter aufmerksam - letztere total verzweifelt - und langsam aber sicher baute sich ein Tsumani auf, der am 13. April 2010 in der Behauptung der Nichtigkeit der 46. Änderungs-VO zur StVO gipfelte.

Dazu damals ein Bericht im Spiegel (mit schönem Video). Das Video ist auch nach 16 Jahren immer noch lustig anzusehen.

So kam es in der Folge dazu, dass zwei Ministerien (Justiz und Verkehr) drei Jahre lang verschiedene Versionen der StVO auf ihren Internetseiten hatten und die Inlineskater während dieser Zeit auf dem Trockenen saßen, weil ihre Schilder bis 2013 blockiert waren. Denn so lange dauerte die Reparatur an der StVO.

Ich frage mich ernsthaft ob es niemanden gibt, der je versucht hat die Synopsen oder einen lesbaren fließtext mit markierten Änderungen zu erstellen. Ob jetzt Abgeordneter oder Journalist. Ein Automatisierbarer Prozess. Kann mir gut vorstellen, dass ein halbwegs gutes Large Language Model das super schnell runterschreibt. 3 Dokumente hochladen, frage stellen, 5 Sekunden warten. Und wenn einem was auffällt, natürlich prüfen

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Nochmal Thema Opposition:

Wie schon jemand beim letzten Mal hier ins Forum schrieb, ist die Kritik an den Linken wieso sie das nicht vorher gesehen haben, nicht wirklich nachvollziehbar. Denn die Linke lehnt einen Wehrdienst und eine Wehrpflicht komplett ab. Also auch dieses Gesetz. Egal welche Details drin stehen. Man kann sich nur fragen, wieso sie den 11 Meter auf dem Punkt nicht einlocht haben.

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Bestellt wurde einmal Wehrpflicht wie immer und genau das wurde geliefert. Ist halt schlampige Arbeit. Die Ausrede, selbst in den Ausschüssen hätte man keine Zeit sich über die Konsequenzen Gedanken zu machen, lasse ich nicht gelten. Wer soll denn sonst verantwortlich sein, wenn nicht unsere gewählten Vertreter in den Fachausschüssen und die Regierung?

Die Opposition muss sich nur vorwerfen lassen, dass sie diese Chance haben verstreichen lassen.

Der Paragraph ist sinnlos. Der einzige Zweck den ich mir denken könnte wäre, und das ist quasi Verschwörungstheorie, dass man damit ohne 2/3 Mehrheit für einen V-/S-Fall die Reisefreiheit von Männern im Vorfeld einer Eskalation beschränken will.
Es ist ein Leichtes aus der Verwaltungsvorschrift von „niemand brauch es“ ein „jeder braucht die Genehmigung und wir glauben niemanden, dass er kurz vor dem Überfall Russlands spontan Urlaub machen will, deswegen ist jede Reisetätigkeit als länger als 3 Monate anzusehen“ zu machen.

Wenn das nicht das eigentliche Ziel ist und es keinen anderen Nutzen gibt, warum streicht man den Paragraphen dann nicht, jetzt, wo man festgestellt hat, dass es ihn gibt?

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Ja. Wobei es auch ohne LLM ginge, seit Jahrzehnten gibt es die Tools diff / patch ( diff – Wikipedia ).

Besonders irre: die Norm war ja schon ein Schnellschuss, als sie 1965 ins Gesetz kam. Anschließend hat man daran rumgebastelt und dann 25 Jahre munter praktiziert, oder wohl eher: selektiv angewendet, nämlich immer dann, wenn sich jemand vor der Wehrpflicht juristisch “drücken” wollte. Anders war es auch gar nicht möglich, sonst hätte die Wehrverwaltung im Lauf der Zeit Millionen von Anträge bzw. Mahnungen und Bußgeldbescheide bearbeiten müssen.

Wie ich an anderer Stelle geschrieben habe, es ist eine verkorkste Norm und auch nach dem Kalten Krieg hat man sich nicht drum gekümmert, die wichtige Frage der Verhältnismäßigkeit zu diskutieren (mehr in dem Artikel). Schade, dass die Opposition diesmal ihre Chance hat verstreichen lassen.

Vielleicht haben sich alle längst daran gewöhnt, dass der Wortlaut von Gesetzen nicht mehr im Parlament diskutiert wird? Wie hier richtig gesagt wurde, das Feilen an der Norm ist aber doch der Job der Volksvertreter innen.