Beim Hören der LdN 473 verwunderte es mich, dass man davon ausging, dass Verwaltungsgesetze wie das Passgesetzt im luftleeren Raum stünden. (Vgl. Podcast 473 ab 1:13:00).
Zu vielen Verwaltungsgesetzen gibt es „Allgemeine Verwaltungsvorschriften“, die der Verwaltung einen Leitfaden geben, wie das Gesetz anzuwenden ist.
So z.B. auch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes“.
Hätte man hier mal nachgeschlagen, wäre das ein deutlicher Mehrwert gewesen, als fälschlicherweise zu behaupten: „Man weiß auch nicht, wie eigentlich die Passbehörde das prüft.“ (Herr Buermeyer, Podcast ab 1:11:48)
Vielleicht nehmt Ihr das für das nächste Verwaltungsgesetz mit.
Ansonsten von mir noch ein großes Danke für Eure tolle und wichtige Arbeit. LG Grüße.
Du hast dahingehend Recht, dass man die Verwaltungsvorschrift hätte nennen können, statt zu sagen, man wisse nicht, wie die Passbehörde das prüft. Das verschärft aber nur die Problematik, denn die von dir genannte „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes“ sagt:
Also wenn die Verwaltungsvorschrift überhaupt Licht ins Dunkel bringt, dann nur insofern, als dass sie aussagt, dass bei Nicht-Nachweisen der Genehmigung im Zweifel der Pass tatsächlich zu versagen ist. Ich hätte ja - ähnlich wie vermutlich du auch - gehofft, dass in den Verwaltungsvorschriften tatsächlich sowas steht wie „Ist momentan nicht relevant, da es sich noch im politischen Prozess befindet“, aber nö.
Ich wollte mit dem Hinweis kein inhaltliches Dafür- oder Dagegenhalten ausdrücken und das Thema neu aufwärmen, sondern nur aufzeigen wo man ganz leicht etwas handfestere Informationen herbekommen hätte. Auch später für die Analyse anderer Gesetze.
Ihre Aussage ist, bleibt man ganz nah am Wortlaut, durchaus richtig.
(Edit: Falsche Aussage)
Aber das Thema ist dahingehend trivial, als dass man sich von vornherein medial vor den Karren hat spannen lassen und auf eine falsche Fährte geführt wurde. § 3 des WPflG greift nämlich nur gem. § 2 WPflG im Spannungs- und Verteidigungsfall, der vom Bundestag festgestellt werden müsste. Dies ist meines Wissens nach nicht passiert. Eine solche Ausreisegenehmigung ist mithin nicht einzuholen, was vom Verteidigungsministerium auch nochmal durch eine Stellungnahme klargestellt wurde.
Durch das Wehrpflichtmodernisierungsgesetz wurde gerade das geändert, entsprechend § 2 Abs. 3 WPflG gilt u.a. § 3 WPflG auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles.
Daher: Im Spannungsfall gilt alles von §§ 3 bis 52, außerhalb des Spannungsfalles gelten nur bestimmte Paragraphen, aber eben auch der § 3, um den es hier geht.
Das Passgesetz und die Verwaltungsvorschrift sind übrigens seit Jahrzehnten veraltet in dieser Hinsicht! Irre.
Nach § 3 Absatz 2 WPflG in Verbindung mit § 2 des Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetzes (WVwAÜG) haben Wehrpflichtige nach Beginn der Erfassung ihres Geburtsjahrganges unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie das Bundesgebiet länger als drei Monate verlassen wollen. Kann eine Genehmigung nicht nachgewiesen werden, ist der Pass zu versagen.
Das entspricht nicht mehr dem Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes seit der Reform 1994 (!). Ich hab die Entwicklung des berüchtigten §3 Absatz 2 hier mal aufgedröselt: Eine verkorkste Norm