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“für diese Rhetorik [des BGH] gibt es keinen Raum mehr, weil das verbleibende CO2-Budget für Verbrennerhersteller längst null ist”
Kann man politisch sicherlich so sehen. Aber wo genau steht jetzt in §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB etwas von “CO2-Budget für Verbrennerhersteller”? Oder in Art. 20a GG? Oder im Klimabeschluss des BVerfG? Nirgendwo. Und eine andere Entscheidungsgrundlage hat der BGH nicht.
“Warum diese Leute in Karlsruhe … sich weigern, konsequenten Klimaschutz zu machen, ist aus meiner Sicht ein völliges Versagen”
Weil es nicht die Aufgabe von Richtern ist, “konsequenten Klimaschutz zu machen” … Das ist angesichts von Gewaltenteilung und Wesentlichkeitsrechtsprechung Aufgabe des Parlaments. Der BGH ist auch kein “Reservegesetzgeber”, der tätig werden soll, wenn das Parlament eine Aufgabe nicht gut genug löst (wer auch immer das überhaupt entscheiden soll). Wenn man der Auffassung ist, der Gesetzgeber kommt einer Schutzpflicht nicht nach, muss man vor das BVerfG. Man hätte ja im Verfahren eine konkrete Normenkontrolle anregen können, hat man aber offenbar nicht. Über die Gründe kann man nur mutmaßen. Auch bei einer solchen wäre der Maßstab aber kein politischer, sondern die Verfassung.
“Wie erklären die das eigentlich ihren Enkeln? … Wie erklären die das ihren Familien? … Wie gucken diese Leute in den Spiegel?”
Wenn ein Richter einen Fall auf eine bestimmte Weise entscheidet, weil sein Enkel oder seine Familie die Entscheidung so besser finden würde oder weil es dem Richter von seinem Gewissen vorgegeben würde, dann wäre das eine gesetzesfremde und daher sachfremde Erwägung. Das wäre mindestens ein Verstoß gegen Art. 3 I GG (Willkürverbot), möglicherweise auch eine strafrechtlich relevante Rechtsbeugung.
“weil wir [der BGH] ein paar Textbausteine produziert haben”
Die von dir als “Textbausteine” verunglimpften Textpassagen entsprechen der stRspr des BVerfG. Außerdem ist der Gebrauch von Textbausteinen angesichts des Rechtssicherheitsgebots (ebenfalls Teil des Rechtsstaatsprinzips und damit von Art. 20 GG) sinnvoll. In deiner Zeit als Strafrichter hast du dir sicherlich auch nicht jedes Mal eine neue Definition für körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung ausgedacht, anstatt die überkommenen Definitionen zu verwenden.
“natürlich findest du für alles eine formal plausible Erklärung”
Schlicht falsch. Natürlich gibt es unvertretbare Rechtsauffassungen. So zu tun, als wäre die Entscheidung des BGH nur deshalb plausibel, weil sich jede Position plausibilisieren lässt, ist argumentativ unehrlich.
“Warum sich Politiker korrumpieren lassen, … das versteht man irgendwie. … Aber diese fünf Leute sind … frei”
Unterstellst du hier, die Entscheidung des BGH wurde getroffen, weil die Richter korrumpiert sind? Für die Beweise würde ich mich interessieren.
“das man die rechtlichen Spielräume, die man als BGH hat, überhaupt nicht nutzt”
Richtig ist, dass Gerichte Entscheidungsspielräume haben. Ob sich dieser Entscheidungsspielraum auf die von dir offenbar gewünschte Entscheidung erstreckt, kann man vertreten, ist aber auch juristisch nicht gesichert (siehe oben zur Kausalitätsfrage). Davon abgesehen hat der BGH aber seine Entscheidungsspielräume genutzt – nur eben in einer Weise, die dir politisch nicht passt. Das ist ein fundamentaler Unterschied. Und solange die Entscheidung innerhalb dieser Spielräume liegt, entzieht es sich einer weiteren Kontrolle. Das ist ja der ganze Witz von Spielräumen.
“Warum passiert in Berlin so wenig? Na, die Landesebene verweist auf die Bezirke, die Bezirke verweisen auf die Landesebene”
Du beschreibst hier einen Kompetenzstreit zwischen Exekutivorganen. Der BGH ist kein Exekutivorgan, sondern ein Judikativorgan. Die Kompetenzfrage stellt sich hier gar nicht, weil in Deutschland Gewaltenteilung herrscht. Die Analogie, die du hier aufzubauen versucht, existiert nicht.
“Die Gerichte verweisen auf die Politik, und das die zu wenig tun, haben wir gerade beschrieben”
Nochmal: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte. Stichworte Gewaltenteilung, Wesentlichkeitsprinzip. Ich verweise nach oben. Das von euch zuvor im Podcast thematisierte Klimaschutzprogramm war im BGH-Verfahren nicht streitgegenständlich.
Insgesamt drängt sich mir der Eindruck auf, dass ihr den Richter offenbar nicht nur als rechtlichen Mit- und Gegenspieler zum Parlament, sondern auch als politischen Mit- und Gegenspieler begreift. Das ist natürlich eine völlig vertretbare Position. In den USA herrscht sie seit dem Legal Realism vor und ist auch hierzulande nicht völlig unbekannt (Stichworte: Folgenberücksichtigung, Rechtssoziologie der 60er-Jahre). Es ist aber eine unter dem Grundgesetz in der Auslegung des BVerfG unhaltbare Position. Daher würde ich mich freuen, wenn ihr einmal euer Rechts- und Richterverständnis offenlegen würdet.