LdN 471 Urteil des BGH zu Klimaschutzverpflichtung

Vielleicht überzeugt es dich ja, wenn du dir die oder eine Definition von Politik raussuchst und dann die Arbeit der Judikative oder der Rechtswissenschaft darunter subsumierst.

Von bpb.de :

Allg.: P. bezeichnet jegliche Art der Einflussnahme und Gestaltung sowie die Durchsetzung von Forderungen und Zielen, sei es in privaten oder öffentlichen Bereichen.

Wenn du jetzt überlegst, welche Rolle die Rechtsprechung in diesem Kontext spielt, kommst du sicherlich auch zu dem Schluss, dass gerichtliche Entscheidungen immer politisch sind. Zumindest, wenn du die Entscheidung eines Gerichts und damit selbstverständlich auch dessen Auswirkungen auf unsere Gesellschaft mit berücksichtigst und nicht die bloße juristische Entscheidung so isoliert betrachtest, wie du es aktuell tust.

Meinst du, du hast den „Spielraum“, den Ulf meint, hier richtig interpretiert? Du kannst ja auch innerhalb einer Entscheidung Spielraum haben, beispielsweise die Höhe des Strafmaßes.

Auch diese Entscheidung regelt unser Zusammenleben und ist damit politisch. Würde das Gericht anders urteilen, hätte das erhebliche politische Auswirkungen.

Nachträgliche Korrektur: falscher Link.

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Wirksamer Klimaschutz liegt mir wirklich am Herzen. Um das bildlich zu beschreiben: Wäre ich Kanzler, würde ich meinen Ministern, die mich nicht darin unterstützen, im Zweifel auch 100 Mia im Jahr oder mehr dafür anzusetzen und die Umsetzung der Energiewende bis spätestens in die darauffolgende Legislaturperiode im Wesentlichen abzuschließen, öffentlich nach dem Leben trachten. Dass das sehr wahrscheinlich die Richtlinienkompetenz überstiege, wäre mir schnuppe.

Trotzdem muss ich sagen, dass mich die Kritik am BGH-Urteil nicht wirklich überzeugt. Ohne das Urteil näher studiert zu haben, muss ich an diesem Stand meiner Erkenntnis doch den Eindruck äußern, dass das Urteil sehr danach aussieht, die juristisch weit überwiegend vertretbare Entscheidung zu beinhalten. Das macht auf die schnelle folgender Gedanke aus meiner Sicht deutlich: Der Gesetzgeber könnte entscheiden, Neufahrzeuge mit Verbrennungsmotor ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr zuzulassen. Und das wäre die beste Entscheidung, wenn er das rechtzeitig tut, sodass absehbar ist, dass das für die vorhandenen Fahrzeuge bestehende Kohlenstoff-Budget höchstens ausgeschöpft oder nur soweit überschritten wird, wie es in abgrenzbarer Zeit (vgl Konjunktur-Komponente der Schuldenbremse) real kompensiert werden kann. Ebenso wirksam kann aber auch eine Entscheidung des Gesetzgebers lauten, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt jede Nutzung eines PKW’s mit Verbrennungsmotor verboten wird. Und es gibt auch mindestens eine zweite Alternative. Da könnte der europäische Gesetzgeber Einfuhren von Biokraftstoffen verbieten und die Landflächen zur Nutzung der Produktion der Kraftstoffe innerhalb des Binnenmarkts auf das ökologisch nachhaltige Maß begrenzen. Der Effekt wäre eine Mengenbegrenzung der zur Verfügung stehenden Kraftstoffmengen. Und die Kraftstoffe wären dadurch ebenfalls klimaneutral, wenn der Gesetzgeber die Maße korrekt bestimmt. Natürlich ist klar, welche Maßnahme davon die einzige zweckmäßig denkbare ist. Aber der BGH muss über eine Rechtmäßigkeitsfrage entscheiden. Und er müsste hier jetzt aus § 242 BGB oder gar § 138 BGB oder einer sonstigen Einbruchstelle für die Grundrechte im Privatrecht ableiten, dass eine der Varianten die rechtlich Vorgegebene ist.

Vielmehr besteht hier aber ein Konflikt zwischen Art 20a GG und zumindest der Berufsfreiheit aus Art 12 GG. Der lässt einen rechtlich möglichen Entscheidungsspielraum, der einer der praktischen Konkordanz gerecht werdenden Lösung bedarf. Das Verbot der Produktion wäre eine solche Lösung. Weil sie aber Grundrechte betrifft, ist die Entscheidung wesentlich. Daher bedarf es einer gesetzgeberischen Ausgestaltung.

Ich bin auch im Übrigen kein großer Freund, wenn die Versäumnisse der anderen Gewalten am Ende alle durch die Gerichte beseitigt werden. Es ist für die Ausgewogenheit der drei Gewalten wichtig, dass die Rechtsprechung Grenzen hat. Und speziell für die Judikative ist es sehr wichtig, dass sie in der Gesellschaft von der Breite der Bevölkerung objektiv und unabhängig wahrgenommen wird. Und dank der immens teuren und wirksamen Fossilien-Propaganda ist es speziell hier nun leider der Fall, dass Klimaschutz parteipolitisch zugeordnet wird. Das ist furchtbar traurig. Aber das würde nicht besser dadurch werden, wenn Gerichte als nächstes an der Reihe wären.

Da ich selbst wirklich nicht davon überzeugt bin, dass ich links oder zentristisch eingestellt wäre, würde ich mir stattdessen eine konservative Strömung wünschen, die öffentlich erkennbar ihren Verstand verwendet bzw überhaupt darüber verfügt. Und ich bin sehr skeptisch, ob wir die ganz großen Probleme des Landes ohne das lösen können. An den mir bekannten sozialkonservativen Maßstäben bemessen ist die Energiewende hin zu Solar und Wind und weiteren Erneuerbaren doch auch das gesellschaftliche Traumprojekt schlechthin.

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Ja, die Entscheidung ist politisch, aber der Entscheidungsmaßstab eben nicht. Der Richter denkt das Gesetz zu Ende, füllt Lücken, konkretisiert. Aber das BVerfG schreibt bei all dem einen subjektiven Auslegungsmaßstab vor. Also müssen die Gerichte all das im Geiste des Gesetzgebers tun, das ist der Entscheidungsmaßstab. Und wenn der Gesetzgeber Klimaschutz dabei eben gering priorisiert, muss ein Gericht das akzeptieren und umsetzen. Auch wenn mehr Klimaschutz objektiv vernünftig wäre - dann wären wir bei einer objektiven Auslegungstheorie.

Mit der Denkkultur machst du einen spannender Punkt auf. Natürlich haben die Richter privat politische Ansichten. Möglicherweise sind diese auch konservativ (der Beweis steht aus). Ich finde aber die Implikation von dir problematisch, dass die Entscheidung aufgrund bestimmter politischer Biases getroffen wurde. Zum Thema amerikanische Richter (ich hatte ja auch schon den legal realism erwähnt): Ich bin dir dankbar, dass du darauf rekurrierst, weil es mir etwas mehr Klarheit über deine Position schafft. Ob das ganze jetzt “ehrlicher” ist, bezweifle ich. Ihr habt ja in derselben Folge auch über Potter Stewarts I know it when I see it gesprochen. Selbst wenn der einzelne Richter durch Gebrauch der ersten Person ausflaggt, wann er Entscheidungsspielräume nutzt, muss dieser Gebrauch ja immer noch intersubjektiv überprüfbar sein. Das ist bei Potter Stewarts Phrase sicher nicht der Fall; bei der deutschen Maßstabsbildung aber schon.

cont.:

“für diese Rhetorik [des BGH] gibt es keinen Raum mehr, weil das verbleibende CO2-Budget für Verbrennerhersteller längst null ist”

Kann man politisch sicherlich so sehen. Aber wo genau steht jetzt in §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB etwas von “CO2-Budget für Verbrennerhersteller”? Oder in Art. 20a GG? Oder im Klimabeschluss des BVerfG? Nirgendwo. Und eine andere Entscheidungsgrundlage hat der BGH nicht.

“Warum diese Leute in Karlsruhe … sich weigern, konsequenten Klimaschutz zu machen, ist aus meiner Sicht ein völliges Versagen”

Weil es nicht die Aufgabe von Richtern ist, “konsequenten Klimaschutz zu machen” … Das ist angesichts von Gewaltenteilung und Wesentlichkeitsrechtsprechung Aufgabe des Parlaments. Der BGH ist auch kein “Reservegesetzgeber”, der tätig werden soll, wenn das Parlament eine Aufgabe nicht gut genug löst (wer auch immer das überhaupt entscheiden soll). Wenn man der Auffassung ist, der Gesetzgeber kommt einer Schutzpflicht nicht nach, muss man vor das BVerfG. Man hätte ja im Verfahren eine konkrete Normenkontrolle anregen können, hat man aber offenbar nicht. Über die Gründe kann man nur mutmaßen. Auch bei einer solchen wäre der Maßstab aber kein politischer, sondern die Verfassung.

“Wie erklären die das eigentlich ihren Enkeln? … Wie erklären die das ihren Familien? … Wie gucken diese Leute in den Spiegel?”

Wenn ein Richter einen Fall auf eine bestimmte Weise entscheidet, weil sein Enkel oder seine Familie die Entscheidung so besser finden würde oder weil es dem Richter von seinem Gewissen vorgegeben würde, dann wäre das eine gesetzesfremde und daher sachfremde Erwägung. Das wäre mindestens ein Verstoß gegen Art. 3 I GG (Willkürverbot), möglicherweise auch eine strafrechtlich relevante Rechtsbeugung.

“weil wir [der BGH] ein paar Textbausteine produziert haben”

Die von dir als “Textbausteine” verunglimpften Textpassagen entsprechen der stRspr des BVerfG. Außerdem ist der Gebrauch von Textbausteinen angesichts des Rechtssicherheitsgebots (ebenfalls Teil des Rechtsstaatsprinzips und damit von Art. 20 GG) sinnvoll. In deiner Zeit als Strafrichter hast du dir sicherlich auch nicht jedes Mal eine neue Definition für körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung ausgedacht, anstatt die überkommenen Definitionen zu verwenden.

“natürlich findest du für alles eine formal plausible Erklärung”

Schlicht falsch. Natürlich gibt es unvertretbare Rechtsauffassungen. So zu tun, als wäre die Entscheidung des BGH nur deshalb plausibel, weil sich jede Position plausibilisieren lässt, ist argumentativ unehrlich.

“Warum sich Politiker korrumpieren lassen, … das versteht man irgendwie. … Aber diese fünf Leute sind … frei”

Unterstellst du hier, die Entscheidung des BGH wurde getroffen, weil die Richter korrumpiert sind? Für die Beweise würde ich mich interessieren.

“das man die rechtlichen Spielräume, die man als BGH hat, überhaupt nicht nutzt”

Richtig ist, dass Gerichte Entscheidungsspielräume haben. Ob sich dieser Entscheidungsspielraum auf die von dir offenbar gewünschte Entscheidung erstreckt, kann man vertreten, ist aber auch juristisch nicht gesichert (siehe oben zur Kausalitätsfrage). Davon abgesehen hat der BGH aber seine Entscheidungsspielräume genutzt – nur eben in einer Weise, die dir politisch nicht passt. Das ist ein fundamentaler Unterschied. Und solange die Entscheidung innerhalb dieser Spielräume liegt, entzieht es sich einer weiteren Kontrolle. Das ist ja der ganze Witz von Spielräumen.

“Warum passiert in Berlin so wenig? Na, die Landesebene verweist auf die Bezirke, die Bezirke verweisen auf die Landesebene”

Du beschreibst hier einen Kompetenzstreit zwischen Exekutivorganen. Der BGH ist kein Exekutivorgan, sondern ein Judikativorgan. Die Kompetenzfrage stellt sich hier gar nicht, weil in Deutschland Gewaltenteilung herrscht. Die Analogie, die du hier aufzubauen versucht, existiert nicht.

“Die Gerichte verweisen auf die Politik, und das die zu wenig tun, haben wir gerade beschrieben”

Nochmal: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte. Stichworte Gewaltenteilung, Wesentlichkeitsprinzip. Ich verweise nach oben. Das von euch zuvor im Podcast thematisierte Klimaschutzprogramm war im BGH-Verfahren nicht streitgegenständlich.

Insgesamt drängt sich mir der Eindruck auf, dass ihr den Richter offenbar nicht nur als rechtlichen Mit- und Gegenspieler zum Parlament, sondern auch als politischen Mit- und Gegenspieler begreift. Das ist natürlich eine völlig vertretbare Position. In den USA herrscht sie seit dem Legal Realism vor und ist auch hierzulande nicht völlig unbekannt (Stichworte: Folgenberücksichtigung, Rechtssoziologie der 60er-Jahre). Es ist aber eine unter dem Grundgesetz in der Auslegung des BVerfG unhaltbare Position. Daher würde ich mich freuen, wenn ihr einmal euer Rechts- und Richterverständnis offenlegen würdet.

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Ich will nicht alle deine Punkte noch mal aufgreifen, aber dieser hier ist ist wichtig, denn diese These ist denke ich eindeutig mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht vereinbar. Die Intention des historischen Gesetzgebers steht in der Auslegungshierarchie klar unter der verfassungskonformen Auslegung, nicht über ihr. Mit anderen Worten kann - und ich würde sagen: muss - ein Gericht im Rahmen der vertretbaren Auslegung eines Gesetzes selbst dann den Klimaschutz priorisieren, wenn der Gesetzgeber sich das historisch einmal anders überlegt hatte.

Ich bin mir nicht ganz sicher, warum diese Binse gerade beim Klimaschutz auf so viel Widerspruch stößt. Denn das Klima ist immerhin ein Allgemeingut - VW, Mercedes und Co ruinieren den Planeten schließlich nicht nur für Luisa Neubauer und Theresia Crone, sondern für uns alle. In anderen Rechtsgebieten ist die verfassungskonforme Auslegung hingegen allgemein anerkannt, selbst wenn es „nur“ um Individualinteressen geht.

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Ich vermute, dass viel Widerstand gegenüber dieser Binse sich genauso erklären lässt, wie der Widerstand gegen - in anderen Fragen anerkannte - Binsen, etwa das Verursacherprinzip. Wenn man das konsequent anwendet, ist bestimmten Positionen und Entscheidungen, die von großen Minderheiten, teils auch Mehrheiten unbedingt gewünscht werden, teils identitätsstiftend sind, komplett die Grundlage entzogen. Man kann dann nicht einfach weiter machen wie bisher, man müsste bestimmte Rahmen akzeptieren und müsste damit absolut zwingend eigene Positionen räumen. Machen Menschen nicht sehr gern, fürchte ich. Dann lieber weit genug auf Binsen, Konsistenz und Logik verzichten, um die eigene Position weiter halten zu können.

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Bedeutet der Schutz eines “bloßen" Allgemeinguts nicht gerade eine Schwächung der Pro-Klimschutz-Position, insbesondere wenn man die Effektivität des erreichten Schutzes in die Betrachtung mit einbezieht?

Die konkret vorliegende Frage eines auf Deutschland begrenzten Verbrennerverbots hat ja, vermute ich, rein rechnerisch einen sehr geringen Einfluss auf den weltweiten Klimaschutz. Daher streiten für diese Position neben dem marginal berührten Allgemeingut als solchem auch kaum individuelle Rechte Einzelner (bzw des Kollektivs aller Einzelnen), weil die Rechtsgüter jedes Einzelnen nur marginal und in kaum attribuierbarer Weise berührt werden.

Demgegenüber steht ein sehr konkreter Eingriff in Rechte Einzelner, in diesem Falle der Auto-Konzerne. Zudem streiten für deren Interessen ja auch Rechte wie die Berufsfreiheit, denen ihrerseits ebenfalls Allgemeingüter wie die im Grundsatz freie wirtschaftliche Betätigung und die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zugrundeliegen. Und könnten nicht auch Arbeitnehmer von VW etc. geltend machen, ebenfalls in Ihren Rechten betroffen zu sein? Die diesbezügliche Kausalkette für die Betroffenheit einzelner Arbeitnehmer durch die BGH-Entscheidung erschiene mir jedenfalls deutlich kürzer als die demgegenüber stehende Schutzwirkung für das Klima, insbesondere wenn man letztere auf die Schutzwirkung für jeden einzelnen von uns herunterbricht.

Long story short: Ist es nicht im Grundsatz total sinnvoll, dass in der Abwägung ein nur marginal betroffenes Allgemeingut - vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Festlegung des Verfassungsgebers - den Kürzeren zieht ggü. sehr konkret betroffenen Rechten einzelner, die zudem ebenfalls den Schutz von Allgemeingütern für sich ins Feld führen können?

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Ja, ein verfassungswidriger gesetzgeberische Wille wäre nicht bindend, da die Verfassung in der Hierarchie der Auslegungskanones über dem Willen des Gesetzgebers steht. Aber das impliziert doch, dass der Gesetzgeber hier verfassungswidrig agiert. Das ist zumindest bislang nicht vom BVerfG festgestellt. Außerdem impliziert es, dass die Ablehnung eines Verbrennerverbots vom BGH ebenso verfassungswidrig wäre - ansonsten ergäbe der Rekurs auf verfassungs“konforme“ Auslegung auch keinen Sinn. Aber das scheint mir auch eine ganz neue Position zu sein.

Ich habe nie behauptet, dass keine Entscheidung politisch ist. Das wäre in der Tat unrichtig. Dass es politische Entscheidungen gibt - z.B. im Bereich von Krankenversicherungen - ist also völlig unerheblich.

Das kann sein und spielt aus dem gleichen Grund keine Rolle. Es ging um die Frage, ob alle Entscheidungen politisch sind.

Diese Definition ist leider nicht besonders gut, da schon extensional unangemessen. Nach dieser Definition ist es auch Politik, wenn ich die Küche grau statt okka streiche, weil im privaten Bereich Einfluss genommen wird. Um die Definition müssen wir uns aber überhaupt nicht streiten. Es handelt sich jedenfalls nicht um die Bedeutung von politisch, die throawayopinion im Sinn hatte.

Ich suche mir aus: politisch = klug (DWDS). Da nicht jede Entscheidung klug ist, ist nicht jede politisch. Dass das kein sinnvoller Debattenbeitrag ist, ergibt sich von allein. Warum? Weil eine andere Bedeutung von politisch zugrundegelegt wird. Ob die in irgendeinem Wörterbuch steht, ist unerheblich.

Auch das überzeugt aus dem gleichen Grund nicht. Folgendes Gespräch kann das weiter verdeutlichen:

Lara: “Seit Trump einige Richterstellen neu besetzt hat, entscheidet der Surpreme Court zunehmend politisch.”

Guido: “Was für ein Unsinn. Die Entscheidungen des Surpreme Court haben damals wie heute gleichermaßen unser Zusammenleben beeinflusst. Sie sind also noch genauso politisch wie zuvor.”

Guido verwendet eine angemessene Definition von politisch oder nicht. Das spielt aber überhaupt keine Rolle, weil er jedenfalls nicht die gleiche verwendet wie Lara und deshalb an ihr vorbeiredet. So leistet er keinen sinnvollen Debattenbeitrag.

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Jetzt baust du gleich zwei Strohmänner auf:

nein, solange das Gesetz einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, nicht.

nein, es gibt nicht nur die eine verfassungskonforme Auslegung - auch wenn ich persönlich finde, dass der BGH hier zu einer klimaschützenden Auslegung hätte kommen müssen. Aber ich behaupte nicht, dass die Entscheidung rechtswidrig oder verfassungswidrig sei.

Bitte lass es nun gut sein, ich denke die Punkte sind beidseits gemacht, und die Argumentation driftet m.E. etwas ab.

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Ich denke, besser könnte man deinen Post nicht zusammenfassen, da deine Ausführungen am Thema vorbeigehen.

Vielleicht schaffst du es ja nächstes Mal, besser auf die Argumente einzugehen.

Das ist auch der Punkt, wo ich mit @vieuxrenard nicht überein stimme. Das aktuelle Urteil wäre meiner Ansicht nach nicht der richtige Ort gewesen, um parteipolitisch zu handeln. Im Gegenteil haben sie den Ball zur Politik zurückgespielt, die nun handeln muss/sollte/kann/darf.
Dennoch ist diese Sicht legitim: das Gericht darf private Akteure dazu verpflichten im Sinne von Gesetzen zu handeln, auch wenn das von der Politik unerwünscht ist. So wurde in einer Einzelfallentscheidung entschieden, dass eine syrische Familie am Frankfurter Bahnhof als erfolgreich Eingereiste zu behandeln sind und nicht an der Zugtür die Einreise verweigert werden darf.
Genauso könnte das Gericht entscheiden, dass, wenn die Klimaziele der Politik ohne ein Verbrenneraus 2030 nicht erreichbar sind, das festgesetzt werden muss.
Die Klimaziele sind formuliert, nicht aufgehoben, auch nicht erwartbar im Stande aufgehoben zu werden und es besteht ein öffentliches Interesse.

edit: sorry, hab auf den falschen Beitrag geantwortet

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Ich habe den Eindruck, dass in der Diskussion, auch in der neuen Lage, ein wichtiger Unterschied verwischt wird. Bei jedem beliebigen Text kann man sich fragen: Was genau steht da eigentlich? Ich mache mal ein Beispiel: Betrachten wir einen Text, und eine Person versucht zu erfassen, was der Text bedeutet. Sie kommt nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss, dass dort Proposition A festgehalten ist, auch wenn ebenfalls Proposition B eine (konsistente, vertretbare) Möglichkeit wäre, aber A ist doch diejenige, die die Person (z.B. im Lichte von Systematik, Wortlaut, Historie, Zweck) für am wahrscheinlichsten hält. Nun denkt die auslegende Person also: In dem Text steht „A“. Zu diesem Urteil kann man kommen, OHNE dass eine eigene politische Überzeugung herangezogen wurde (der Text könnte gänzlich unpolitisch sein).

Nun stellen wir uns vor, dass es aber leider so ist, dass wir hier nicht nur stumpfe Exegese betreiben. Der Text, der uns vorliegt, ist ein Gesetzestext, und wir sind Richter. Wenn wir A für die beste Auslegung des Textes halten, aber die gesellschaftlichen Konsequenzen von B besser finden, dann stehen wir vor dem Dilemma: Sollte ich A und damit diejenige Auslegung wählen, die meiner Meinung nach die beste (im Sinne von: akkurateste) ist? Oder sollte ich diejenige (vertretbare) Auslegung wählen, die nicht ganz so gut zum Text passt, dafür aber bessere gesellschaftliche Konsequenzen hat?

In beiden Fällen treten gesellschaftliche Konsequenzen ein, und in sofern kann man die Entscheidung eine politische Entscheidung nennen. Aber nur in einem der beiden Fälle legt das Gericht den Text so aus, wie es ihn auslegt, weil es die gesellschaftlichen Konsequenzen im Blick hat. Jede Gerichtsentscheidung mag politisch sein, weil sie gesellschaftlich wichtige Konsequenzen hat, aber nicht jede Gerichtsentscheidung muss aus politischen Gründen so gefällt werden, wie sie gefällt wird. Eine Gerichtsentscheidung kann auch einfach die Meinung des Gerichts darüber festhalten, welche Auslegung es für am besten zum Text (inklusive seiner Geschichte, seiner Systematik etc…) passend erachtet. Und in letzterem Sinne können m.E. Gerichte unpolitisch entscheiden. Das scheint mir auch der Sinn von politisch bzw. unpolitisch zu sein, den throwawayopinion im Sinn hatte. Ob sie das immer tun sollten, weiß ich nicht, aber das scheint mir zumindest ein wichtiger Unterschied zu sein, auf den ich hinweisen wollte.

Die ganze Sache wird jetzt nochmal dadurch verkompliziert, dass man auch die Haltung des Gerichts, sich auf diejenige Auslegungsoption zu konzentrieren, die es für am wahrcheinlichsten hält, als eine politische Haltung bezeichnen kann. Man will vielleicht auch deshalb sagen, dass jede Gerichtsentscheidung eine politische Entscheidung ist. Aber trotzdem gibt es doch den Unterschied zwischen einer Gerichtsentscheidung, bei der die gesellschaftlichen Konsequnzen in die Auslegung des Textes einfließen, sie beeinflussen und einer, bei der die Auslegung nicht im Lichte der gesellschaftlichen Konsequenzen erfolgt.

Was mir auf jeden Fall falsch zu sein scheint (falls du das denn gemeint haben solltest), dass die Wahl zwischen mehreren vertretbaren Positionen notwendig allein durch den Blick auf die gewünschten Konsequenzen der Entscheidung getroffen wird. Man kann mehrere Optionen für vertretbar halten, aber gänzlich ohne Konsequenzerwägungen eine für die exegetisch akkurateste halten (vergleiche Auslegung politisch gänzlich irrelevanter Texte, die auch nicht immer eindeutig sind).

Ich hoffe, mein Beitrag klärt vielleicht einige Diskussionen hier im Forum, mein Eindruck war, dass hier viel aneinander vorbeigeredet wird - einfach weil „poltisch“ „aus politischen Gründen“ usw. unterschiedlich verwendet wird und es (wie geschildert) ganz verschiedenes heißen kann.

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Meines Erachtens ist bei der Darstellung in der Folge ebenso wie in der Diskussion die - für ein oberstes Bundesgericht (und eigentlich auch für einen ehemaligen Richter) allein maßgebliche juristische Lage außen vor gelassen worden bzw. stark verzerrt worden.

In der Folge wurde es so dargestellt, als ob der Senat eine 50/50 Entscheidung zu treffen hatte. Einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch in dem konkreten Fall dürfte aber nur eine verschwindend geringe Anzahl an Stimmen in der Juristerei ernsthaft befürworten. Denn zivilrechtliche Ansprüche setzen nun mal ein zumindest rechtswidriges Verhalten voraus und dies liegt aufgrund der geltenden Gesetze nicht vor.

Das aufgezeigte Dilemma der langsam handelnden Politik ist natürlich richtig. Auch ist der Ruf nach einer starken Justiz durchaus verständlich. Gerichtliche Entscheidungen zu mehr Klimaschutz dürften aber vor allem gegenüber dem Staat rechtlich möglich sein, also im Bereich des öffentlichen Rechts. Auch wenn dort die gerichtliche Vorgabe konkreter Maßnahmen aufgrund der Einschätzungsprärogative des unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers nur sehr beschränkt zulässig sein dürfte.

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