LdN 464 Diskriminierungsverbot

Danke für diese superinteressanten und wichtigen Einordnungen zu dem Urteil, dass Wohnungsinteressenten nicht aufgrund Ihrer anscheinenden Herkunft diskrimiert werden dürfen!

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Ihr hattet erwähnt, dass Diskriminierung bei Vermietungen verboten ist. Das gilt jedoch meines Wissens nicht uneingeschränkt für kleine private Vermieter, richtig?

In meinem Fall wollte ich einmal einen dunkelhäutigen Nachmieter vorschlagen. Mein Vermieter hat das abgelehnt und sich dabei eindeutig diskriminierend geäußert. Die Antidiskriminierungsstelle teilte mir damals mit, dass man zwar eine Rüge aussprechen könne, rechtlich aber kaum weiter vorgehen könne, da mein Vermieter nicht gewerblich handelt.

Hat sich an dieser Rechtslage inzwischen etwas geändert?

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Wieso sollte denn die Vermietung einer Wohnung nicht gewerblich sein? Der Vermieter verdient damit doch Geld.

Ohne Kenntnis der Sachlage im Einzelfall: Einschlägig ist hier nicht die Frage der Gewerblichkeit. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG stellt das Kriterium des “Massengeschäfts” auf, damit das zivilrechtliche Diskriminierungsverbot (d.h. schuldrechtliche Geschäfte außerhaöb vom Arbeitsrecht, wo es etwas strenger ist). Zwar gilt diese Voraussetzung nach § 19 Abs. 2 AGG nicht für rassistische Diskriminierung, aber bei Kleinvermietenden kann § 19 Abs. 5 AGG greifen. Der sieht etwa eine Ausnahme für Mietverhältnisse vor, wenn die Parteien Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen (insgesamt geht es um den Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse, aber auch um den Gedanken, dass vermutlich niemandem geholfen wäre, wenn der:die Diskriminierte auf engem Raum mit dem:der Diskriminierenden wohnen würde).

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Ah dann war es genau das der Vermieter hat im gleichen Haus gewohnt.

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