LdN 389: Gemeinnützigkeit des E-Sport

Lieber Ulf, lieber Philip,

nur eine kleine Korrektur zu Eurer Aussage, dass der Bundestag den E-Sport mittlerweile in der AO als gemeinnützig eingestuft hätte. Das stimmt nicht. Zwar war diese Änderungen sowohl im letzten Koalistionsvertrag der GroKo als auch im aktuellen Koalitionsvertrag der Ampel vereinbart worden, ist bisher aber noch nicht in die Tat umgesetzt worden.

Ich wünsche Euch eine erholsame Sommerpause!

LG
Markus

P.S.: Auch wenn der Kampf gegen Rechtsextremismus zweifelsohne wichtiger ist, solltet Ihr die Bedeutung des E-Sport nicht unterschätzen :wink:

Dem würde ich zustimmen.

Insbesondere, weil § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO lautet „die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);“ gibt es keine Argumente für die Nicht-Förderung von eSports - denn die explizite Förderung von Schach zeigt, dass es nicht um die körperliche Ertüchtigung geht und in allen anderen Funktionen (Sozial, Wettkampf, Freizeit, Kultur) sind eSports ähnlich Förderunswürdig wie Schach.

Wenn nun ein wichtiger Punkt in § 52 Abs. 2 AO fehlt und zur Begründung immer ausgerechnet „eSports“ (die tatsächlich noch nicht aufgenommen sind!) angeführt wird, hinterlässt das einen faden Beigeschmack. Genau so gut könnte man Partikularinteressen wie die „Kleingärtnerei“, den „Amateurfunk“ oder den „Hundesport“ (alles Nr. 23) als Beispiele nehmen, aber auch damit würde man diejenigen, denen diese Dinge wichtig sind, vor den Kopf stoßen. Dadurch, dass ein „weniger wertvolles Beispiel“ genannt wird, machen wir das Ganze zu einer unnötigen Konkurrenzsituation und verprellen möglicherweise Unterstützer für die Sache. Das ist einfach kontraproduktiv.

Zumal das Problem doch wirklich in Nr. 24 liegt und wie sie ausgelegt wird sowie in § 56 bezüglich der Ausschließlichkeit, die etwas zu streng ausgelegt wird… also der Kampf gegen Rechtsextremismus ist doch eigentlich schon in § 52 enthalten, kann sich aber u.a. wegen § 56 AO nicht entfalten. Diese Diskussion kann und sollte geführt werden, ohne die Gemeinnützigkeit anderer bisher gemeinnützigen Tätigkeiten anzugreifen.

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Da gebe ich völlig recht! Man wird immer einen Tatbestand im Katalog des § 52 II AO finden, den man „weniger wichtig“ findet. Letztlich obliegt das dem Gesetzgeber.

Der E-Sport lässt sich m.E. unter den Sportbegriff der AO subsumieren, wenngleich das in der rechtswissenschaftlichen Literatur stark umstritten ist. Denn das vom BFH geforderte Tatbestandsmerkmal der körperlichen Ertüchtigung kann auch z.B. durch sehr präzise Mauseingaben erfüllt sein.
Die Argumentation mit dem Schach ist juristisch allerdings nicht besonders tragfähig. Schach wird mittels einer gesetzlichen Fiktion als gemeinnützig anerkannt. Der Gesetzgeber hat sich also im Einzelfall Schach dazu entschieden zu fingieren, dass es sich bei Schach um Sport handelt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es sich bei Schach gerade nicht um Sport i.S.d. § 52 II Nr. 21 AO handelt, weil es ansonsten der Finktion gar nicht bedürfte. Gesetzliche Fiktionen sind in aller Regel auch nicht analogiefähig.

Ich möchte darauf hinweisen, dass die lesart hier durchaus auch anders gesehen werden kann. In der Literatur gibt es durchaus immer wieder Stimmen die es genau anders rum interpretieren. Der Begriff Sport ist demnach sehr stringent auszulegen als „körperliche Ertüchtigung“ (Schreibweise aus der alten RAO (Reichs Abgabenordnung)) und der Zusatz „Schach gilt als Sport“ nur genau die Ausnahme darstellt zum „normalen“ Sport.
Grundsätzlich gilt, dass der sachkundige und interessierte Bürger ja als Maßstab gesehen werden soll. Hier ist fraglich, ob diese eSport als Sport in der Mehrheit angesehen würde.

Ein Gedanke noch dazu:
Nicht zu vermischen sind die Punkte Gemeinnützigkeit auf der einen Seite und Sport auf der anderen Seite.

Gemeinnützigkeit:
Der Bundestag hat einen Auftrag erteilt, dass eSport gemeinnützig werden soll/ sein soll in 2018.
Deutscher Bundestag - Antrag zur Entwicklung und Förderung des E-Sports beraten.
Ob dies über ein BMF-Schreiben geschieht, dass eSport aus Verwaltungssicht als Sport gilt i.S.d. § 52 (2) S. 1 AO , oder aber über § 52 (2) S. 2 + 3 AO als Ausnahmetatbestand getan wird, ist letztlich ja egal.
Damit erhält der eSport die Gemeinnützigkeit und damit die Verpflichtungen und Vorteile die daraus resultieren.

Sport:
Der ESBD (eSport-Bund Deutschland) wollte/will die Anerkennung als Sport erreichen. Damit sind nicht nur die Wege in die Gemeinnützigkeit ohne weitere Probleme möglich, sondern auch öffnen sich alle Möglichkeiten der Sportförderung wie z.B. über den Solidarpakt 1-3 in BaWü oder ähnlichem.

Aus meiner Sicht sind diese Themen zu trennen in der Überlegung und Argumentation.
Für die Gemeinnützigkeit sprechen aus meiner Sicht sehr viele Punkte - unter Anderem Prävention, Aufklärung usw.

Für die Einstufung als Sport habe ich selbst keine eindeutige Meinung.

Was aber auf jeden Fall geschehen muss, dass z.B. für Sportvereine Lösungswege gefunden werden, dass diese eSport betreiben können und dies Verknüpfen können auch um Mitglieder für den „normalen Sport“ zu gewinnen.
Dies war z.B. leider vor einigen Jahren bei einer Podiumsdiskussion bei der L-Bank in Stuttgart … naja wie soll man das nennen … in die Hose gegangen.
Der Sport war durch den WLSB (Württembergischen Landessportbund) vertreten und die Lösungsansätze waren überschaubar brauchbar.
Dabei gibt es schon richtig tolle Beispiele. Vereine die eSport nutzen um Mitglieder zu finden und diese dann (z.B. über Taktik-Schulungen für Sport-Spiele) an den normalen Sport ran führen und dann mit diesen Gruppen sowohl online als auch offline dann Spielen und so langfristig Mitglieder gewinnen können und die Menschen neben dem eSport zur Bewegung bringen.

Damit kann der Verein viele seiner Aufgaben wahrnehmen und bietet weiteren Nutzen für die Allgemeinheit.

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