LdN 365 – Voraussetzungen f. Parteiverbot ungleich Voraussetzungen f. Ausschluss aus staatlicher Parteienfinanzierung

Hallo,

mir ist nach weitergehender Recherche aufgefallen, dass die Voraussetzungen für ein Parteiverbot nicht ganz gleich sind mit denen des Ausschlusses aus staatl. Parteienfinanzierung. Bei 51:30 sagt Ulf, dass sie sich decken würden.

Laut Artikel 21 GG müssen Parteien, die verboten werden sollen, „darauf ausgehen“, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Für den Ausschluss aus der Finanzierung reicht es hingegen, „darauf ausgerichtet zu sein“. Das ist nicht dasselbe. „Ein ‹Darauf Ausgerichtetsein› setzt ein qualifiziertes und planvolles Handeln zur Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung voraus, ohne dass es – wie beim ‹Darauf Ausgehen› – auf das Erfordernis der Potentialität ankommt“, steht im vierten Leitsatz.

Viele Grüße
Alex