LdN 330 | Faire Regel bei den Tagessätzen

Der 3. Artikel des Grundgesetzes besagt : Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Dann kann man doch nicht für die einen eine Geldstrafe und für die anderen eine Haftstrafe geben, oder?

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Ich denke, man sollte das nicht ins Gesetz schreiben, das wäre mMn auch nicht mit dem GG vereinbar. Das Strafmaß wird von Richtern festgelegt, die sollten das berücksichtigen und halt keine Geldstrafe verhängen, wenn es offensichtlich ist, dass sie keine Strafwirkung entfalten wird. Z.B. weil der Arbeitgeber die Strafe eh bezahlen wird.

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Warum nicht? Wenn die Strafen jeweils die gleiche Wirkung entfachen?

Und man kann es ja umgekehrt machen: ALLE ins Gefängnis (halt ohne dass man deswegen vorbestraft ist).
Dem Obdachlosen wird das wenig ausmachen. Dem Nationaltorwart sicher viel

So wird aber wenigstens in die richtige Richtung diskriminiert.

Diese Fragen sind letztlich der Kern der Rechtswissenschaften. Hier konkret die Frage, ob der Gleichheitsgrundsatz an absoluten Werten (wie z.B. im Ordnungswidrigkeitenrecht, wo der Manager das gleiche Bußgeld für einen Geschwindigkeitsverstoß zahlt wie der Arbeitslose) oder relativen Werten (wie im Strafrecht mit dem Tagessatz-Prinzip) festgemacht wird. Beides lässt sich natürlich mit guten Argumenten vertreten. Und wenn man sich auf relative Werte mit der Argumentation festlegt, dass die Strafwirkung für jeden Betroffenen ähnlich stark sein soll, wäre es auch konsequent, in Fällen, in denen Geldstrafen z.B. wegen massivem Vermögen keine Wirkung entfalten können, über Haftstrafen nachzudenken. Dabei gibt es dann aber wieder das Problem, dass die Haftstrafe auch relativ betrachtet für den Betroffenen in der Regel deutlich härter ist als eine Geldstrafe - wir würden daher vom einen Extrem („Die Geldstrafe zahlt er aus der Portokasse, es ist für ihn keine Strafe“) in’s andere Extrem („Wo der Normal-Arbeitnehmer nur eine Geldstrafe zahlen müsste, muss der Millionenerbe in’s Gefängnis“) wechseln. Auf der anderen Seite ist gerade das aktuell schon der Fall, wenn Menschen am Existenzminimum Ersatzfreiheitsstrafen absitzen müssen, weil sie die Geldstrafen nicht zahlen können. Dort scheint es die Gesellschaft wenig zu stören, aber wenn’s den Reichen treffen könnte wird plötzlich mit der Verfassung argumentiert :wink:

Deshalb bin ich dafür, das Vermögen beim Festsetzen einer Geldstrafe weit stärker zu berücksichtigen und die absolute Grenze aufzuheben. Wenn gegen die Aufhebung der absoluten Grenze verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (was ich wie gesagt für fragwürdig halte, weil die absolute Grenze ihren eigentlichen Zweck jetzt schon in nahezu allen Fällen verfehlt, weil sie erst bei einem Netto-Jahreseinkommen von knapp 11 Millionen Euro relevant wird) kann sie halt meinetwegen auf 50.000.000 Euro angehoben werden, sodass selbst die Quandts, Klattens und Albrechts dieser Nation im Zweifel nicht über dem Gesetz stehen…

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