In dem ausführlichen Teil zum AfD-Verbot sagt Ihr bezogen auf das Urteil zu NPD/Heimat sinngemäß, dass die Vorraussetzungen für das Verbot einer verfassungswidrigen Partei und den Ausschluss von der Parteienfinanzierung einer verfassungswidrigen Partei eigentlich dieselben seien. Das hat mich etwas stutzig gemacht, weil ich woanders genau das Gegenteil gehört habe. So wurde etwa in einer Episode des FAZ-Podcasts (s. u.) betont, dass eine Partei für ein Verbot nach Art 21 Abs 2 GG „darauf ausgehen“ muss, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“. Für einen Ausschluss aus der Parteienfinanzierung muss eine Partei allerdings nur „darauf ausgerichtet“ sein. Natürlich lassen beide Begriffe jeweils unterschiedliche Interpretationen zu (wie ihr ja gut anhand des Karlsruher Urteils gezeigt habt), aber einen Unterschied scheint es dennoch zu geben. Für mich klingt das so, als sei die Schwelle für ein Defunding geriner als für ein Verbot - was ja auch erklären würde, warum es entsprechende Forderungen gibt. Da ihr zu diesem Unterschied in der Folge gar nichts gesagt habt (oder ich es überhört habe), würde ich mich über eine Einordnung freuen.