LdN 256 - Kampf gegen Impfmüdigkeit

Gegen Ende des Beitrags sagt Ulf, das mit dem Impfen sei sinngemäß ein No-Brainer, außer man habe eine Allergie oder so. Ich will euch jetzt nichts falsches in den Mund legen, aber weil das mit „Allergien und Impfung“ bisher glaube ich noch nicht explizit Thema war, sollten da mMn noch ein paar einordnende Worte fallen. Die tolle Dr. Natalie Grams-Nobmann hat einen prima Artikel dazu geschrieben (s.u.) über Irrglauben, was alles eine Kontraindikation ist. Bottom Line: Nicht irgendeine (Allerwelts-)Allergie ist schon ein Grund zur Sorge, sondern nur gegen konkrete Bestandteile des Impfstoffs. Vorteil: Es gibt mehrere Impfstoffe zur Auswahl, man kann auch auf andere Ausweichen. Auch eine bestehende Unverträglichkeit gegen Impfstoffe ist nicht notwendig eine Kontraindikation, da z.B. die neuen Impfstoffe anders als die gegen Grippe nicht etwa auf Hühnereiern gezüchtet werden und damit viel weniger potenziell allergene Substanzen enthalten. Selbst wenn (super selten mal) eine heftige Impfreaktion auftritt, kann das im Rahmen der Nachbeobachtung meist super behandelt werden. Da viele Leute da nur Halb- oder Unwissen haben, würde ich mich freuen, wenn ihr in der nächsten Ausgabe noch mal 2 Sätze zu dem Thema sagen könntet, da ihr jetzt vielleicht ein paar Allergiker*innen verschreckt haben könntet.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die LdN besser wird, je länger es sie gibt. Allein des Jura- und Politik-Allgemeinwissens wegen.
Kaum ein Grund gegen die Corona-Impfung ist medizinisch stichhaltig - Spektrum der Wissenschaft

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Zumal viele Allergien auf Medikamente eher anekdotisch sind. Der Begriff wird häufig gebraucht, wenn es bei einer früheren Gabe zu Nebenwirkungen gekommen ist und werden (z.B. bei Penicillin) nicht hinterfragt.

Die Inhaltsstoffe der Impfdosen sind übrigens komplett öffentlich einsehbar, z.B. https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf#page=32

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Eine Ergänzung zum Kapitel „Kampf gegen Impfmüdigkeit“ der LdN 256 bzgl. der Lohnfortzahlung:

In der Anspruchsgrundlage in §56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist gesetzlich (!) geregelt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Geimpfte werden nach den Richtlinien des RKI und den mir bekannten Vorschriften der Länder als enge Kontaktperson nicht in Quarantäne gesteckt. Die Impfung ist seit Sommer in der arbeitenden Bevölkerung (bis auf wendige Ausnahmefälle) von der STIKO empfohlen und leicht zugänglich, da praktisch keine Impfstoffknappheit mehr besteht.

Aus juristischer Sicht stellt sich somit für mich gar nicht die Frage, ob die Lohnfortzahlung einzustellen ist: Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Die politischen Diskussionen - nicht nur bei Herrn Spahn, sondern besonders in den Ländern - ist m.E. im Grunde ohne Anpassung des Gesetzes fruchtlos. Praktisch versucht man wohl, einen Workaround für den Vollzug zu bauen, etwa in dem man sagt: Ab diesem Stichtag (z.B. 1.10.2021) gehen wir davon aus, dass jeder eine Impfmöglichkeit hatte, sodass Ungeimpfte keine Entschädigung nach §56 Abs.1 IfSG mehr bekommen. Aber wenn die Behörde heute sicher weiß, dass z.B. in einem Krankenhaus jedem Mitarbeiter die Impfung angeboten wurde, so kann nach der Gesetzeslage mit gutem Gewissen die Lohnfortzahlung nicht gewährt werden, wenn das Impfangebot ohne besondere Gründe nicht wahrgenommen wurde.
In Fällen der Lohnfortzahlung wegen Quarantäne muss der Arbeitgeber übrigens wegen §56 Abs. 1 Satz 4 IfSG nach dem Impfstatus des Arbeitnehmers fragen. Ein interessanter Aspekt für die Diskussion um die Frage nach dem Impfstatus.

Für mich ist die Debatte ein interessanter Fall einer gesetzlichen Regelung, die bis vor Kurzem in der politischen Szene auf dem Schirm hatte (Der Satz zur Impfung wurde mit dem Masernschutzgesetz kurz vor der Corona-Pandemie in Deutschland eingeführt, aber war im Rahmen dieses auch emotionale diskutierten Gesetzes offenbar nicht von Relevanz!) und die man nun versucht politisch zu managen, während man die geltend Rechtslage geflissentlich unerwähnt lässt.

Die Lohnfortzahlung für COVID-19-Erkrankte nach dem EFZG ist m.W.n. von der aktuellen politischen Debatten übrigens nicht berührt. Hier bekommen auch Ungeimpfte weiterhin ihre Lohnfortzahlung. Das TB-Merkmal „ohne Verschulden“ aus § 3 EFZG dürfte wie praktisch immer auch bei Ungeimpften erfüllt sein, da die Impfung nicht immer und zu 100% wirkt.

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