LdN 215: Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Hallo,
mir ist beim Hören dieses Kapitels eine eher theoretische Frage aufgekommen:
Ihr beschreibt ja, dass der Bundestag das Infektionsschutzgesetz beschließt, das wiederum eine Verordnungsermächtigung enthält, die den Landesregierungen erlaubt, Verordnungen zu erlassen.
Dürfte in der Theorie auch ein Landtag eines Bundeslandes eine derartige Verordnungsermächtigung erteilen?
Schließlich ist Gesundheitspolitik ja Ländersache und deswegen wäre es konsequent, wenn der Landtag es „erlaubt“, Verordnungen zu erlassen.
Grüße und Dank, für euren super Content!
Christian

Auch die Landesparlamente können grds Verordnungsermächtigungen erlassen, wenn das in der Landesverfassung geregelt ist (zB Art. 70 LVerf NRW). Ich gehe davon aus, dass jede Landesverfassung das vorsieht.

Die Gesetzgebungskompetenz im konkreten Fall liegt aber nur bei den Ländern, soweit der Bund keine Regelungen trifft (Art. 72 I, 74 I Nr. 19 GG).

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Bei dem Thema habe ich ein Verständnisproblem:
Warum sind Gottesdienste beim Infektionsschutz privilegiert gegenüber Restaurants, Hotels, Fitnesscentern, etc. ?
Wer kann das logisch erklären?

Hier hat der Gesetzgeber das grundrecht auf freie religionsausübung höher gewichtet in seiner Relevanz als das grundrecht auf freie freizeitausübung.
Beide konkurieren offensichtlich mit dem Gesundheitsschutz, aber der gesetzgeber fand wohl dass Religionsausübung wichtiger ist als freizeitausübung (und entsprechend später zurückstecken muss).

Man darf nicht unterschätzen dass die größte Regierungspartei dieses „C“ im namen hat, und hin und wieder auchmal diesbezüglich Politik macht.
Meine Entscheidung wäre das auch nicht, aber ich bin auch kein Wähler dieser Partei :wink:

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